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In seinem Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem Verbraucher unabhängig von seinen Beweggründen ein Widerrufsrecht beim Onlinekauf zusteht.

BGH Widerrufsrecht und Beweggründe

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Widerrufsrecht des Verbrauchers ohne Rücksicht auf die Beweggründe

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hat bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt wurden. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absieht. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Damit wollte sich der Verkäufer nicht abfinden. Er vertrat die Auffassung, dass das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft besteht, damit der Verbraucher die Ware prüfen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht aufgrund eines negativen Ergebnisses der Prüfung widerrufen, sondern um – nach Ansicht der Beklagten unberechtigte – Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.

I. Instanz, II. und III. Instanz

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hat in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat.

Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Nur in Ausnahmefällen könnte in Betracht gezogen werden, dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängende Widerrufsrecht auszuschließen. Dazu müsste der Unternehmer besonders schutzbedürftig sein. Das könne der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig oder schikanös handelt, um den Verkäufer zu schädigen. Ein solcher Fall liege im entschiedenen Fall aber nicht vor.

FAZIT: Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Abmahnung Widerrufsrecht, was tun?

Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht haben sollten, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

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