Ich bin ebenfalls spezialisiert im Fachgebiet des Arbeitsrechts. Dies sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Sie sehen schon anhand der Aufteilung: es geht um unterschiedliche Interessen.
Auch im Fachgebiet Arbeitsrecht werden Abmahnungen ausgesprochen. Des Weiteren bin ich aktiv bei Arbeitnehmererfindungen. Dies sowohl auf Arbeitgeberseite als auch aufseiten des Arbeitnehmers.
Inhaltsverzeichnis
I. Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Nach einer Kündigung müssen Sie sich bzw. Ihr Unternehmen im Fall einer Kündigungsschutzlage vor Gericht verteidigen. Hierzu sollten Sie einen Arbeitsrechtler hinzuziehen, der die Tricks und Kniffe des Arbeitsrechts beherrscht.
II. Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer möchte gegebenenfalls nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Dies müssen Sie spätestens 3 Wochen nach der Kündigung vornehmen. Es reicht, zunächst fristgemäß Kündigungsschutzklage zu erheben. Weitere Kündigungsgründe können Sie dem Gericht später immer noch mitteilen. Auch hier zahlt sich langjährige Erfahrung im Prozessrecht aus.
III. Kündigungen / Aufhebungsverträge
Es gibt unterschiedliche Kündigungen. Die eine knüpft an das Verhalten des Mitarbeiters an, und die andere liegt im Unternehmen selbst begründet. Es gilt regelmäßig das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
1. Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung sollte stets gut vorbereitet sein, wenn Sie sich dazu entschließen sollten. Was viele nicht wissen: Es muss sich stets um das gleiche Fehlverhalten handeln. Danach wird dies abgemahnt. Nach der 3. Abmahnung kann dann fristlos gekündigt werden.
Sorgfältige Juristen versuchen vorher stets eine Aufhebungslösung zu erzielen. Es sei denn, ein mit der Einnahme von Geldern beauftragter Kassierer greift selbst in die Kasse. Hier gibt es nur die Möglichkeit einer sofortigen fristlosen Kündigung.
2. Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung stellt auf den Betrieb selbst ab. Dieser muss z.B. die Abteilung, um die es geht, komplett schließen. Erst dann kann die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Es gibt zahlreiche weitere betriebsbedingte Kündigungsgründe, die ich Ihnen gerne aufzeige.
3. Aufhebungsvertrag
Vorausschauende Arbeitgeber legen dem Arbeitnehmer aber zunächst eine Aufhebungsvereinbarung vor. Damit kann das Arbeitsverhältnis streit los beendet werden. In einem Aufhebungsvertrag können schon Kompensationen für die Betriebszugehörigkeit, die Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur und sonstige Goodies wie Firmenwagen, Handy oder Computernutzung vereinbart werden.
IV. Abfindung
Bis auf wenige Ausnahmen gibt es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf eine Abfindung. Diese muss also verhandelt werden. Meiner Erfahrung nach kommt es am häufigsten bei den Fällen zu einer Aufhebungsvereinbarung, bei denen diese vom Arbeitgeber vorgelegt wird.
Die Höhe der Abfindung obliegt dann dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts. Gegebenenfalls können bei hohen Abfindungen auch steuerfreundliche Lösungen vereinbart werden. Auch hier zahlt sich eine langjährige Erfahrung Ihres Anwalts regelmäßig aus.
V. Abmahnungen
Auch im Fachgebiet des Arbeitsrechts werden Abmahnungen ausgesprochen. In der Regel geht es insoweit um Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern das Verhalten nicht geändert wird.
Bei einer Abmahnung gilt stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kündigung ist immer nur das letzte, äußerste Mittel des Arbeitsrechts. Dies unterliegt der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht. Von der Kündigung soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind.
VI. Arbeitsvertrag
Die Gestaltung von Arbeitsverträgen ist im Fachgebiet des Arbeitsrechts eine Wissenschaft für sich. Um alle wesentlichen Vertragspunkte zu beachten, müssen sie eine Menge Erfahrung haben. Ich entwickle für Sie Mitarbeiterverträge (befristet/unbefristet), Minijob Verträge und sonstige Vertragswerke.
VII. Arbeitnehmererfindung
Um einen Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schaffen, hat der Gesetzgeber das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) geschaffen. Erforderlich ist bei Arbeitnehmererfindungen stets, dass dieser seine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes im Rahmen seiner Tätigkeit getätigt hat.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht, hat er als Erfinder zunächst alle Rechte an seiner Erfindung. Der Arbeitnehmer könnte die Erfindung also selbst nutzen, lizenzieren oder verkaufen.
In der Praxis verhält es sich jedoch so, dass die Erfindung auf die ihm vertraglich zugewiesenen Aufgaben zurückzuführen ist. Ist die Erfindung verwertbar, so hat der Arbeitgeber naturgemäß ein Interesse daran, diese auch für sich und sein Unternehmen zu nutzen. Das ArbnErfG regelt, welche Rechten und Pflichten beide Parteien haben.
VIII. Was können Sie bei einem Problem im Arbeitsrecht tun?
Bei einer Kündigungsschutzklage müssen Sie diese innerhalb einer Frist von 3 Wochen erheben. Rufen Sie mich also gerne an oder senden mir Ihre Anfrage direkt über mein Kontaktformular zu. Ich werde die Frage dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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