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Mir liegt eine Abmahnung vom 26.03.2014 des Deutsche Konsumentenbund aus Kassel zur Prüfung vor. Der Verband mahnt selber ab.

Es geht um einen Amazon Marketplace Händler der ein grundpreisfähiges Produkt angeboten und entgegen § 2 der Preisangabenverordung keinen Grundpreis angegeben hat.

Deutscher Konsumentenbund e.V. Abmahnung | EuroConsum e.V.

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Aktuell heißt der Verband seit dem 13.04.2023 EuroConsum e.V.. Darüber hinaus mahnt der Verein auch weitere Rechtsverletzungen ab. Z.B. bei der Bewerbung von Bioziden, fehlende Warnhinweis nach der Biozidverordnung; sowie Informationspflichtenverstöße beim Angebot von Lebensmitteln wie z. B. der fehlende Hinweis auf Allergene oder eine fehlende Nährwerttabelle. Eine fehlerhafte Garantiewerbung.

Heute betragen die Abmahnkosten nicht mehr nur 258,94  € inkl. USt. sondern insgesamt 499,29 €. Bei der neuen Berechnung behauptet der Deutsche Konsumentenbund, dass es im zurückliegenden Geschäftsjahr, insbesondere in Folge gesetzlicher Änderungen und in Folge der Inflation sowie der gestiegenen Kosten für die Prozessfinanzierung zu einer erheblichen Unterdeckung gekommen ist. Diese Unterdeckung ist in der Kalkulation nicht erhöhend berücksichtigt worden.

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund – Hintergrund

Nach Auffassung des Deutschen Konsumentenbund erfordern Marktordungsprinzipien transparente Informationen zu den Grundpreisangaben. Anderenfalls könnte die Vorenthaltung dieser Informationen geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

§ 2 der Preisangabenverordnung (PAngV a.F.) besagte u.a.

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Forderungen der Abmahnung

Demgemäß verlangt der Deutsche Konsumentenbund in seiner Abmahnung

  • Sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
  • fristgemäße Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 258,94  € inkl. USt.

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund – was tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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