Die Porsche AG, vertreten durch die Kanzlei UNIT 4 IP, geht derzeit konsequent gegen mutmaßliche Markenrechtsverletzungen vor. Im Fokus stehen insbesondere der Vertrieb von Fälschungen oder Plagiaten bekannter Modelle und Markenbezeichnungen wie „Porsche“, „Carrera“, „911“, „Panamera“, „Cayman“ oder „Cayenne“.
Auf Grundlage von § 14 MarkenG steht Porsche das ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Kennzeichen zu. Wer ohne Zustimmung Produkte mit diesen Marken anbietet oder bewirbt, riskiert eine Abmahnung.
In einem solchen Fall fordert Porsche in der Regel:
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die sofortige Unterlassung der markenrechtsverletzenden Handlungen,
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die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
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die Erteilung von Auskunft über Herkunft und Umfang der Angebote sowie
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die Zahlung von Schadensersatz.
Bei Nichtreaktion droht ein gerichtliches Verfahren.
Wichtig: Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung, ohne den Fall zuvor rechtlich prüfen zu lassen. Eine juristische Ersteinschätzung kann helfen, Kosten und Risiken zu vermeiden.

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Hintergrund der Porsche-Abmahnungen
Porsche schützt seine Marken konsequent – speziell gegen den Handel mit Nachbauten, Repliken oder gefälschten Ersatzteilen.
Abgemahnt werden häufig eBay-Angebote oder Online-Shops, die Nachbildungen von Porsche-Fahrzeugen oder Zubehör vertreiben und dabei die geschützten Bezeichnungen oder das Porsche-Wappen verwenden.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Mir wurde eine Abmahnung vorgelegt, die den Verkauf eines nachgebauten Porsche Spyders betraf. Die Replik wurde nicht nur mit dem Namen „Porsche“, sondern auch mit dem Original-Wappen beworben. Ein solcher Nachbau gilt als klassischer Fall einer Markenrechtsverletzung.
Rechtliche Grundlage der Abmahnung
Nach § 14 MarkenG besitzt Porsche das alleinige Recht, seine geschützten Kennzeichen zu nutzen.
Dritten ist es untersagt,
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identische oder ähnliche Zeichen ohne Zustimmung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden,
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oder Handlungen vorzunehmen, die eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.
Dies betrifft insbesondere das Anbringen des Zeichens auf Waren, das Bewerben oder Anbieten solcher Produkte oder das Inverkehrbringen.
Auf dieser Basis stehen Porsche folgende Ansprüche zu:
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Unterlassung und Beseitigung (§ 14 Abs. 5 MarkenG)
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Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht (§ 19 MarkenG i. V. m. § 242 BGB)
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Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG)
Inhalt und Forderungen der Abmahnung
In der Abmahnung wird der Betroffene aufgefordert,
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die beanstandeten Handlungen sofort zu beenden und
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eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, behält sich Porsche vor, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Darüber hinaus verlangt Porsche regelmäßig die Erstattung der Abmahnkosten, die nach einem Gegenstandswert von 50.000 € mit 2.002,41 € inkl. USt. beziffert werden.
Wenn eBay-Angebote gelöscht wurden
In vielen Fällen erfährt der Verkäufer erst von der Problematik, wenn eBay ein Verkaufsangebot entfernt – meist aufgrund einer Meldung der Porsche AG.
Wer in diesem Stadium schnell reagiert, kann häufig eine formelle Abmahnung und zusätzliche Kosten verhindern. Solange Porsche noch keine Kanzlei eingeschaltet hat, entstehen in der Regel keine Anwaltsgebühren.
Was tun bei einer Abmahnung der Porsche AG?
Erhalten Sie eine Abmahnung von der Porsche AG, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, sollten Sie umsichtig vorgehen:
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Ruhe bewahren – keine vorschnellen Erklärungen abgeben.
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Keine Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne anwaltliche Prüfung.
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Rechtsrat einholen, idealerweise durch einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Harzheim
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder Ihr eBay-Angebot wurde gelöscht?
Senden Sie mir die Unterlagen gern über mein Kontaktformular oder per E-Mail zu.
Ich biete Ihnen eine unverbindliche, kostenfreie Ersteinschätzung an und informiere Sie darüber, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind.
Bei Bedarf übernehme ich Ihre außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung auf Grundlage einer transparenten Pauschalvereinbarung.
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