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Eine Stadtplan Abmahnung resultiert daraus, dass ein Webseitenbetreiber die Lage seines Geschäftsbetriebes mittels eines Kartografie-Ausszugs beschreibt, ohne eine Lizenz dafür zu haben.

Abmahnung Kartografie | Stadtplan

© Oliver Hauptstock | #20769293 | stock.adobe.com

Der Betreiber der betroffenen Website beschreibt beispielsweise den Anfahrtsweg mithilfe von Ausschnitten aus Landkarten oder Stadtplänen (Kartografie).

I. Stadtplan Abmahnung | Hintergrund und Rechtslage

1. Hintergrund

Stadtpläne beruht in der Regel auf wertvollen Geodaten von professionellen Anbietern im Internet. Die Rechteinhaber verlieren durch die nicht lizenzierte Nutzung urheberrechtlich geschützter Kartografie Lizenzeinnahmen. Deshalb haben sich einige Kartenverlage dazu entschlossen, mit anwaltlicher Hilfe gegen diese Art der Urheberrechtsverletzung vorzugehen.

Sofern es sich nicht um ein unter eine generelle öffentliche Lizenz gestelltes Material handelt, bedarf es grundsätzlich der vorhergehenden Zustimmung des Rechtsinhabers (Lizenz).

2. Rechtslage

Ein Stadtplan oder eine Landkarte ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urhebergesetz (UrhG) als Werk geschützt. Dies bedeutet, dass der Urheber oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bestimmt, ob, wann und wie das Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung betrifft auch die Nutzung eines Werkes im Internet und ist in § 19 a UrhG geregelt.

Aufgrund der Tatsache, dass solche Karten oder Stadtplanausschnitte mittels entsprechender Softwareprogramme einfach im Internet aufzuspüren sind, kann der Urheber oder der jeweilige Rechteinhaber des Werks Verletzungshandlungen mittels einer Stadtplan-Abmahnung leicht verfolgen. Wird eine relevante Karte oder ein Ausschnitt gefunden, kann der Urheber oder der Rechteinhaber eine unberechtigte Nutzung des Werks abmahnen.

Im Zuge dessen kann der Verletzte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

II. Achtung: Suchmaschinen spüren auch versteckte Dateien auf

Suchmaschinen spüren im Internet auch nicht sichtbare Karten, auf, die in einem versteckten Verzeichnis des Webservers liegen. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie im Entwicklungsstadium einer Website eine Testseite mit einer Kartografie zur Anfahrtsbeschreibung erstellt haben, diese aber gar nicht aktiv nutzen. Nach Erhalt einer Stadtplan-Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen Sie präventiv tätig werden. Löschen Sie die streitgegenständliche Datei daher endgültig vom Webserver. Anderenfalls ist diese jederzeit öffentlich zugänglich und auffindbar. Nach herrschender Rechtsprechung reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL einer Bilddatei für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).

Vermeiden Sie daher Vertragsstrafen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und löschen die Datei endgültig vom Webserver.

1. Handlungsempfehlungen

Prüfen Sie auf jeden Fall die mit der Stadtplan Abmahnung beanstandeten URLs um festzustellen, ob noch versteckte oder vergessene Dateien auf dem Webserver des Webseitenbetreibers liegen. Diese Fälle sind nicht selten, z.B., wenn Vorversionen der Webseiten beispielhaft fremde Kartenausschnitte verwendet haben!

Durch die gezielte Ansprache dieser URLs seitens der recherchierenden Softwareprogramme sind diese Karten/Stadtplanausschnitte noch sichtbar und können dann auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Wenn der Urheber oder der Rechteinhaber anwaltlich vertreten ist, besteht schließlich auch ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.

Die Praxis zeigt, dass viele Unternehmen – oftmals auch unbewusst – schon seit Jahren Kartografie Dritter ohne Nutzungsberechtigung verwenden. Es besteht für diese Unternehmen dann latent die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten. Insbesondere nach einer langjährigen geschäftlichen Nutzung können die Schadensersatzansprüche dann relativ hoch ausfallen, da die Nutzungsdauer einen wesentlichen Faktor bei der Bemessung des Schadensersatzes darstellt. Der Schadensersatzanspruch und die Anwaltskosten begründen häufig ein erhebliches finanzielles Risiko für den Verletzer.

2. Verjährung

Die Berufung auf Verjährung nach 3 Jahren (Regelverjährung) ist kritisch, da der Verletzer des möglicherweise aus einer unerlaubten Handlung Erlangten einer verschärften Haftung unterliegt, die 10 Jahre dauern kann (§ 102 Satz 2 UrhG, § 852 Satz 2 BGB).

III. Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der Verletzung von Stadtplan Daten erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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