Mir liegt eine Abmahnung der Live Nation GmbH vom 12.02.2024 zur Prüfung vor. Diese vertritt die Kanzlei Schütz RA handelnd durch RA Dr. Markus Schütz, LL.M.. Es geht um unlauteren Wettbewerb durch Verzicht auf ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Konzerttickets durch einen Tickethändler.
Abmahnung Live Nation GmbH – Hintergrund
Die Live Nation GmbH vertritt die Künstlergruppen „Slipknot“ und „Thirty Seconds to Mars“ in Deutschland. Mein Mandant verkauft Konzerttickets dieser Gruppen über das Internet. Dabei regelt er:
„Ausschluss des Widerrufsrechts!
Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Danach ist ein Widerrufsrecht beim Kauf von Veranstaltungstickets für termingebundene Veranstaltungen ausgeschlossen.“
Rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Dies ist auch nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 31.03.2022 (Az. C-96/21) entschieden.
Der Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen:
Der Gerichtshof stellte klar, wann kein Widerrufsrecht besteht: Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.
Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung
Auch das ist möglich, wenn es sich nur um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt. Der Gesetzgeber wollte insoweit kleine Unternehmen gegen Abmahnungsmissbrauch schützen.
Der Abmahnende kann dann aber auch keine Abmahnkosten fordern, da dies nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen ist. Bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG genannten Informationspflichten reicht es aus, wenn der Abgemahnte eine „einfache Unterlassungserklärung“ abgibt. Das wäre dann eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung.
Was tun gegen eine Abmahnung der Live Nation GmbH
Wenn Sie insoweit auch eine Abmahnung erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne zusenden. Ich schaue Sie mir kurz an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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