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Mir liegt eine Abmahnung vom 13.04.2017 des Sportwagenherstellers Ferrari S.p.A. aus Modena, Italien zur Prüfung vor. Die Firma lässt unsere Mandantin über die Rechtsanwälte rospatt osten pross aus Düsseldorf wegen einer Markenverletzung anschreiben. Hintergrund ist das unberechtigte Einführen einer Replica des Modells „Ferrari Daytona Spider“ in die EU.

Abmahnung Ferrari S.p.A. – Rechtlicher Hintergrund und Vorwurf

(c) Dmytro Surkov – fotolia.com

Die Ferrari S.p.A. ist Herstellerin der legendären Renn- und Sportwagen. Sie ist nach eigenen Angaben u. a. Inhaberin der bekannten, weltberühmten und International als Marke geschützten Bildmarken FERRARI „EU 161950“, „EU 454546“, „IR338988“, „EU 162065“ und „EU 539585“.

Diese Zeichen sind als Gemeinschaftsmarken bzw. als international registrierte Marken mit Deutschland als Erstreckungsland eingetragen. Sie werden für für Waren u. a. in Klasse 12, nämlich für „Fahrzeuge“ bzw. „Automobile“ benutzt.

Die Ferrari S.p.A. hat im Rahmen eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens von einem Zollamt erfahren, dass unsere Mandantin – ohne Zustimmung der Ferrari S.p.A. – einen PKW zur Abfertigung im freien Verkehr angemeldet hat. Hierdurch werde in die vorgenannten Markenrechte der Ferrari S.p.A. eingegriffen.

Bei dem beschlagnahmten Fahrzeug soll es sich nicht um ein Original-Fahrzeug aus dem Hause der Ferrari S.p.A. handeln. Es ist vielmehr ein Fremdfabrikat, das mithilfe von Anbauteilen so umgestaltet wurde, dass es dem äußerst seltenen Modell „Ferrari Daytona Spider“ zum Verwechseln ähnlich sieht.

Zusätzlich ist das Fahrzeug mit mehreren „Ferrari“ Zeichen gekennzeichnet, welche zu den oben dargestellten Marken der Ferrari S.p.A. identisch bzw. verwechslungsfähig ähnlich sind.

Was fordert die Abmahnung ?

Die Rechtsanwälte fordern für die Ferrari S.p.A. die Benutzung der Marken sofort einzustellen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich laut Ferrari aus Art. 9 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) sowie §§ 112 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Innerhalb von acht Tagen fordert Ferrari die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Des weiteren fordert das Unternehmen die Zustimmung gegenüber dem Zollamt zur Vernichtung des Fahrzeugs.

Schließlich soll unsere Mandantin u.a. Auskunft über die Herkunft des Fahrzeugs erteilen. Ferner wird die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 150.000,00 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale, mithin 2.657,00€ gefordert.

Abmahnung Ferrari S.p.A. – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Ferrari S.p.A. erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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