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Herr Erwin Besser, als Inhaber der Firma Besser-Hollandrad aus Bunde, lässt über Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann, ebenfalls aus Bunde, mit Abmahnung vom 20.03.2017 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Fehlens eines Hinweises auf die OS-Plattform aussprechen.

Abmahnung Erwin Besser – Hintergrund

Herr Erwin Besser ist nach eigenen Angaben Inhaber eines Ladengeschäftes in Bunde und Betreiber eines Online-, eBay- und Amazonshops. Er vertreibt Fahrräder sowie eine Vielzahl von Produkten für Motorrad- und Zweiradpflege, Handwerksbedarf und ein Vielzahl anderer Produkte.

Unser Mandant betreibt ebenfalls bei eBay einen Onlineshop, in dem er u. a. Fahrräder verkauft. Zwischen den Parteien besteht demnach ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Nr. 3 UWG.

Herr Erwin Besser hat nach einer Überprüfung der Angebote unseres Mandanten bei eBay festgestellt, dass diese Angebote sowie ihre gesamte Darstellung erhebliche Rechtsverstöße beinhalten.

Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution).

Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.

Die von unserem Mandanten verletzten Informationspflichten stellen nach Angaben von Frau Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 a UWG dar, da in seinem Angebot bei eBay kein Link zu der unter http://ec.europa.eu/con.sumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingestellt war und seine Email- Adresse nicht angegeben wurde.

Verwiesen wird hierzu auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.06.2016 (AZ: 315 O 189/16). Infolge dieses Umstandes könne ein uninformierter Käufer sich angeblich für Konkurrenzprodukte entscheiden, anstatt die Produkte von Herrn Erwin Besser zu erwerben. Dies wiederum würde den Umsatz unseres Mandanten steigern, und zwar zu Lasten des Herrn Erwin Besser. Durch das oben genannte Vorgehen solle sich unser Mandant einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil verschaffen.

Abmahnung Erwin Besser – Forderungen?

Rechtsanwältin Fischer-Battermann fordert für ihren Mandanten die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Ferner fordert sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer Frist von einer Woche. Schließlich wird die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 € nebst Auslagenpauschale, mithin insgesamt 745,40 € gefordert.

Abmahnung Erwin Besser – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Erwin Besser erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter.


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