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Die folgenden Fragen zur Abmahnung werden uns immer wieder gestellt. Unsere Antworten darauf haben wir im Folgenden zusammengefasst:

Haufige Fragen zur Abmahnung

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Mit einer Abmahnung soll dem Abgemahnten außergerichtlich die Möglichkeit gegeben werden, sein rechtswidriges Verhalten freiwillig einzustellen. Er soll durch die Abmahnung sozusagen wieder auf den rechten Weg gewiesen werden. Abmahnungen gibt es in vielen Rechtsbereichen. Die wohl häufigste Reaktion auf eine Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Um Rechte durchzusetzen, ist die Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen keine Pflicht. Jeder Rechteinhaber kann wegen einer Rechtsverletzung auch ohne Abmahnung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen oder gleich Hauptsacheklage erheben. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ohne Abmahnung birgt allerdings das Risiko für den Abmahner, dass er sämtliche Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn der Gegner die einstweilige Verfügung oder den Klageantrag sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Die Versendung einer Abmahnung ist daher im Regelfall aus taktischen Gründen empfehlenswert.

Im Prinzip nicht, es ist aber zu empfehlen, da anderenfalls kostenpflichtige gerichtliche Maßnahmen durch die vom Rechteinhaber dann gegebenenfalls beauftragte Anwaltskanzlei gegen Sie drohen. Im vorgerichtlichen Verfahren haben Sie noch die Möglichkeit, kostengünstig zur ermittelten Sachlage Stellung zu beziehen oder die zunächst nur vermutete Rechtslage zu widerlegen.

Aber Vorsicht, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie vor der Abgabe von irgendwelchen Erklärungen oder Kontaktaufnahmen mit dem Gegner auf jeden Fall mit einem spezialisierten Rechtsanwalt sprechen, der sich mit Abmahnungen gut auskennt.

Das Erstgespräch mit dem Anwalt sollte – wie z.B. bei unserer Kanzlei der Fall – kostenlos sein. Wenn Sie vorschnell oder falsch handeln, laufen Sie Gefahr, Erklärungen abzugeben oder Dinge zu äußern, die Sie später belasten könnten.

Nein, einer Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei muss keine Vollmacht des Auftraggebers des Abmahners beigefügt sein, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist. (vgl. BGH, Urteil v. 19.05.2010, I ZR 140/08 – Vollmachtnachweises).

Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachturkunde abhängig machen.

Der Gesetzgeber hat sich zudem durch das am 09.10.2013 in Kraft getretene „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bei der Neuregelung des § 97a UrhG ausdrücklich gegen das Erfordernis der Beifügung einer Vollmacht entschieden, weil hierfür „keine praktische Notwendigkeit gesehen“ wurde (vgl. BT-Drucksache 17/14216, S. 7).

Hier gilt die goldene Regel, dass Vorbeugen den besten Schutz bietet. Ist eine Abmahnung erst einmal da, können doppelte und dreifache Kosten dadurch entstehen, dass in den meisten Fällen die Kosten des Abmahners erstattet werden müssen. Ferner müssen Sie Ihren eigenen Anwalt für die etwaige Rechtsverteidigung gegen den Abmahner bezahlen. Schließlich müssen Sie dann noch dafür sorgen, zukünftig rechtmäßig zu handeln und etwaige Beseitigungshandlungen fachgerecht umzusetzen. Das kostet dann nochmals.

Wenn Sie vorher für einen sicheren Onlineshop sorgen oder Ihre Angebotsseiten bei eBay, Amazon, etc. von einem rechtlichen Spezialisten in diesem Bereich überprüfen lassen, können Sie viel Geld und Ärger sparen.

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Sie schütze sich vor einer Abmahnung mit einem Disclaimer wie folgt: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ etc.. Wir raten von der Verwendung dieses Disclaimers ab, aus folgendem Grund:

Der vorstehende Disclaimer ist juristisch gesehen ohne Bedeutung. Er kann sogar zum Nachteil werden, wenn Sie selber einmal abmahnen wollen. Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte setzen Sie sich dann in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen und haben nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Erstattungsanspruch auf Ihre eigenen Abmahnkosten.

Nein, einer Abmahnung müssen noch keine Beweismittel beigefügt werden. Der Rechteinhaber muss seine Rechtsposition erst in einem Gerichtsverfahren darlegen und beweisen.

Dem Abgemahnten muss ausreichend Zeit zum Nachdenken und Einholen anwaltlichen Rates gegeben werden. Im Normalfall werden 1 Woche bis 10 Tage gesetzt. In dringenden Einzelfällen können aber auch kürzere Fristen ausreichend sein, z.B. in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten, wenn die Veröffentlichung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen droht. In solchen Fällen können auch Stunden angemessen sein. Sollte die gesetzte Frist unangemessen kurz sein, wird allerdings nur eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Die Abmahnung selbst bleibt wirksam.

Der Abgemahnte ist verpflichtet, auf eine berechtigte Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist oder jedenfalls innerhalb angemessener Frist zu reagieren, wenn er Nachteile für seine Rechtsposition vermeiden will.

Mit einer Abmahnung werden in der Regel auch Abmahnkosten (sogenannter Aufwendungsersatz) geltend gemacht. Mahnt ein Abmahnverein bzw. –verband ab, bewegen sich die Abmahnkosten nur zwischen 200 und 400 €. Dies hängt damit zusammen, dass ein satzungsgemäß mit Abmahnungen befasster Verein nur seine anteiligen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstehenden Kosten erstattet verlangen kann.

Wenn allerdings durch einen Mitbewerber ein Anwalt mit der Abmahnung beauftragt wird, werden weitaus höhere Forderungen geltend gemacht, nämlich abhängig vom angesetzten Gegenstandswert/Streitwert bewegen sich die Abmahnkosten durchschnittlich zwischen 745,40 € bis 1.973,90 €.

Weitere Informationen zu den Kosten einer Abmahnung erhalten Sie hier ».