Die folgenden Fragen zur Abmahnung werden uns immer wieder gestellt. Unsere Antworten darauf haben wir im Folgenden zusammengefasst:

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Mit einer Abmahnung soll dem Abgemahnten außergerichtlich die Möglichkeit gegeben werden, sein rechtswidriges Verhalten freiwillig einzustellen. Er soll durch die Abmahnung sozusagen wieder auf den rechten Weg gewiesen werden. Abmahnungen gibt es in vielen Rechtsbereichen. Die wohl häufigste Reaktion auf eine Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Aber Vorsicht, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie vor der Abgabe von irgendwelchen Erklärungen oder Kontaktaufnahmen mit dem Gegner auf jeden Fall mit einem spezialisierten Rechtsanwalt sprechen, der sich mit Abmahnungen gut auskennt.
Das Erstgespräch mit dem Anwalt sollte – wie z.B. bei unserer Kanzlei der Fall – kostenlos sein. Wenn Sie vorschnell oder falsch handeln, laufen Sie Gefahr, Erklärungen abzugeben oder Dinge zu äußern, die Sie später belasten könnten.
Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachturkunde abhängig machen.
Der Gesetzgeber hat sich zudem durch das am 09.10.2013 in Kraft getretene „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bei der Neuregelung des § 97a UrhG ausdrücklich gegen das Erfordernis der Beifügung einer Vollmacht entschieden, weil hierfür „keine praktische Notwendigkeit gesehen“ wurde (vgl. BT-Drucksache 17/14216, S. 7).
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Der vorstehende Disclaimer ist juristisch gesehen ohne Bedeutung. Er kann sogar zum Nachteil werden, wenn Sie selber einmal abmahnen wollen. Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte setzen Sie sich dann in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen und haben nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Erstattungsanspruch auf Ihre eigenen Abmahnkosten.
Der Abgemahnte ist verpflichtet, auf eine berechtigte Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist oder jedenfalls innerhalb angemessener Frist zu reagieren, wenn er Nachteile für seine Rechtsposition vermeiden will.
Mit einer Abmahnung werden in der Regel auch Abmahnkosten (sogenannter Aufwendungsersatz) geltend gemacht. Mahnt ein Abmahnverein bzw. –verband ab, bewegen sich die Abmahnkosten nur zwischen 200 und 400 €. Dies hängt damit zusammen, dass ein satzungsgemäß mit Abmahnungen befasster Verein nur seine anteiligen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstehenden Kosten erstattet verlangen kann.
Wenn allerdings durch einen Mitbewerber ein Anwalt mit der Abmahnung beauftragt wird, werden weitaus höhere Forderungen geltend gemacht, nämlich abhängig vom angesetzten Gegenstandswert/Streitwert bewegen sich die Abmahnkosten durchschnittlich zwischen 745,40 € bis 1.973,90 €.
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