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Die Verletzung von Informationspflichten im Onlinehandel gehört mit zu den vielfältigsten Wettbewerbsverstößen. Andererseits können diese seit einer Änderung des UWG nicht mehr von Mitbewerbern abgemahnt werden, es sei denn, es handelt sich um Irreführungstatbestände im Sinne der §§ 5 und 5a UWG.

Die reinen Informationspflichten können nur noch von entsprechend qualifizierten Verbänden abgemahnt werden. Schließlich können die Verstöße von Mitbewerbern generell auch nicht mehr im Wege des fliegenden Gerichtsstandes verfolgt werden. Daher ist derzeit eine erhebliche Ruhe an der Abmahnungsfront eingekehrt. Es gibt aber Lücken, die wir kennen und auch umsetzen.

Informationspflicht im Onlinehandel

© M. Schuppich | #75430263 | stock.adobe.com

Wozu dienen Informationspflichten im Onlinehandel?

Informationspflichten dienen dem Schutz des Verbrauchers vor Gefahren, die mit fernabsatzrechtlichen Vertragsschlüssen zu tun haben. Sie dienen der Streitbeilegung oder der Information über bestimmte Gefahren in Bezug auf das angebotene Produkt bzw. die angebotene Dienstleistung.

Onlinehändler sind daher gut beraten, wenn sie präventiv die für sie geltenden Informationspflichten berücksichtigen. Welche Informationspflichten Sie beachten müssen, ist u.a. abhängig von Ihrem Produkt- oder Dienstleistungsportfolio. Die folgenden Beispiele der Dinge, die Sie dürfen bzw. nicht dürfen, sind nicht abschließend:

Informationspflichten im Onlinehandel – Beispiele

  • Identität des Anbieters / Impressum
  • Widerrufsbelehrung
  • Hinweise zum Muster-Widerrufsformular
  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben
  • alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
  • Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • Lieferzeiten
  • Zahlungsmittel
  • wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
  • Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden
  • Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
  • Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
  • einschlägige Verhaltenskodizes
  • Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge
  • Gestaltung Bestellprozess mit Button Lösung
  • Informationen und aktiver Link zur online Plattform der EU-Kommission – OS-Plattform
  • Informationen zur alternativen Streitbeilegung
  • Datenschutzhinweise
  • Datenschutzeinwilligung – z.B. zur dauerhaften Speicherung personenbezogener Daten
  • Welche einzelnen technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
  • Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert und ist er dem Kunden zugänglich?
  • Mit welchen technischen Mitteln kann der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen?
  • Informationspflichten nach dem Elektrogesetz (ElektroG)
  • Informationspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung der EU
  • Beachtung des dualen Entsorgungssystems LUCID

Informationspflichten im Onlinehandel – EU Recht beachten!

Neben den allgemeinen Informationspflichten im Onlinehandel, die ein Onlinehändler zu beachten hat, sind auch spezielle und oftmals produktspezifische Gesetze und Vorschriften beim Fernabsatz zu berücksichtigen. Wegen der Bestrebungen der Europäischen Union, rechtliche Harmonisierung zwischen den Mitgliedsstaaten zu erreichen, sind insbesondere auch Regelungen des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Die Palette der rechtlichen Anforderungen ist daher sehr unübersichtlich und erfordert in jedem Fall fachlich versierte juristische Beratung.

Die vorstehenden Beispiele sind wie gesagt nur beispielhaft. Wir helfen Ihnen gerne, sich bei der Vielzahl von möglichen Pflichtinformationen zu Recht zu finden.

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