Mir liegt eine Abmahnung vom 17.01.2018 des Herrn Leszek Wylezek aus Frankfurt (Oder) zur Prüfung vor. Dieser lässt über seinen Rechtsanwalt André R. Rump aus Frankfurt (Oder) einen durch uns vertretenen eBay-Händler wegen Fehlens eines Hyperlinks zum Hinweis auf die OS-Plattform abmahnen.
Abmahnung Leszek Wylezek – Hintergrund
Herr Leszek Wylezek vertreibt nach eigenen Angaben diverse Produkte auf dem Onlinemarktplatz eBay. Er lässt behaupten, zu unserem Mandanten in einem unmittelbaren konkreten Wettbewerbsverhältnis zu stehen.
Herr Leszek Wylezek hat festgestellt, dass der Abgemahnte bei seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt. Zur Begründung wird mitgeteilt, dass seit dem 01.09.2016 die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrrechtlicher Streitigkeiten in Kraft steht. Damit bestehe auch seit dem 01.09.2016 für Händler auf der Händlerplattform eBay die Pflicht, Informationen über die EU Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht ist der Abgemahnte nur unzureichend nachgekommen. In seinen Angeboten befinde sich zwar ein solcher Hinweis, dieser Hinweis hat allerdings keinen Hyperlink enthalten. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung genügt der bloße Hinweis ohne einen Hyperlink (ein anklickbarer und weiterführender Link) seiner Verpflichtung zur ordnungsemäßen Information des Verbrauchers nicht.
Abmahnung Leszek Wylezek – Was wird gefordert?
Der abgemahnte Onlinehändler wird aufgefordert, innerhalb von zwei Woche eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Ferner wird die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 480,20 € netto inkl. Auslagenpauschale, berechnet nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 €, gefordert.
Abmahnung – Was können Sie tun?
Es ist außerordentlich gefährlich, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da insoweit sichergestellt werden muss, dass kein weiterer Verstoß erfolgt. Dies einzuhalten, kann schwierig sein, insbesondere wenn man als Onlinehändler eine Vielzahl von Produkten vorhält. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung führt in der Regel zu einem Unterlassungsvertrag, so dass im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe von etwa 3.000,00 € – 5.000,00 € geltend gemachten werden kann. Im Rahmen dieses Unterlassungsvertrages haftet der Unterlassungsschuldner auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, die die Webseiten möglicherweise pflegen. Wenn ein derartiges Haftungsrisiko nicht übernommen werden soll, so müsste möglicherweise über eine alternative Reaktionsmöglichkeit nachgedacht werden.
Wenn Sie auch eine Abmahnung von Herrn Leszek Wylezek erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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