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Seit einigen Jahren beobachte ich die Zunahme des Verkaufs von Erotikartikeln. Diese scheinen eine hohe Wirtschaftlichkeit zu haben. Online-Händler müssen deshalb besonders achtsam sein, wie sie was genau anbieten. In diesem Beitrag habe ich ein paar wichtige rechtliche Punkte zusammengefasst, die zu beachten sind.

Erotik | Sex | Spielzeug | gesetzliche Anforderungen

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I. Jugendschutzbeauftragten nach dem JMStV bestellen

Woran kaum gedacht wird. Sie benötigen einen Jugendschutzbeauftragten.

Gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) muss bei

„geschäftsmäßigen Anbietern von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten“

ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet bereits die Konfrontation Minderjähriger mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Bildern oder Videos durch Werbung.

HINWEIS: Ein geeigneter Jugendschutzbeauftragter sollte schon rechtzeitig vor jedem Angebot eines entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. jugendgefährdenden Angebotes bestellt werden.

Veröffentlicht ein Online-Händler z.B. einen Artikel mit Produktverpackungen und eindeutig sexualisiertem Bildmaterial muss davon ausgegangen werden, dass ein sog. „entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot“ vorliegt. Wenn der Online-Händler in diesem Fall keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV. Diese kann gem. § 24 Abs. 3 JMStV mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000, – €  bestraft werden.

II. Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz regelt zudem, dass der Verkauf von jugendgefährdenden Medien an Minderjährige verboten ist. Das heißt, Sie müssen als Online-Händler nicht nur sicherstellen, dass keine Erotikartikel an Minderjährige verkauft werden, sondern auch, dass diese nicht mit unangemessener Werbung für die von Ihnen angebotenen Verkaufsartikel konfrontiert werden.

Die Jugendschutzbestimmungen sind vor allem beim Verkauf von pornografischen Filmen zu beachten. Letztere dürfen nur an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Online-Händler mit einem speziellen Versand sicherstellt, dass nur der Besteller die Ware erhält und sich bei der Übergabe des Artikels mit einem Lichtbildausweis legitimiert.

Bei Sexspielzeug ist dies unproblematisch, da es insoweit keine Altersbeschränkungen gibt.

1. Produkt- und Werbefotos (Jugendschutzrechtliche Anforderungen)

Bei dem Angebot von Sexspielzeugen oder Pornografie ist es von entscheidender Bedeutung, als Online-Händler sicherzustellen, dass die Cover oder Produktfotos nicht als pornografisch eingestuft werden.

Wären sie pornografisch, dürfen die Produktfotos und -Cover nicht veröffentlicht bzw. ausschließlich einer geschlossenen Benutzergruppe zur Verfügung gestellt werden.

Bei einer geschlossene Benutzergruppe handelt es sich nach dem Jugendschutzgesetz um eine begrenzte und spezifische Gruppe von Personen, die Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten haben können, wenn dieser Zugang auf die Gruppe beschränkt und kontrolliert ist.

In solchen Fällen können Sie mit geeigneten Altersverifikationssystemen das Alter überprüfen. Die Inhalte dürfen erst dann für Internetnutzer sichtbar werden, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das verwendete Bildmaterial kann beispielsweise durch eine entsprechende Unkenntlichmachung von pornografischem Material (z.B. schwärzen der relevanten Stellen) oder die Bilder werden verpixelt, entschärft werden.

2. Verkauf und Versand von Pornografie (Jugendschutzrechtliche Anforderungen)

Der erste Schritt, der beim Angebot von Pornografie gewährleistet sein muss ist die Frage, ob Ihre Website für jedermann oder nur für Personen ab 18 Jahren zugänglich sein soll. Insoweit müssen Sie sicherstellen, dass Ihre pornografischen Artikel nur von Erwachsenen bestellt werden können.

Es muss zudem sichergestellt sein, dass keine Lieferung an Minderjährige erfolgt. Dies können Sie nur durch ein geeignetes Altersverifikationssystem erreichen. Dabei muss ein vertrauenswürdiger Dritter vor der Übergabe der Ware eine Altersverifikation des Gegenübers vornehmen. Nur so können Sie verhindern, dass der Artikel an einen im Haushalt lebenden Minderjährigen übergeben wird.

Sie müssen daher eine Identifizierungsfunktion einrichten. Das bedeutet, dass bei der Übergabe der Artikel, nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennehmen kann.

Sodan müssen Sie auch eine Authentifizierungsprüfung vornehmen: Dies bedeutet, dass zwingend im Bestellprozess die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers kontrolliert werden muss.

Die folgenden Versandservices bieten diese Lösung der Identitäts- und Altersprüfung an:

  • DHL: „Ident-Check“,
  • Hermes: „IdentService“

Wird eine solche 2-in-1-Verifikation in Anspruch genommen, erfolgt bei Auslieferung der Ware zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten vor Ort durch den Zusteller.

Hierdurch wird das Erfordernis der Altersprüfung erfüllt.

Zum anderen wird durch den Zusteller verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus. Das Paket wird dann solange (meistens 2 Wochen) in einem Paketshop aufbewahrt, bis der zur persönlichen Abholung ausgewiesene Empfänger sein berechtigtes Mindestalters nachweist und es abholt.

Hierdurch wird das Erfordernis der Identitätsprüfung erfüllt.

III. Informationspflichten

Online-Händler von Erotikartikeln haben die Pflicht, ihre Kunden über spezielle Aspekte des Produkts zu informieren. Je nach Art des Produkts sind dabei produktspezifische Informationspflichten zu erfüllen.
Zu den wichtigsten Informationspflichten gehören die Gebrauchsanleitung zur Verwendung bzw. Instandhaltung des Produkts. Ferner gehören dazu auch die Materialangaben und ggf. die Textilkennzeichnung.

1. Die Gebrauchsanleitung gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG

§ 3 Abs. 4 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) regelt:

„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.“

Diese Vorschrift ist klar und verständlich. Praktisch ist allerdings umstritten, welche Produkte so beschaffen sind, dass sie unter § 3 Abs. 4 ProdSG fallen.

Im Zweifel würde ich dem Produkt stets eine deutsche Version der Gebrauchsanleitung beilegen. Die Gebrauchsanleitung muss in der richtigen Sprache abgedruckt sein. Sie kann aber auch international gestaltet sein und auch andere Sprachen beinhalten.

2. Materialangabe

Wichtig ist allerdings, dass eine vollständige Angabe der Materialien des Produkts erfolgt. Diese wesentliche Eigenschaft ist nicht nur für eine informierte Kaufentscheidung erforderlich, sondern kann auch für Menschen mit Allergien von großer Bedeutung sein. Z.B. „Silberallergie“.

Damit nicht wegen Irreführung durch Unterlassen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden kann (§ 5a UWG), müssen Online-Händler über das Material des Erotikartikels so genau wie möglich informieren.

3. Textilkennzeichnung sowie Waschhinweise

Für Textilien ist gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung eine Textilkennzeichnung am Produkt gemäß der Anlage I zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung (genaue Faserbezeichnung) anzubringen. Zudem sollte diese Kennzeichnung auch im Online-Angebot in der Arikelbeschreibung extra noch einmal erwähnt werden.

Waschhinweise sind zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehören aber zu den wesentlichen Produktinformationen. Diese sind für den Kunden stets ausschlaggebend, um entscheiden zu können, ob er das Produkt kauft oder nicht. Achten Sie daher darauf, dass die Waschanleitung auf dem Produkt oder zumindest in der Produktbeschreibung enthalten ist.

4. CE-Kennzeichnung

Es gibt aber auch noch andere Kennzeichnungen, insbesondere die CE-Kennzeichnung.

Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um ein EU-weites Zeichen, das die Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß den EU-Richtlinien bestätigt.

Gerade bestimmte Erotikartikel müssen diese Normen erfüllen, um legal in der Europäischen Union verkauft werden zu dürfen. Fällt ein Produkt, beispiesweise ein Kondom oder ein Vibrator unter diese Vorschrift, darf es ohne CE-Kennzeichnung weder angeboten noch verkauft werden.

Bei bestimmten Artikeln aus dem Fetischbereich müssen auch Regelungen des Medizinproduktegesetzes erfüllt sein. Auch diese benötigen dann eine CE-Kennzeichnung.

Ratsam vor dem Verkauf von Erotikartikeln ist es daher, sich rechtzeitig vor dem Verkauf bei fachlich spezialisierten Stellen zu informieren. Die können z.B. die Dekra, der TÜV oder die Industrie- und Handelskammer sein. Aber auch Fachleute aus den Bereichen Produktsicherheit und Qualitätsmanagement können Sie fragen.

IV. Spezielle Zulassungsanforderungen

Bei Erotikartikeln, die im oder am Körper verwendet werden, können zusätzliche Gesundheits- und Sicherheitszertifikate erforderlich sein. Die Anforderungen an den jeweiligen Artikel können je nach Art des Erotikartikels sehr unterschiedlich sein. Zunächst denke ich an die folgenden Vorschriften.

  • ISO 10993 für medizinische Geräte: Ist der Erotikartikel als medizinische Geräte eingestuft, können die Anforderungen der ISO 10993-Reihe für biologische Bewertungen von Medizinprodukten betroffen sein. Dies betrifft insbesondere Produkte, die mit Schleimhäuten oder der Haut in Kontakt kommen.
  • RoHS (Restriction of Hazardous Substances) – konform. Die RoHS-Richtlinie regelt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Einige Erotikartikel, die elektronische Komponenten enthalten, müssen ggf. RoHS-konform sein.
  • GS-Zeichen: Das GS-Zeichen steht für „Geprüfte Sicherheit“ und ist das einzige gesetzlich geregelte Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit. Es bestätigt, dass ein Produkt die Sicherheitsanforderungen des § 20 ProdSG erfüllt. Zwar ist diese Kennzeichnung eher für Alltagsprodukte relevant, sie kann jedoch auch für bestimmte Erotikprodukte von Bedeutung sein.
  • REACH-Verordnung: Die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) betrifft die Registrierung und Verwendung von Chemikalien in bestimmten Produkten. Bei Erotikartikeln muss sichergestellt sein, dass die verwendeten Chemikalien den Vorschriften entsprechen.

V. Grundpreisangabe

Bei Gleitgelen, Massageölen etc. gilt wie bei anderen Produkten auch zwingend die Preisangabenverordnung (PAngV). Wenn Sie Artikel anbieten, die nach Volumen, Länge, Fläche oder Gewicht verkauft werden, müssen Sie den Grundpreis immer in Euro pro Liter angeben.

Den Grundpreis müssen Sie immer dann angeben, wenn Sie einen grundpreispflichtigen Artikel unter Nennung des Gesamtpreises darstellen und/oder bewerben.

Letzteres betrifft die Suchtreffer- und Kategorieübersichtsseiten, werbliche Darstellungen von „bestimmten Produkten“ oder sog. „Cross-Selling-Angebote“. Insofern genügt es leider nicht, wenn Sie den Grundpreis lediglich auf einer Artikeldetailseite nennen. Er muss wie schon gesagt auf der Seite unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt werden.

VI. Was ist beim Verkauf von Erotikspielzeug zu beachten

Wenn Sie noch Fragen zum Angebot und Verkauf von Erotikartikeln haben sollten, können Sie mir gerne Ihre Anfrage senden. Senden Sie diese gerne über mein Kontaktformular zu. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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