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Ein Anwalt unterstützt Sie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht oder hilft Ihnen unlautere Wettbewerbshandlungen Ihrer Mitbewerber zu verfolgen.

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Das Wettbewerbsrecht gehört zum Lauterkeitsrecht und umfasst den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wettbewerbswidrig können insbesondere irreführende Angaben oder unlautere Werbung sein. Das UWG dient der Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs unter den Marktteilnehmern.

I. Wettbewerbsrecht im Onlinehandel

Neben den allgemeinen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften, die ein Onlinehändler zu beachten hat, sind auch spezielle und oftmals produktspezifische Gesetze und Vorschriften zu beachten. Wegen der Bestrebungen der Europäischen Union, rechtliche Harmonisierung zwischen den Mitgliedsstaaten im Wettbewerbsrecht zu erreichen, sind vornehmlich auch Regelungen des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Die Palette der rechtlichen Anforderungen ist daher recht unübersichtlich. Erforderlich ist deshalb stets eine fachlich versierte juristische Beratung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht.

Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht kommt in der Praxis besonders unter Onlinehändlern häufig vor. Onlinehändler sind regelmäßig einem scharfen Wettbewerb ausgesetzt und gehen daher gerne gegen unrechtmäßig handelnde Mitbewerber vor. Letztere verschaffen sich durch die Vernachlässigung von Informationspflichten häufig einen Wettbewerbsvorteil. Auf dieser Seite erhalten Sie Hintergrundinformationen und Verhaltenstipps. Meine Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben.

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II. Was versteht man unter einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Der Gesetzgeber hat einen kurzen Prozess in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführt, da konkurrierende Händler unlauteren Wettbewerb nicht lange dulden können. Diesen Prozess leitet ein Mitbewerber in der Regel durch eine Abmahnung ein. Dadurch bekommt der Verletzer die Möglichkeit, sein unlauteres Verhalten einzusehen und kurzfristig abzustellen. Kurze Fristen sind daher die Regel und keineswegs rechtswidrig!

III. Wer darf abmahnen?

Abmahnungen sprechen im Verletzungsfall direkte Mitbewerber oder Wettbewerbs- bzw. Verbraucherverbände aus.

Zu den bekanntesten Verbänden gehören z.B.:

  • Verband sozialer Wettbewerb e.V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale)
  • VSLW e.V. – Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Zu den bekannten Vertretern der Mitbewerber gehört beispielsweise:

  • Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte
  • Andreas Gerstel, Rechtsanwalt
  • Lutz Schroeder, Rechtsanwalt
  • Wilde Beuger Solmeke Rechtsanwälte

IV. Gründe für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ergibt sich stets aus individuellen (unlauteren) Verhaltensweisen eines Teilnehmers am Wettbewerb. Hintergrund ist, dass Sie als Marktteilnehmer keinen Mitbewerber oder Verbraucherverbände stören oder behindern dürfen.

  • Absolute Abmahnungsgründe unlauteren Handelns sind im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG der sogenannten „schwarzen Liste“ des UWG geregelt.
  • relative Abmahnungsgründe sind z.B. eine irreführende Werbung durch widersprüchliche oder falsche Angaben bei der Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen oder eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers durch rufschädigende Äußerungen etc.
  • Erfahrungsgemäß werden bestimmte Fehler immer wieder gemacht und daher besonders häufig abgemahnt. Dazu gehören z.B. Informationspflichtverletzungen beim Onlinehandel wie fehlerhaftes Impressum, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder ein fehlendes Widerrufsformular.

Kommt der abgemahnte Mitbewerber begründeten wettbewerblichen Unterlassungsforderungen nicht nach, kann der Abmahner einen „kurzen Prozess“ einleiten. Dies beispielsweise in Form eines gerichtlichen Eilverfahrens – per einstweiliger Verfügung.

V. Abmahnung wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen

Häufig werden zwischen Mitbewerbern Abmahnungen ausgesprochen, die den unlauteren Wettbewerb betreffen. Derartige Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten rechtlichen Motiven heraus erfolgen. Von derartigen Abmahnungen betroffen sein können, z.B. Werbeaussagen oder sonstige Marktverhaltensweisen. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach dem Gesetz u.a. dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

1. Die schwarze Liste des Wettbewerbsrechts

30 Gründe für unlautere geschäftliche Handlungen regelt § 3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Gesetzgeber hat einen Katalog von geschäftlichen Handlungen aufgestellt, die stets unzulässig sind. Dabei handelt es sich um die sogenannte schwarze Liste des UWG, die sich im Anhang I zu § 3 Absatz 3 des UWG wiederfindet. Der Gesetzgeber will damit im Geschäftsverkehr von vornherein für Klarheit und Transparenz sorgen und die Rechtssicherheit fördern.

Die dort genannten Verstöße stellen für sich bereits Wettbewerbsverstöße dar, sodass unter anderem die Prüfung der „geschäftlichen Relevanz“, also der Auswirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auf die Entscheidungsfähigkeit und -freiheit des Verbrauchers unterbleiben kann.

2. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig

In der Praxis häufig abgemahnte Fälle betreffen z.B. die Ziffer 10 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG. Wenn ein Unternehmer bei der Bewerbung seiner Waren gegenüber Verbrauchern besonders herausstellt, dass er

  • für Mängel der Ware „2 Jahre Gewährleistung“ übernimmt;
  • oder der Online-Shop Betreiber besonders auslobt, dass es bei ihm ein „Widerrufsrecht von 14 Tagen gibt, ohne Wenn und Aber“.

In diesen Fällen handelt es sich um irreführende Werbungen mit Selbstverständlichkeiten. Derartige „Werbeaussagen“ stehen dem Verbraucher nämlich schon von Gesetzes wegen zu und stellen keine Besonderheit seines Angebots dar.

VI. Abmahnung im Wettbewerbsrecht | Handlungsmöglichkeiten

Es gibt je nach der Sachverhaltssituation unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zu reagieren:

  • Eine Möglichkeit ist es, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Sie können alternativ aber auch eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dann müssen Sie aber eigenverantwortlich darauf achten, dass diese modifizierte strafbewehrte Erklärung rechtlich ausreichend und geeignet ist, den erhobenen Unterlassungsvorwurf zu beseitigen. Der Abmahner wird Sie in den meisten Fällen nicht auf rechtliche Lücken Ihrer Unterlassungserklärung hinweisen, sondern „seinen“ Anspruch ggf. bei Gericht sofort durchsetzen, wodurch weitere Verfahrenskosten entstehen.
  • Sie können eine Schutzschrift über das Schutzschriftenregister hinterlegen und somit versuchen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.
  • Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um feststellen zu lassen, dass der vom Verletzten geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
  • Sie können aber auch gar nicht reagieren, wenn Sie z.B. sicher sind, dass gegen Sie kein Unterlassungsanspruch besteht und abwarten, ob der Gegner gegen Sie gerichtlich vorgeht. Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 24.11.2008 (Az. 5 W 117/08) besteht keine Pflicht des Abgemahnten, auf eine Abmahnung zu reagieren. Nach Auffassung des Gerichts bestehe keine Antwortpflicht des Abgemahnten. Wenn der Abgemahnte meint, dass er keine Wettbewerbsverletzung begangen hat, muss er nicht auf die Abmahnung reagieren.

Die Taktik der Rechtsverteidigung sollte gut überlegt und möglichst unter Beteiligung eines fachkundigen Anwalts abgestimmt sein. Die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nicht immer derart eindeutig, dass man einem Gerichtsverfahren gelassen entgegensehen kann. Wird nämlich der Unterlassungsanspruch des Verletzten bestätigt, so können auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hinzukommen. Letzteres ist auch mit weiteren Verfahrenskosten verbunden.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben sollten, nehmen Sie unverbindlich unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles in Anspruch und entscheiden danach, welcher Handlungsalternative Sie den Vorzug geben.

VII. Schutz vor wettbewerbsrechtlicher Abmahnung

Hier gilt die goldene Regel, dass Vorbeugen den besten Schutz bietet. Ist eine Abmahnung erst einmal da, können doppelte und dreifache Kosten dadurch entstehen, dass in den meisten Fällen die Kosten des Anwalts des Abmahners, erstattet werden müssen. Ferner müssen Sie Ihren eigenen Anwalt für die Rechtsverteidigung gegen den Abmahner bezahlen und dann schließlich noch dafür sorgen, dass Ihr eBay, Amazon bzw. Online-Shop spätestens jetzt rechtssicher gestaltet wird. Das kostet dann nochmals.

Wenn Sie vorher zum Beispiel über unser Sorglos-Vollschutz-Programm für einen sicheren Online-Shop sorgen oder Ihre Angebotsseiten bei eBay, Amazon, etc. von einem rechtlichen Spezialisten in diesem Bereich überprüfen lassen, können Sie viel Geld und Ärger sparen.

VIII. Wettbewerbsrecht außerhalb des Internets

Im Bereich des klassischen Wettbewerbsrechts zwischen Unternehmern und Unternehmen kommt es regelmäßig zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Grund dafür kann eine Werbekampagne sein, die etwas zu marktschreierisch betrieben wird und unlautere Aussagen enthält. Zum Beispiel, weil Werbeaussagen sich nicht an die Wahrheit halten und irreführend sind. Die Facetten an Möglichkeiten wettbewerbswidrigen Verhaltens sind vielschichtig. Häufig sind sie auch schwer zu beurteilen, da wettbewerbsrechtliche Streitfragen oft Richterrecht sind. Das heißt, Grenzsituationen können von Gerichten auch unterschiedlich beurteilt werden. In Zweifelsfragen ist derjenige gut beraten, der eine neue Werbekampagne vorher von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht überprüfen lässt.

IX. Anwalt für Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht werden vielfach Abmahnungen ausgesprochen, sei es durch Mitbewerber, sei es durch Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände. Da unlautere Wettbewerbshandlungen nicht lange geduldet werden können, hat der Gesetzgeber für das Wettbewerbsrecht einen sogenannten „kurzen Prozess“ geregelt, der durch Abmahnungen eingeleitet und dann gegebenenfalls durch ein Eilverfahren mittels einer einstweiligen Verfügung gerichtlich fortgeführt wird. Durch eine Abmahnung hat der Rechtsverletzer die Möglichkeit, sein „unlauteres“ Verhalten vorgerichtlich einzusehen und kurzfristig abzustellen. Sind Sie von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen oder wollen Sie eine Abmahnung aussprechen, fragen Sie einen Anwalt für Wettbewerbsrecht.

X. Wettbewerbsrecht vor Gericht

Gibt der wettbewerbswidrig Handelnde nach Erhalt einer Abmahnung keine oder keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen und den wettbewerbswidrig handelnden Mitbewerber dadurch gerichtlich zwingen, sein Verhalten zu unterlassen. Die prozessualen Besonderheiten derartiger Verfahren sind vielschichtig und hier ist derjenige gut beraten, der einen Anwalt für Wettbewerbsrecht an seiner Seite weiß, der sich in derartigen Situationen gut auskennt. Denn Wettbewerbsrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die nicht jedem Anwalt aus seinem Studium geläufig ist.

Neben dem Eilverfahren gibt es auch noch ein Hauptsacheverfahren, da eine einstweilige Verfügung nur vorläufigen (also einstweiligen) Rechtsschutz gewährt. Das Hauptsacheverfahren führt dann am Ende des Rechtsweges zu einer endgültigen Entscheidung.