Mir liegt eine Abmahnung der EIS GmbH aus Bielefeld vom 08.02.2019 zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin wird vertreten durch die Rechtsanwälte Kather – Augenstein aus Düsseldorf. Diese mahnen wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Onlinehandel ab.
Abmahnung EIS GmbH – Hintergrund
Die EIS GmbH ist nach eigenen Angaben eines der führenden Online-Versandunternehmen für intime Lifestyleprodukte. Die abgemahnte Onlinehändlerin vertreibt ebenfalls über ihren Onlineshop intime Lifestyleprodukte. Somit stünden die Parteien in einem gemeinsamen Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Die Stiftung Warentest habe in der Ausgabe 2/2019 die Schadstoffbelastung verschiedener Sexspielzeuge untersucht. In diesem Test soll auch ein Produkt untersucht worden sein, welches die abgemahnte Onlinehändlerin über ihren Onlineshop vertreibt.
Ein bestimmter Vibrator erhielt im Test die Note „mangelhaft (5,3)“. Der Grund für diese schlechte Bewertung soll darin gelegen haben, dass die Ladekontakte aus Metall zu hohe Mengen an Nickel abgaben, so dass der Vibrator nicht hätte verkauft werden dürfen und somit einem Verkaufsverbot unterliegt.
Die Grenzwerte für die Abgabe von Nickel seien in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt. Nach den Angaben der Stiftung Warentest verstößt das betroffene Produkt gegen diese Verordnung. Im Testbericht heißt es dazu:
„… Nickel kann Allergien auslösen und steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Produkte dürfen bei längerem Hautkontakt nur 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche abgeben.“
Der Ladekontakt des betroffenen Geräts gebe hingegen weit mehr ab, als dies der gesetzliche Grenzwert erlaubt. Der Vertrieb des Produkts stelle daher einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. Gemäß § 3a UWG handele unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Vorschriften über die Grenzwerte von Schadstoffen für Handelsprodukte – wie beispielsweise die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – stelle ohne Weiteres eine solche Vorschrift dar.
Die abgemahnte Onlinehändlerin handele nach Auffassung der EIS GmbH der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuwider, da sie ein Produkt vertreibe, dass den gesetzlichen Grenzwert überschreite.
Was sin die Forderungent?
Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von dreizehn Tagen sowie die Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von 1.822,96 € inkl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €.
Abmahnung EIS GmbH – Was können Sie tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von der EIS GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
„*“ zeigt erforderliche Felder an