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Im aktuellen Fall liegt mir eine Abmahnung des Herrn Simon Ondracek aus der Tschechischen Republik zur Prüfung vor. Den Rechteinhaber vertritt die Kanzlei Marquard Rechtsanwälte aus Berlin. Herr Ondracek ist als Fotograf für eine österreichische Firma beschäftigt und hat für das Unternehmen ein spezielles Foto von einer Latex Gesichtsmaske für einen Erotikshop erstellt.

Abmahnung des Fotografen Simon Ondracek

© #122640615 | stock.adobe.com

Hintergründe der Abmahnung Simon Ondracek

Der Rechteinhaber ist Inhaber sämtlicher Bildrechte an streitgegenständlichem Lichtbild, eine Latex Gesichtsmaske für Erotikspiele. Das Foto der Maske wurde in einer eBay Auktion in einem gewerblichen eBay-Shop in einem Angebot mit einer speziellen Artikelnummer als Produktfotografie verwendet. Es folgt auch eine Abbildung.

Der Rechteinhaber hat dem eBay Anbieter keine Berechtigung zur Nutzung der streitgegenständlichen  Fotografie in irgendeiner Form eingeräumt.

Bei der übernommenen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild i. s. d. § 72 UrhG (Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland). Denn die Fotografie stellt eine Ablichtung dar, die Strahlenquellen auf strahlungsempfindlichen Schichten hervorruft und die infolge Festlegung der Aufnahmebedingungen als persönlich geistige Leistung anzusiedeln ist. Der Fotograf hat das Lichtbild hergestellt iSd. § 72 Abs. 1, 2 UrhG. Überdies handelt es sich bei der Fotografie im vorliegenden Fall jeweils auch um ein Lichtbildwerk isd. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, da der Fotograf durch gezielten Einsatz von Ausdrucksmitteln das Bildresultat in einer eigentümlichen Weise beeinflusst und geprägt hat, so dass eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt.

Rechtliche Begründung der Abmahnung

Der eBay-Händler hat das Recht des Fotografen an der öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes (§ 19a Abs. 1 UrhG) verletzt, da er das streitgegenständliche Bild ohne die Erlaubnis des Fotografen innerhalb des vorbezeichneten Angebots online gestellt hat.

Weiterhin wurde das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG) des Fotografen verletzt, da unser Mandant  keinen Urhebervermerk an dem Bild angebracht hat.

Des weiterhin wurde auch das Bearbeitungsrecht des Fotografen gern. § 23 Abs. 1 UrhG dadurch verletzt, dass unser Mandant die Fotografie in beschnittener Form verwendet hat.

Forderungen aus der Abmahnung

Der Rechteinhaber hat daher gegen unseren Mandanten einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Er wird aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, die streitgegenständliche Fotografie öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt umso mehr, soweit keine Benennung des Fotografen als Urheber erfolgt. Der Rechtsanwalt fordert innerhalb einer kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Erforderlich ist die Übermittlung einer Unterwerfungserklärung im Original, versehen mit der rechtsverbindlichen Unterschrift. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Sollte die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der Frist eingehen, behalten wir uns vor, unserer Mandantschaft zu raten, ohne weitere Aufforderung gerichtlich gegen Sie vorzugehen.

Weiterhin wird unser Mandant aufgefordert, entsprechend Ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 101 UrhG, 242 BGB Auskunft zu erteilen über die Art und Weise und Dauer der Verbreitung der Fotografie. Namentlich, seit wann diese verwendet worden ist und für wie lange sie ohne Urhebernennung genutzt wurde. Erforderlichenfalls ist dies zu belegen.

Schließlich wird dazu aufgefordert, binnen der Frist den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten gern. § 97 Abs. 2 UrhG dem Grunde nach anzuerkennen. Zum Schadensersatz ist mein Mandant verpflichtet, weil er ohne weiteres bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Lichtbild urheberrechtlich geschützt ist und er dieses ohne Zustimmung vervielfältigt und verbreitet hat.

Abmahnung Simon Ondracek – was tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Herrn Simon Ondracek erhalten haben, dann können Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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