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Wie Sie richtig auf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht reagieren, verraten wir Ihnen hier in diesem Beitrag. Es gibt verschiedene Handlungsalternativen nach einer Abmahnung. Finden Sie mit unserer Hilfe den für Sie richtigen Weg.

Richtig auf eine Abmahnung reagieren

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Wir geben Ihnen im Folgenden einige Entscheidungshilfen an die Hand. Einen richtigen Königsweg gibt es allerdings nicht. Sie müssen am Ende selbst entscheiden, welche Handlungsalternative für Sie persönlich und für Ihren konkreten Fall die beste Lösung ist. Stimmen Sie sich im Zweifel gerne mit uns ab, wir helfen Ihnen gerne.

1. Gar nicht auf eine Abmahnung reagieren

Ignorieren Sie eine Abmahnung niemals, auch nicht, wenn der Abmahnung z.B. keine Vollmacht beigefügt gewesen sein sollte oder sie einfach nur an Sie per E-Mail zugestellt wird. Es droht anderenfalls eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die weitere erhebliche Kosten zu Ihren Lasten auslösen kann. Auch betrügerische Abmahnungen (Fake Abmahnung) sind manchmal schwer zu erkennen. Der Papierkorb sollte nur für die letzteren Fälle genutzt werden.

VORSICHT: Gar nicht zu reagieren und die Abmahnung zu ignorieren ist die denkbar schlechteste Lösung. Der Gegner leitet in der Regel nach Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen gegen Sie ein. Häufig erwirken die Rechteinhaber dann eine einstweilige Verfügung gegen Sie. Dadurch kommen weitere erhebliche Kosten auf Sie zu.

Wenn Sie beispielsweise nicht auf die gegen Sie ergangene einstweilige Verfügung reagieren, kommt als Nächstes ein Abschlussschreiben auf Sie zu. Das kostet noch einmal so viel wie die Abmahnung. Im schlimmsten Fall wird auch noch ein Hauptsacheverfahren gegen Sie eingeleitet. Das kostet dann noch einmal mehr als das Verfügungsverfahren. Die einstweilige Verfügung regelt (wie der Name schon sagt) nur einen vorläufigen Zustand. Wenn Sie die Verfügung nicht beachten, kann der Abmahner bei Gericht ein Ordnungsmittelverfahren gegen Sie einleiten. Daraufhin setzt das Gericht dann ein Ordnungsgeld gegen Sie fest. Wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren, ist auch immer eine Frage der finanziellen Möglichkeiten.

SCHADENSBEGRENZUNG: Wir wollen hier keine übertriebenen Ängste schüren. Aber wir haben diese Situationen schon mehrfach erlebt. Für einen Anwalt ist es in einem derart fortgeschrittenen Stadium höchst schwierig, Ihnen zu helfen. Es geht daher bei den Handlungsalternativen nach einer Abmahnung auch um Schadensbegrenzung. Reagieren Sie also nach einer Abmahnung umgehend.

2. Richtig auf eine Abmahnung reagieren | Kostenlose Ersteinschätzung

Wir bieten Ihnen über unsere Website eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Im Zuge dessen zeigen wir Ihnen Ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten und Risiken auf und empfehlen Ihnen eine für Ihren Fall geeignete Vorgehensstrategie. Übersenden Sie uns einfach unverbindlich Ihre Abmahnung über unser Kontaktformular. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen und sagen Ihnen, wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren.

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3. Selbsthilfe

Wenn Sie sich fragen sollten, ob es die richtige Reaktion nach einer Abmahnung ist, die Sache selbst zu regeln, so können wir dies generell nicht empfehlen. Davon ist auch abzuraten, wenn Sie in der Vergangenheit schon Erfahrungen mit Abmahnungen gemacht haben sollten. Jeder Fall ist individuell und schon kleine Abweichungen des Sachverhalts oder bei Rechtsfragen können eine andere Beurteilung der Rechtslage bedeuten. Fehlverhalten kann unangenehme Folgen haben, wenn Sie z. B. „wie beim letzten Mal“ reagieren und dabei einen wesentlichen Punkt übersehen.

4. Grundsätzlich mögliche Handlungsalternativen

Es gibt die folgenden Handlungsalternativen nach einer Abmahnung, die jede für sich richtig sein kann:

4.1 Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben

Die schnellste und kostengünstigste Lösung zur Beseitigung eines Unterlassungsanspruchs ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese kann Sie allerdings ein Leben lang, mindestens aber 30 Jahre lang verpflichten. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte als Handlungsalternative nach einer Abmahnung daher gut überlegt sein.

Unterschieden werden muss zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Aufwendungsersatzanspruch (Abmahnkosten).

4.1.1 Unterlassungsanspruch prüfen

Als Erstes prüfen Sie, ob die Unterlassungsforderung rechtlich überhaupt berechtigt ist. Insoweit unterstützen wir Sie gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung. Erst dann ist es sinnvoll, an die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu denken. Zudem müssen Sie sicherstellen können, dass sich der gerügte Verstoß bei Ihnen oder Ihrem Unternehmen nicht wiederholt. Auch dies müssen Sie sorgfältig abwägen. Sie haften im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung nämlich auch für das Verschulden von Mitarbeitern.

4.1.2 Unterlassungsvertrag / Vertragsstrafe

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Regel mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages verbunden. Dieser enthält dann Vertragsstrafenregelungen. Verstoßen Sie gegen den Vertrag, kann der Unterlassungsgläubiger (Abmahner) von Ihnen eine Vertragsstrafe fordern. Eine Vertragsstrafe beträgt üblicherweise zwischen 1.000 und 6.000 € im Falle eines ersten Verstoßes. Bei weiteren Verstößen fordern die Unterlassungsgläubiger des Unterlassungsvertrags auch höhere Vertragsstrafen.

Nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen Sie das zu unterlassende Verhalten dauerhaft beenden. In bestimmten Situationen, z. B. bei Urheberrechtsverletzungen, haben Sie zudem Beseitigungspflichten. Auf Ihrem Webserver noch vorhandene Kopien oder im Google Cache gespeicherte Fotodateien lösen nach herrschender Rechtsprechung bereits eine Vertragsstrafe aus.

Selten empfiehlt sich, die Abgabe einer vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung. Ebenso wenig sind Sie mit einer aus dem Internet kopierten Standard-Unterlassungserklärung gut beraten. Stimmen Sie sich daher mit einem Spezialisten ab, ob es sich in Ihrem Fall empfiehlt, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bevor Sie unterschreiben.

4.1.3 Abmahnkosten

Den mit einer Abmahnung in der Regel geltend gemachten Kosten einer Abmahnung (Anwaltskosten) können Sie auf verschiedene Weise begegnen. Je nachdem, welche Handlungsalternative nach einer Abmahnung Sie wählen, gibt es folgende Möglichkeiten:

Unterlassungserklärung abgeben + Zahlung in voller Höhe

Die einfachste und häufig zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen auch unumgängliche Lösung ist die Zahlung der Abmahnkosten in voller Höhe.

Unterlassungserklärung abgeben + Vergleichsbetrag verhandeln

Als Alternative kommt gelegentlich auch eine vermittelnde Lösung in Betracht. Sie geben die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Wegen der Abmahnkosten bieten Sie dann einen niedrigeren Vergleichsbetrag an. Häufig lassen sich die Gegner im Zuge einer schnellen Erledigung auf eine derartige Lösung ein. Regelmäßig werden je nach finanzieller Situation auch Ratenzahlungen getroffen.

Unterlassungserklärung abgeben + Zahlung verweigern

Eine weitere Lösung ist es, die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben und die Abmahnkosten komplett zurückzuweisen. Diese Reaktion wählen Betroffene, wenn diese ohnehin kein Interesse daran haben, das beanstandete Verhalten fortzusetzen. Der Gegner muss dann entscheiden, ob er die Abmahnkosten einklagt oder sich mit der Unterlassungserklärung zufriedengibt. Im Wettbewerbsrecht wird dies „kleiner Wettbewerbsprozess“ genannt.

Die Frage, ob die Abmahnkosten berechtigt sind, hängt nämlich davon ab, ob der Unterlassungsanspruch begründet ist. Das Gericht prüft zunächst die Unterlassungsforderung. Wenn es sich um komplizierte Rechtsfragen handelt, lässt der Gegner gelegentlich seine Erstattungsforderung fallen. Der rechtliche Aufwand eines Gerichtsverfahrens ist ihm häufig zu hoch.

Beim kleinen Wettbewerbsprozess richtet sich der Streitwert des Verfahrens nur nach dem Wert der geltend gemachten Abmahnkosten. Deshalb „kleiner“ Wettbewerbsprozess. Das Risiko und der Nutzen stehen für den Abmahner nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis. Der Abgemahnte hingegen reduziert sein Prozessrisiko und kann die Frage des Unterlassungsanspruchs so kostengünstiger gerichtlich klären lassen. Beim „großen Wettbewerbsprozess“, also dann, wenn der Abgemahnte auch keine Unterlassungserklärung abgibt, ist der Streitwert wesentlich höher.

4.2 Abmahnung zurückweisen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Abmahnung unberechtigt ist, was der Fall sein kann, weisen Sie die Abmahnung zurück. Sie oder besser noch Ihr Anwalt schreiben dann dem Abmahner und teilen ihm mit, dass aus Ihrer Sicht kein Unterlassungsanspruch besteht. Geben Sie der Gegenseite eventuell die Gelegenheit, die Abmahnung innerhalb einer konkreten Frist (Datum) zurückzunehmen. Drohen Sie anderenfalls die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.

RISIKO: Der Gegner könnte Ihrer Forderung nicht folgen und gleich eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragen. Ein Richter prüft dann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Gericht wird sich im Normalfall auch schon mit Ihren Gegenargumenten befassen, wenn der Antragsteller (Abmahner) Ihr Schreiben dem Gericht ordnungsgemäß zur Kenntnis gibt.

4.3 Negative Feststellungsklage erheben

Das effektivste Mittel, auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage. Damit wird der Gegner gezwungen, seinen (vermeintlichen) Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sie können sich dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren mit Ihren Argumenten gegen die Abmahnung verteidigen. Bei dieser Reaktion sollten Sie sich aber ziemlich sicher sein, dass Ihre rechtlichen Argumente besser sind. Die Abmahnung müsste also unberechtigt erfolgte sein.

NACHTEIL: Sie müssen zunächst abhängig vom Gegenstandswert der Sache Gerichtskosten einzahlen und das Prozessrisiko tragen. Im Erfolgsfall setzen Sie sich aber durch und bekommen alle Verfahrenskosten von dem Abmahner erstattet.

4.4 Gegenabmahnung

Gelegentlich eröffnet sich auch die Chance, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Manche Abmahner handeln nämlich selbst nicht rechtmäßig und können gegebenenfalls auch von Ihnen abgemahnt werden. Eine solche Retourkutschen-Abmahnung ist erlaubt. Die Gegenabmahnung ist ein häufig gewählter Weg, um sich bei dem Gegner zu revanchieren. Zudem können Sie die Kosten Ihrer Abmahnung mit den Kosten der gegen Sie gerichteten Abmahnung aufrechnen. Der Gegner geht dann leer aus.

Allerdings müssen Sie für Ihre aktive Gegenabmahnung Ihren Anwalt bezahlen. Das kostet in der Regel genauso viel, als würden Sie gleich die Abmahnkosten des Gegners bezahlen. Mit einer Gegenabmahnung zu reagieren verschafft aber häufig ein besseres Gefühl, denn Sie zahlen nicht an den Gegner, sondern an Ihren eigenen Anwalt.

5. Kostenaspekte

Bei der Ermittlung einer Verteidigungsstrategie zu der Frage, wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren, spielen fast immer Kostenaspekte eine wesentliche Rolle. Auf der Suche nach der richtigen Reaktion lassen sich die Abgemahnten daher meistens von finanziellen Risikoabwägungen leiten.

5.1 Kosten einer Abmahnung

Eine durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung kostet beispielsweise bei der Annahme eines Gegenstandswertes von 20.000 € Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €. Diese müssen bei einem Normalverlauf an den Gegner (Abmahner) erstattet werden.

5.2 Kosten eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens

5.2.1 Einstweilige Verfügung

Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab und beantragt der vorsteuerabzugsberechtigte Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen Sie nach einem Streitwert von bis zu 16.000 € (1/3 weniger als die Abmahnung), dann kommen zu den oben genannten Abmahnkosten noch einmal 439,50 € Gerichtskosten und 442,50 € an weiteren gegnerischen Anwaltskosten hinzu. Das beträgt insgesamt 882,00 €.

5.2.2 Hauptsacheverfahren

Führt der vorsteuerabzugsberechtigte Abmahner gegen Sie ein Hauptsacheverfahren, wird es noch teurer, da in der Regel auch eine mündliche Verhandlung stattfindet. Verlieren Sie das Verfahren, kostet Sie das bei einem angenommenen Streitwert von 20.000 € am Ende Verfahrenskosten von rund 4.785,00 € netto.

Zur Ermittlung der Handlungsalternativen nach einer Abmahnung spielen Kosten eine wichtige Rolle. Weitere Informationen zu Abmahnkosten und etwaigen Verfahrenskosten erhalten Sie in unserem folgenden Beitrag Kosten einer Abmahnung.

6. Zusammenfassung

Wir hoffen, dass Sie mit den Informationen auf dieser Seite Entscheidungshilfen erhalten haben, um richtig auf eine Abmahnung reagieren können. Falls nicht, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Zusammenfassend empfehlen wir Ihnen vor allen Handlungsalternativen nach einer Abmahnung:

6.1 Bleiben Sie ruhig und gelassen

Handeln Sie nicht überstürzt und unternehmen keine unüberlegten Alleingänge.

6.2 Keine direkten Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Anwalt

Sie könnten anderenfalls Umstände mitteilen, die später gegen Sie verwendet werden könnten. In der Regel sind Sie den rechtlichen Abmahnungspezialisten fachlich unterlegen, sodass Art und Inhalt einer Reaktion wohlüberlegt sein soll.

6.3 Vermerken Sie sich das genaue Datum der Zustellung

Nach Erhalt einer Abmahnung laufen Fristen, die Sie unbedingt beachten sollten. Der Tag der Zustellung ist daher wichtig. Notieren Sie sich diesen auf dem Abmahnungsschreiben.

6.4 Halten Sie die gesetzte Frist ein

Lassen Sie die Ihnen vom Abmahner gesetzte Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung auf keinen Fall verstreichen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihrer Auffassung nach zu kurz bemessen sein sollte. In der Regel läuft nämlich ab Kenntnis des Rechtsverstoßes durch den Rechteinhaber eine sogenannte Dringlichkeitsfrist. Diese beträgt je nach Oberlandesgerichtsbezirk in der Regel ein bis 2 Monate. Innerhalb dieser Zeit kann der Abmahner gegen Sie eine einstweilige Verfügung beantragen.

6.5 Unterschreiben Sie nichts voreilig

Geben Sie nicht voreilig eine vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Derartige Erklärungen könnten lebenslange und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen. Unterlassungserklärungen sind häufig weit und zugunsten des Abmahnenden formuliert. Auch kann es in vielen Fällen sinnvoller sein, eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen. Die Hintergründe erklären wir ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

6.6 Leisten Sie vorläufig keine Zahlung

Nehmen Sie keine Zahlung oder Teilzahlung an den Abmahner in einem vorauseilenden Gehorsam vor nach dem Motto: Denen geht es ja nur ums Geld, wenn ich zahle, wird schon nichts weiter passieren.

6.7 Holen Sie rechtzeitig Rat von einem spezialisierten Anwalt ein

ACHTUNG: Jeder Fall ist individuell und keinesfalls gleich gelagert. Sie sollten daher jeden Einzelfall überprüfen lassen und keine Vorlagen aus dem Internet oder älteren Fällen zur Lösung eines neuen Falles verwenden. Vertrauen Sie nicht auf eine möglicherweise semi-professionelle Beratung durch Ihren Hausanwalt, der im Zweifel die Tricks und Kniffe der Spezialmaterie nicht sicher beherrscht.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Sie können mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

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