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Mir liegt eine Abmahnung der AUDI AG zur Prüfung vor. Die Abmahnerin vertritt Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler aus der Kanzlei Kessler Legal. Es geht um mehrere Markenrechtsverletzungen an den verschiedenen Marken von AUDI.

AUDI AG Abmahnung

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Abmahnung AUDI AG – Hintergrund

Die AUDI AG ist im Automobilbereich, Automobilteilbereich und Automobilzubehörbereich wie auch im Bereich von Folienaufklebern und Emblemen für Fahrzeuge Inhaberin mehrerer bekannter und berühmter Marken. Die AUDI AG leitet ihre Rechte aus den folgenden Marken ab:

  • Unionsmarke 013883971 (vier Ringe), die für Schlüssel klassifiziert ist
  • ferner Unionsmarke 000018812 (S-Line)
  • sowie die Unionsmarke 002254068 (S-Line), die für Fahrzeuge und Fahrzeugteile klassifiziert ist
  • schließlich die Unionsmarke 000019414 (quattro), unter anderem in Klasse 12 der Nizza Klassifikation für Kraftfahrzeuge und Zubehör

Sämtliche Zeichen der AUDI AG sind bekannte und berühmte Zeichen in der Europäischen Union sowie in der Bundesrepublik Deutschland.

Die AUDI AG stellte fest, dass der Abgemahnte unter einem bestimmten Mitgliedsnamen bei eBay mehrere Angebote mit Emblemen bzw. Aufklebern für Kraftfahrzeuge sowie für Autoschlüssel angeboten hat, die die vorgenannten Zeichen zeigen bzw. mit den oben genannten Zeichen beworben werden. Es folgt eine Abbildung der Zeichen via Screenshots. Ein Testkauf hat stattgefunden. Es wurde danach festgestellt, dass diese Produkte nicht mit Zustimmung der AUDI AG in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden.

Forderungen aus der Abmahnung der Audi AG

Gemäß § 14 Abs. 1 Markengesetz und Art. 9 Abs. 1 UMV hat die AUDI AG das ausschließliche und alleinige Recht, Produkte der oben genannten Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers Markenprodukte im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nicht originale bzw. erschöpfte Produkte mit geschützten Zeichen zu bewerben. Die Rechte der AUDI AG ergeben sich außerdem aus dem Umstand, dass diese im Inland bekannte Marken sind.

Die abgemahnte Person ist daher verpflichtet, die angegriffenen Handlungen zu unterlassen. Es reicht nicht aus, dass die bloße Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen erfolgt, es bedarf vielmehr der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Diese wird innerhalb einer kurzen Frist gefordert sowie Auskunftserteilung.

Auskunftserteilung

Der Betroffene ist gemäß §§ 19,119 Nr. 2 Markengesetz und § 242 BGB verpflichtet, der AUDI AG unter Vorlage sämtlicher Belege unverzüglich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer der Waren sowie wie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt sind, und die Menge der hergestellten ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden. Innerhalb kurzer Frist wird insoweit zur Auskunft aufgefordert.

Ferner ist der Abgemahnte aufgefordert, die wiedergegebenen Zeichen und gekennzeichneten Aufkleber für Kraftfahrzeuge von gewerblichen Abnehmern und Vertriebsstellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehende Waren zu vernichten.

Kostenerstattung der anwaltlichen Tätigkeit

Aufgrund der rechtswidrigen Handlung war die AUDI AG veranlasst, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Betroffene ist verpflichtet, die AUDI AG von den hierdurch entstandenen Kosten gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) bzw. §§ 14 Abs. 6, 119 Nr. 2 Markengesetz freizustellen.

Die Abmahnkosten berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 200.000 €, die einen Endbetrag von 3.456,59 € einschließlich Mehrwertsteuer ausmachen.

Sollten diese Vorschläge nicht vom Abgemahnten eingehalten, sind weitergehende kostenträchtige Maßnahmen angedroht.

Abmahnung Audi AG – was tun?

Wenn Sie insoweit auch eine Abmahnung erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne zusenden. Ich schaue sie mir kurz an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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