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Bei Vibratoren ist das Bestehen eines Widerrufsrechts umstritten.

Das OLG Hamm zum Beispiel sieht darin einen besonders schützenswerten Hygieneartikel. Der EuGH sieht das zumindest bei Matratzen anders. Dieser hält das Widerrufsrecht als ein immenses Verbraucherschutzrecht auch für gegeben, wenn das Siegel gebrochen wurde.

Widerrufsrecht bei Vibratoren

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Vibrator und Widerrufsrecht?

Die genaue Rechtslage können wir solange nicht genau einordnen, bis der EuGH auch noch einmal zu einem Vibrator entschieden hat. Die Frage, ob Sie als Käufer das Recht haben, die gekaufte Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten, ist nämlich von entscheidender Bedeutung.

Im Fall der normalen Erotikbekleidung ist das Widerrufsrecht eindeutig gegeben. Sie können in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.

Bei Erotikartikeln wie Dildos, Vibratoren oder Plugs ist die Rechtslage etwas komplizierter. Das Widerrufsrecht kann je nachdem, ob es sich um Hygieneartikel handelt oder nicht, ausgeschlossen sein, wenn das Siegel gebrochen wird.

1. OLG Hamm:

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.11.2016 (Az.: 4 U 65/15) entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Sexspielzeug erlischt, wenn der Käufer das auf der Verpackung oder dem Gegenstand angebrachte Hygienesiegel gebrochen hat.

Das OLG Hamm hat entschieden auf den Gesundheitsschutz und den Ekelschutz des Verbrauchers abgestellt.

Im Falle eines Widerrufs und eines nachfolgenden Verkaufs des zurückgegebenen Produkts an einen anderen Kunden besteht insbesondere dann eine hohe Gesundheitsgefahr, wenn es sich um solche Produkte handelt, die unmittelbar mit Körperstellen in Berührung kommen, welche prädestiniert sind, um Krankheitserreger zu übertragen (z. B. Schleimhäute, Körperöffnungen).

Dass die Möglichkeit der Reinigung der retournierten Produkte besteht, rechtfertige nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung. Denn letztlich ist nicht auszuschließen, dass zumindest in Einzelfällen eine Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man im Rahmen des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB das Bestehen einer objektiven Gesundheitsgefahr nicht für erforderlich hält, sondern es genügen lässt, dass nach der Verkehrsauffassung mit Ängsten bzw. Ekelgefühlen anderer Verbraucher zu rechnen ist, wie es hier unzweifelhaft der Fall ist.

2. EuGH und BGH

Bei Matratzen erlischt das Widerrufsrecht nicht (trotz Entfernen des Siegels).

Anders hat der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall am 27.03.2019 (Az.: C-681/17) zum Widerrufsrecht bei Matratzen entschieden.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Onlinehändlerin eines Matratzenshops. Der Kläger, ein Verbraucher, bestellte über ihren Onlineshop eine Matratze. Diese wurde mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert. Nachdem der Verkäufer das Siegel aufgebrochen und die Schutzfolie geöffnet hatte, machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Die Verkäuferin war der Ansicht, dass dem Käufer kein Widerrufsrecht zustehe, da es sich bei der Matratze um einen Hygieneartikel handele und das Widerrufsrecht daher mit dem Öffnen der Schutzfolie erloschen sei.

Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht und gab dem Kläger Recht.

Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise
schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht
erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe
Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und
gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.

Der EUGH betont allerdings, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust
einer Ware haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und
Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb
sein Widerrufsrecht verlöre.

So urteilte dann auch der BGH (Urteil vom 03.07.2019 – Az.: VIII ZR 194/16). Bei Matratzen handelt es sich nicht um Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Käufer könne diese daher auch nach Öffnen der Versiegelung noch zurückgeben.

Gerade bei Fernabsatzgeschäften solle dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden, in der er die Ware in Augenschein nehmen und ihre Eigenschaften prüfen könne, da ihm dies vor Vertragsschluss nicht möglich sei.

Die Ausnahmeregelung greife nur ein, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei oder die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Wahrung des Hygienestandards ergreifen müsste, nicht mehr verhältnismäßig seien.

Dies ist nach Auffassung des BGH bei einer Matratze nicht der Fall. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer in der Lage sei, diese nach der Rückgabe durch eine Behandlung (z.B. Reinigung oder Desinfektion) für ein erneutes Inverkehrbringen tauglich zu machen. Ähnlich wie bei Hotelbetten, bei denen auch stets die selbe Matratze verwendet wird.

Abmahnung Widerrufsrecht, was tun?

Wenn Sie noch Fragen zum Widerrufsrecht bei Vibratoren haben sollten, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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