Ein Unternehmen kündigte fristlos wettbewerbliche Alt-Unterlassungsverträge gegenüber dem IDO Interessenverband e.V., weil die Anspruchsberechtigung des Verbands wegen Fehlens der Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weggefallen war. Damit habe ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen, so das OLG Köln in seiner Entscheidung gem. Urteil vom 14.03.2025 – 6 U 116/24.

© JuananSH | # 1299309233 | stock.adobe.com
Update: Das OLG Dresden hat in einem Fall eine Vertragsstrafenklage des IDO Interessenverband e.V. abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass der IDO Interessenverband e.V. nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist (Urteil des OLG Dresden vom 20.05.2025, Az. 14 U 1540/24, rechtskräftig).
Das Fehlen der Eintragung liegt auch heute noch vor.
Hintergrund der Entscheidung
Ein Unternehmen hatte nach Abmahnungen 2015 und 2018 geschlossene Unterlassungsverträge 2022 fristlos gekündigt. Es berief sich auf einen Wegfall der Anspruchsberechtigung des beklagten Wirtschaftsverbands. Hintergrund ist die im Dezember 2021 in Kraft getretene Änderung durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ von 2020. Danach setzt die (fortbestehende) Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbands eine Eintragung in die beim Bundesjustizamt geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände voraus. Daran fehlte es bei dem IDO Interessenverband e.V. allerdings nach wie vor.
Das OLG Köln bestätigte – wie zuvor bereits das LG – die Kündigung unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zum nachträglichen Wegfall der Anspruchsberechtigung durch das UWG-Änderungsgesetz 1994 als wirksam.
Eine Regelung zu den Altverträgen gebe es nicht. Auch aus der Überleitungsvorschrift in § 15a UWG lasse sich nicht der Fortbestand der Alt-Unterlassungsverträge folgern. Das Unternehmen habe die Verträge daher nach § 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen können. Ein wichtiger Grund hat vorgelegen, weil die Anspruchsberechtigung des Verbands mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände weggefallen ist. Die Fortsetzung der Verträge sei für das Unternehmen daher unzumutbar.
Kein schützenswertes Interesse des Verbands
Zudem habe der Verband kein schützenswertes Interesse am Fortbestand der Verträge. Der Sinn des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist es, eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung zu verhindern. Damit wäre es laut OLG Köln aber unvereinbar, wenn die nicht eingetragenen Verbände weiter Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generierten, ohne den lauteren Wettbewerb durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen fördern zu können.
Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Es ist aber ziemlich sicher, dass die Entscheidung hält, auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.
Empfehlungen
Der Unterlassungsvertrag muss gekündigt werden. Dies so schnell wie möglich. Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Unterlassungserklärungen abgegeben. Diese können jetzt gekündigt werden, damit Sie eine Rechtssicherheit haben, keine Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Grundsätzlich macht der IDO nämlich nach wie vor Vertragsstrafen geltend. Da das OLG Köln ausdrücklich darauf abstellt, dass die Kündigung möglich ist, solange der IDO Interessenverband e.V. nicht abmahnberechtigt ist und nicht bekannt ist, ob er das Recht zurückerhält, muss schnell gehandelt werden.
Was tun?
Bevor Sie eine Vertragsstrafeforderung erhalten, weil Sie einen vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsvertrag abgeschlossen hatten, melden Sie sich bei mir. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter.
Fragen kostet nichts!
„*“ zeigt erforderliche Felder an