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Mir liegt eine Abmahnung der PEIST Gastro Verwaltung GmbH aus München zur Prüfung vor. Diese lässt ein ehemaliges Vertragsunternehmen wegen Verletzung der Marke „Wienerwald“ abmahnen. Vertreten wir die Markeninhaberin von der Kanzlei Taylor Wessing Rechtsanwälte aus München. Die Abmahnung stammt vom 19.02.2019.

Abmahnung PEIST Gastro Verwaltung GmbH – Hintergrund

Die Rechteinhaberin lässt durch Ihre Rechtsanwälte darstellen, dass die „Wienerwald“ Marken nahezu weltweit geschützt sind. So gibt es zugunsten der PEIST Gastro Verwaltung GmbH zum Beispiel die europäische Unionsmarke 229534 „Wienerwald“. An dieser Marke stehen der Wienerwald Franchise GmbH Lizenzrechte umfangreiche Lizenzrechte zu.

Gemäß den der TaylorWessing vorliegenden Unterlagen, ist ein früher zwischen der Wienerwald Franchise GmbH und dem Abgemahnten bestehender Franchisevertrag seit langer Zeit gekündigt und beendet. Dem Abgemahnten wurde seinerzeit auch mitgeteilt, dass mit Beendigung des Franchisevertrages der Markenname „Wienerwald“ nicht mehr für für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie benutzt werden darf.

Der PEIST Gastro Verwaltung GmbH hat bei dem Internetauftritt des Abgemahnten festgestellt, dass im einzelnen näher bezeichnete Speiseangebote des Abgemahnten mit dem geschützten Markennamen „Wienerwald“ gekennzeichnet werden.

Nutzung der Marke Wienerwald ohne Lizenz unzulässig

Die Verwendung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung „Wienerwald“ zur Kennzeichnung und Bewerbung nicht lizenzierter Speisen ist nach Auffassung des Abmahners markenrechtlich unzulässig. Die Benutzung verletzt u.a. die eingetragene Unionsmarke 229534 „Wienerwald“, die explizit Schutz für Klasse 29“…aus Fleisch, Wild oder Geflügel bestehenden Fertiggerichten“ beansprucht.

Gemäß Art. 9 (1) UMV hat die PEIST Gastro Verwaltung GmbH das ausschließliche Recht, die in Rede stehenden Produkte mit den erwähnten Marken zu kennzeichnen und derart gekennzeichnete Produkte herzustellen und in Verkehr zu bringen. Dritten ist es gemäß Art. 9 (1) lit. a) – c) UMV untersagt, ohne Zustimmung der PEIST Gastro Verwaltung GmbH die genannten Marken zur Kennzeichnung von Produkten zu benutzen oder derartig gekennzeichnete Produkte in Verkehr zu bringen oder anzubieten sowie zu den vorgenannten Zwecken zu bewerben.

 Abmahnung der PEIST Gastro Verwaltung GmbH | Forderungen?

Die Rechteinhaberin fordert die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen acht Tagen. Ferner verlangt sie Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte zu erteilen. Letzteres unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber soll ebenso mitgeteilt werden wie die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. Schließlich sind der Einkaufs- und Verkaufspreis, der durch den Verkauf erzielte Nettoumsatz und Gewinn, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt jeweils nach Kalendervierteljahren mitzuteilen.

Ebenso fordert, die PEIST Gastro Verwaltung GmbH Schadensersatz für alle Schäden die bislang entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. Schließlich sind auch die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Taylor Wessing entstandenen Kosten zu erstatten. Letztere beziffert diese in der Abmahnung allerdings noch nicht.

Was tun gegen die Abmahnung?

Falls Sie auch eine Abmahnung der PEIST Gastro Verwaltung GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

Senden Sie mir bitte Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zu. Ich werde diese dann einer Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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