Mir liegt eine Abmahnung der KEUCO GmbH & Co. KG zur Prüfung vor. Die Abmahnung spricht die Kanzlei VCvF Legal aus Düsseldorf aus. Gegenstand der Abmahnung ist ein Onlinehändler, der eine Bearbeitung von originalen Armaturen von KEUCO durchgeführt hat und dadurch das Markenrecht verletzt. Der abgemahnte Anbieter hatte die Waren von KEUCO beschichtet und dadurch eine Markenverletzung begangen.
Abmahnung KEUCO GmbH & Co. KG – Hintergrund
Die KEUCO GmbH beruft sich auf eine Unionswortmarke „KEUCO“, die schon lange im Markenregister eingetragen ist. Darunter fallen auch Badausstattungen in Form von Armaturen. Der Vorwurf besteht darin, dass die charakteristische Sacheigenschaft des jeweiligen Gegenstandes durch eine neue Beschichtung wesentlich verändert wurde. Dadurch wird sowohl die Beschaffenheit als auch die farbliche Gestaltung der Produkte verändert. Dies betrifft u.a. Armaturen wie Waschtischmischer und Badezubehör sowie Handtuchhalter, Duschablagen und Ablagekonsolen, die z.B. in Gold beschichtet wurden. Darin sieht die Abmahnerin eine Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Markengesetz. Aber auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) resultieren nach Auffassung der Rechtsanwälte Unterlassungsansprüche aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 19. Var. UWG.
Forderungen der Abmahnung
Die Rechtsanwälte fordern, die Rechtsverletzung unverzüglich zu unterlassen. Ferner fordern Sie, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Des Weiteren wird Auskunft über Art und Umfang der vorgeworfenen Beanstandung gefordert, durch die Übersendung von Belegen und Nachweisen. Schließlich fordern die Anwälte Ersatz ihrer Aufwendungen nach einer 1,5 Gebühr auf einen Streitwert von 250.000,00 €, mithin insgesamt 4.455,96 €.
Abmahnung KEUCO GmbH & Co. KG – was können Sie tun?
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne zusenden. Oft lassen sich auch andere Lösungen erzielen, als die geforderten. Ich schaue sie mir an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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