Die Werbung mit dem Begriff „bekömmlich“ für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung. Der Bundesgerichtshof hat dies am 17.05.2018 entschieden und wie folgt begründet:
BGH Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 | Leitsätze
1. Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs.1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.
2. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.
3. Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als „bekömmlich“ bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als „gut oder leicht verdaulich“, liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
Sachverhalt in Kürze und Entscheidungsgründe des Urteils
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. Im Internet warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4%. Dabei verwendete sie den Begriff „bekömmlich“. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht gaben der Klägerin, dem Verband Sozialer Wettbewerb recht.
Entscheidungsgründe des „bekömmlich“ Urteils
In Bezug auf Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent hat der BGH entschieden, dass die Werbung mit der Aussage „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Damit liegt ein Verstoß gegen §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.
Nach der Auffassung des BGH ist „bekömmlich“ gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Der Begriff bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das man es gut verträgt und vom Verdauungssystem gut aufgenommen wird. Es beeinflusst psychische und physische Funktionen günstig. Sein dauerhafter Konsum ist frei von Nebenwirkungen und Folgewirkungen. Abhängigkeitsrisiken könnten außer Betracht bleiben.
Der Begriff „bekömmlich“ beschreibt keine geschmackssensorische Eigenschaft, weil er nicht die Wahrnehmung in Nase und Mund betrifft, sondern die Rezeption im Körper. Dies ergibt sich aus dem Kontext der vom Kläger beanstandeten Werbung, in der ersichtlich auf die physiologische Verträglichkeit hingewiesen wird.
Die Aussage, ein Bier sei bekömmlich, ist nicht obligatorisch und bringt eine besondere Eigenschaft des damit bezeichneten Getränks zum Ausdruck.
Das Urteil im Volltext.
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