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Die OS-Plattform wird eingestellt.

In der Vergangenheit wurde ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform regelmäßig abgemahnt.

Haben Sie deswegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben?

Ist eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil in Bezug auf die OS-Plattform gegen Sie ergangen?

OS-Plattform abgeschafft

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Die OS-Plattform wird eingestellt. Handeln Sie am besten schon jetzt

Jeder Onlinehändler muss seit Anfang 2016 auf die OS-Plattform hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen. Die OS-Plattform wird jetzt zum 20.07.2025 eingestellt und ist damit Geschichte. Hier finden Sie die maßgebliche EU-Verordnung dazu.

Was bedeutet das jetzt für Onlinehändler?

Dies hat zur Folge, dass Onlinehändler den Hinweis zur OS-Plattform nebst Verlinkung ab dem 20.07.2025 wieder entfernen müssen. Bis zum 20.07.2025 muss der Hinweis aber noch vorgehalten werden.

WICHTIG: Sie müssen Ihre Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen und Urteile prüfen und rechtzeitig handeln. Ich rate allen Onlinehändlern, jetzt abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen, aber auch Urteile zu überprüfen, ob sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf die OS-Plattform bezieht.

Lautet Ihre Antwort „ja“, dann sollten Sie den Hinweis auf die OS-Plattform ab dem 20.07.2025 auf gar keinen Fall einfach ohne vorherige anwaltliche Überprüfung entfernen.

Im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung, ergangenen einstweiligen Verfügung oder eines Urteils sollte bereits jetzt unbedingt gehandelt werden, da Sie sich andernfalls auch nach dem 20.07.2025 an den Unterlassungsvertrag bzw. den Unterlassungstenor halten müssen, auch wenn es die OS-Plattform dann nicht mehr gibt. Machen Sie das nicht, droht im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bzw. im Falle einer einstweiligen Verfügung oder Urteils ein Zwangsmittelverfahren.

1. Es gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung:

Wenn Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben haben, dann muss diese Erklärung rechtzeitig gekündigt werden.

WICHTIG: Der exakte Wortlaut der Kündigungserklärung ist entscheidend, und es sind Formvorschriften einzuhalten.

Handeln Sie besser nicht selbst, sondern überlassen Sie das mir.

350 € netto Pauschalvergütung im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung.

2. Es ist eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil ergangen:

Im Falle des Vorliegens einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils muss ebenfalls gehandelt werden.

WICHTIG: Der Gläubiger des Unterlassungstitels muss bezüglich des Unterlassungstenors zur OS-Plattform zum Verzicht auf die Rechte bzw. Vollstreckungsverzicht aufgefordert werden. Auch hier ist der exakte Wortlaut und der geforderte Umfang der Aufforderung an den Gläubiger entscheidend.

Meine Kosten betragen insoweit nur 490 € netto Pauschalvergütung im Falle einer einstweiligen Verfügung oder einem Urteil.

Gern helfe ich Ihnen. Konkret muss ich

  • Zunächst eine abgegebene Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung oder ein Urteil prüfen.
  • Die notwendige rechtliche Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen und Sie entsprechend aufklären und beraten.
  • Ein auf Ihren Fall abgestimmtes Schreiben an die Gegenseite vorbereiten und mit Ihnen abstimmen.
  • Sie über eine Reaktion Ihres Gegners informieren und Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Was können Sie tun gegen eine Vertragsstrafenforderung?

Wenn Sie auch ein wettbewerbsrechtliches Aufforderungsschreiben wegen der OS-Plattform erhalten haben, dann können Sie mir diese gern zusenden. Oft lassen sich auch andere Lösungen erzielen als die geforderten. Ich schaue sie mir an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen.

Fragen kostet nichts!


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