Skip to main content

Die Firma CORBIS GmbH aus Düsseldorf, vertreten durch die Kanzlei WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München, lässt eine unberechtigte Fotonutzung auf einer gewerblichen Website eines deutschen Reiseveranstalters abmahnen. Das streitgegenständliche Bildmaterial und Lizenzbedingungen werden nach Angaben der Corbis GmbH in einem Onlinekatalog der Rechteinhaberin veröffentlicht.

Abmahnung Corbis GmbH – Was wird gefordert?

Es wird zunächst nur Unterlassung und Auskunft über die Dauer und den Umfang der  Verletzungshandlung gefordert. Mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatz wegen entstandener Anwaltskosten ist aber nach Erteilung der Auskunft zu rechnen.

Abmahnung Corbis GmbH – Was können Sie tun?

Der Verwender oder Nutzer von Fotos im Internet unterliegt strengen Sorgfaltspflichten. Wer ein Foto nutzt, hat sich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen (Prüfungspflicht). Werden Rechte übertragen, so genügt es im Regelfall nicht, sich auf die Zusicherung hinsichtlich des Bestands und Umfang der Rechte zu verlassen ((Wandke/Bullinger, UrhR 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 52). Der Verwerter muss vielmehr die Kette der einzelnen Rechteübertragungen vollständig überprüfen (BGH GRUR 1988, 372, 375 – Schallplattenimport III).

Abmahnung Corbis GmbH – Unsere Empfehlung

Bei derartigen Abmahnungen sollten Sie auf eine Einhaltung der Frist achten, da anderenfalls die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung droht. Ohne vorhergehende fachliche Überprüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sollten Sie aber nicht handeln und vor allem nicht voreilig eine vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Dies kann zu unberechtigten Verpflichtungen führen.

In vielen Fällen gibt es alternative Verhaltensmöglichkeiten, um die Abmahnung zu beantworten. Ob es z.B. ratsam ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.


Ähnliche Beiträge