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ACHTUNG Handwerker – Das Widerrufsrecht bei Werkverträgen kann zum Verlust des Werklohns führen.

Widerrufsrecht bei Werkverträgen | Handwerker unterliegen auch einem Widerrufsrecht | Entfall Werklohnanspruch

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Widerrufsrecht bei Werkverträgen – Urteil AG Bad Segeberg

Auf den ersten Blick erscheint es ungewöhnlich: Werkverträge, die nicht in den Gewerberäumen des Handwerkers geschlossen wurden, können widerrufen werden (AG Bad Segeberg, Urteil v. 13.04.2015 – Az.: 17 C 230/14).

Der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg zu einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20.05.2014 wandten sich die Kläger im Rahmen einer Ausstellung an die Beklagte. Die Kläger beabsichtigten, die in ihrem Wohnhaus befindliche Treppe zu renovieren.

Am 19.06.2014 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Kläger in ihrer Wohnung auf. Der Mitarbeiter der Beklagten erstellte nach Besichtigung der Treppe ein Angebot für die Durchführung einer Treppenrenovierung, das mit einem Betrag in Höhe von 4.275,07 € endete. Da den Klägern dieser Betrag zu hoch war, bot der Mitarbeiter der Beklagten den Klägern eine Treppenrenovierung zu einem Preis in Höhe von 3.600,00 € an, sofern die Kläger eine Anzahlung in Höhe von 150,00 € leisten. Die Kläger stimmten dem zu und leisteten die Anzahlung. Die Treppenrenovierung sollte im Januar 2015 durchgeführt werden. Für die Renovierung der Treppe sollten dabei individuell nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. Über eine Widerrufsmöglichkeit informierte der beklagte Handwerker nicht.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 – also sieben Tage nach Vertragsschluss – erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten die „Kündigung“ des Vertrages. Später forderten sie den beklagten Handwerker dazu auf, die von ihnen geleistete Anzahlung umgehend zu erstatten.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, unter welchen Umständen Werkverträge widerrufen werden können:

Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt nach Ansicht des Gerichts dann einen Werkvertrag i.S. der §§ 631 ff. BGB dar. Es liegt kein Kaufvertrag vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag und Widerrufsrecht.

Der Vertrag ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag. Er ist also zwischen einem Verbraucher und Unternehmer außerhalb von dessen Gewerberäumen geschlossen. Daher sei auch hier das Widerrufsrecht nach § 312g BGB iVm. § 355 BGB einschlägig.

Es liege auch keine Ausnahme vor, denn es hat sich nicht um eine „erhebliche Umbaumaßnahme“ oder eine dringende Reparatur im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB gehandelt.

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag über individuell vorgefertigte Waren geschlossen, so dass ein Widerruf auch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist.

Das Widerrufsrecht der Kläger ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat nämlich ihre Dienstleistung unstreitig nicht vollständig erbracht. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB haben nicht vorgelegen.

Die Kläger hat den Vertrag auch fristgemäß innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt. Die Verwendung des Wortes „Kündigung“ sei unschädlich, da es sich um eine unmissverständliche Erklärung gehandelt hat.

Insofern hat der Handwerker die Anzahlung zurückzuerstatten.

Widerrufsrecht bei Werkverträgen | Entfall Werklohnanspruch

Der Handwerker musste im vorliegenden Fall zwar die Anzahlung zurückerstatten und hatte keinen Anspruch auf ein möglicherweise angemessenes Entgelt, aber doch letztendlich noch Glück gehabt, denn es hätte noch schlimmer kommen können:

Da der Handwerker den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hatte, hätte der Kunde den Vertrag ein Jahr und zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen können – unter Umständen auch dann, wenn die Leistung bereits vollständig erbracht worden wäre.

In diesen Fällen gilt nämlich § 356 Abs. 4 BGB:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.“

Das bedeutet für Handwerksbetriebe:

Der Verbraucher muss seine ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der Dienstleistung geben und seine Kenntnis davon bestätigen, dass er sein Widerspruchsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Es ist kompliziert. Handwerker täten in ihrem Interesse gut daran, sich gegen solche Fälle vertraglich abzusichern. Wir beraten Sie gern und bauen auch durch Anpassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor! Sprechen Sie uns als Handwerksbetrieb gerne über unser Online-Shop-Absicherung an, wir sagen Ihnen, was Sie beachten müssen!