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Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Gipanis GmbH, Willicher Damm 103a, 41066 Mönchengladbach zur Prüfung vor. Vertreten ist die Abmahnerin von RA Dr. Tenbrock von Diesel, Schmitt Ammer Rechtsanwälte. Es geht um einen Onlinehändler, der Waren aus Holz vertreibt und diese mit FSC zertifiziert.

Gipanis GmbH Abmahnung

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Update 29.05.2024

Mir liegt eine weitere Abmahnung der Gipanis GmbH zur Begutachtung vor. Auch in diesem Fall vertritt Dr. Tenbrock die Rechteinhaberin. In diesem Fall liegt der Gegenstandswert ebenfalls bei 20.000,00 €, das entspricht Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 €.

Abmahnung Gipanis GmbH – Hintergrund

Die Gipanis GmbH vertreibt im Wege des Onlinehandels seit Jahren insbesondere unter der Marke LAUBLUST eine Vielzahl von Produkten aus FSC®-zertifiziertem Holz und anderen Naturmaterialien. Viele der angebotenen Artikel sind personalisierbar. Das Unternehmen unserer Partei beschäftigt etwa 50 Mitarbeiter und erwirtschaftet mit einschlägigen Waren einen Jahresumsatz in Höhe von rund 6 Mio. Euro.

Mit dem bekannten FSC Label dokumentiert das Unternehmen unserer Mandantin, großen Wert daraufzulegen, umweltverträgliche Produkte zu vertreiben. Eines der bekanntesten Instrumente hierfür ist das Forest Stewardship Council Label (FSC-Label). Dabei handelt es sich um ein Gütesiegel, das Produkte aus umwelt- und sozialverträglich bewirtschafteten Wäldern kennzeichnet.

Der Abgemahnte vertreibt als gewerblicher Anbieter ebenfalls Waren aus Holz. Hierbei verschafft er sich erhebliche unlautere Vorteile im Wettbewerb, indem er die von ihm angebotenen Holzboxen damit bewirbt, sie seien

„FSC zertifiziert“.

Diese Werbeaussage trifft nach den Recherchen der Abmahnerin tatsächlich nicht zu. Für das Unternehmen des Abgemahnten ist über FSC® Search eine entsprechende Zertifizierung nicht dokumentiert. Selbst wenn die von Ihnen gelieferte Holzbox für einen Dritten (z. B. Ihren Lieferanten) zertifiziert wäre, wäre Ihr Angebot wettbewerbswidrig.

Nach den Vorgaben der FSC ® Deutschland sind Produkte von zertifizierten Herstellern entsprechend zu kennzeichnen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Das Kennzeichen ist entweder auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen. Wer ein als „FSC zertifiziert“ beworbenes Produkt kauft, erwartet deshalb die Lieferung eines Artikels mit einem entsprechenden Siegel. Der Kunde erwartet außerdem, dass er – insbesondere über FSC ® Search – selbst überprüfen kann, ob tatsächlich eine Zertifizierung erfolgt ist.

Bei der Werbung des betroffenen Abgemahnten werden die berechtigten Erwartungen des angesprochenen Verkehrs von dem von Ihnen an den Testkäufer gelieferten Artikel nicht erfüllt, sodass mit der vorbeschriebenen geschäftlichen Handlung gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen wird.

Folgen der Abmahnung

Wegen dieses Lauterkeitsverstoßes wird im vorliegenden Fall abgemahnt.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, das gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet. Dieser Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zur Beseitigung der durch die beschriebene Erstbegehung entstandenen Wiederholungsgefahr genügt es ausdrücklich nicht, wenn lediglich das gesetzwidrige Verhalten eingestellt wird.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Abgemahnte deshalb auftragsgemäß dazu aufgerufen, die genannten Lauterkeitsverstöße unverzüglich zu beenden und eine ausreichende Unterlassungserklärung kurzfristig und unterzeichnet zurückzugeben.

Bei Wettbewerbssachen der vorliegenden Art wird die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Dringlichkeit kann jedoch widerlegt werden, wenn der Gläubiger zu lange mit der Durchsetzung seiner Ansprüche wartet.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird der Gipanis GmbH empfohlen werden, den Unterlassungsanspruch umgehend gerichtlich geltend zu machen.

Gemäß § 13 Abs. 3 UWG werden auch die Kosten dieser Abmahnung geltend gemacht. Hierbei sind die Abmahnkosten brutto geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14). Diese Kosten berechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert: 20.000,00 € und Testkaufkosten = 1.443,38 €.

Abmahnung Gipanis GmbH – was tun?

Wenn Sie insoweit auch eine Abmahnung erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne zusenden. Ich schaue sie mir kurz an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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