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Seit dem 09.01.2016 sieht die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 (EU) vor, dass Online-Händler im Rahmen ihrer Internetseiten gut sichtbar auf die „Online-Streitschlichtungsplattform“ der EU-Kommission (kurz OS-Plattform) verlinken müssen. Ein aktiver klickbarer Link zur OS-Plattform ist zwingend erforderlich.

1. rechtlicher Hintergrund

Sinn und Zweck der EU Verordnung ist, dass Verbraucher im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Onlinehändler eine Schlichtung herbeiführen können. Seitdem wird in den meisten Fällen empfohlen, einen Link in das Impressum aufzunehmen, z.B. wie folgt:

Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) erreichen Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr

2. was galt bisher?

Bislang galt unter Onlinehändlern die Maxime, dass es im Zweifel ausreicht, wenn auf den Link bzw. die Linkadresse zur OS-Plattform nur hingewiesen wird. Dies hatte den Hintergrund, dass die Einbindung kurz nach dem 09.01.2016 insbesondere bei den großen Handelsplattformen eBay und Amazon noch aus technischen Gründen Schwierigkeiten bereitete. Zwischenzeitlich haben eBay und Amazon nachgebessert und ihre Plattformen entsprechend um die Möglichkeit erweitert, an entsprechenden Stellen einen aktiven Link einzufügen.

3. klickbarer Link zur OS-Plattform – was ist neu und was gilt jetzt?

Jetzt mehren sich Gerichtsentscheidungen, die einen aktiven, also auch anklickbaren Link auf der Webseite des Onlinehändlers verlangen und das Fehlen einer aktiven und funktionsfähigen Verlinkung als wettbewerbswidrig ansehen. Um Abmahnungen zu vermeiden müssen jetzt alle Onlinehändler aller Handelsplattformen Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und insbesondere einen für den Verbraucher leicht zugänglichen, aktiven Link vorhalten, der mit einem Klick zur OS-Plattform führt.

4. Wie haben die Gerichte zum klickbaren Link zur OS-Plattform entschieden

a. Zunächst hatte das Landgericht Bochum mit Urteil vom 31.03.2016 (Az. 14 O 21/16) entschieden, dass seit Wirksamwerden der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Pflicht besteht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Da der Onlinehändler unstrittig nicht einmal einen Hinweis auf den Link bereit hielt hat der damalige Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben war. Das Landgericht Bochum musste sich damals noch nicht mit der Frage beschäftigen, wie es sich verhält, wenn der Hinweis auf den Link und die Linkadresse zwar erfolgt, dieser aber nicht aktiv per Klick mit einer Weiterleitung zur OS-Plattform verknüpft war.

b. Dann hat das OLG München mit Urteil vom 22.09.2016 zum Az: 29 U 2498/16 entschieden, dass die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 in Artikel 14 nicht nur eine Information der Verbraucher vorschreibt, sondern die Unternehmer auch zur Bereitstellung eines Links auf die OS-Plattform verpflichte und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgehe. Im einzelnen führte das OLG München dazu aus:

„Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.

Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient. Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25.02.2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.
(…)

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.“

c. Zwischenzeitlich hat auch das Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein fehlender Link auf die OS Plattform als Wettbewerbsverstoß einzustufen ist (LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 315 O 189/16).

Auch das Landgericht Mainz (Beschl. v. 01.04.2016, Az. 11 HK O 18/16) und das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 28.4.2016, Az. 13 O 35/16) haben bestätigten, dass ein fehlende Information und ein fehlender Link zur OS-Plattform wettbewerbswidrig sind.

5. klickbarer Link zur OS-Plattform – was müssen Sie beachten?

Alle Onlinehändler sollten künftig in ihrem Impressum auf die OS-Plattform aktiv verlinken und so den Verbrauchern ermöglichen, sich über die Online Streitschlichtungsplattform der EU Kommission zu informieren. Ob dies im einzelnen funktioniert oder sinnvoll ist, soll an dieser Stelle nicht thematisiert werden, da es jedenfalls eine EU Verordnung gibt, die Onlinehändlern ganz klar die Pflicht auferlegt, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Bereits jetzt gehört das Fehlen einer entsprechenden Information zu einem der am häufigsten abgemahnten Wettbewerbsverstöße. Zu befürchten steht, dass nunmehr auch all diejenigen abgemahnt werden, die zwar auf den Link hinweisen, diesen aber nicht aktiv auf die Webadresse der OS-Plattform verlinken.

6. Was können Sie tun?

Zur Vermeidung von Abmahnungen raten wir allen Onlinehändlern dringend, einen anklickbaren Link zur OS-Plattform zu verwenden. Bei den Handelsplattformen eBay und Amazon bedarf dies etwas Programmieraufwand. Beachten Sie auch unsere Angebote zur Shopabsicherung.

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen des Fehlens eines aktiven Links zur OS-Plattform erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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