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Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Januar 2014 (Az. 14 O 427/13) neue Maßstäbe für Urhebervermerke bei Fotos gesetzt. Dabei werden meiner Meinung nach die Anforderungen überspannt und nicht mehr praxisgerecht ausgestaltet. Überdies ist den Nutzern von so genannten „Stockbild-Archiven“, also Internet-Plattformen, von denen man sich gratis oder entgeltlich Bilder zur Nutzung herunterladen kann, dringend die Überprüfung ihrer Website zu empfehlen um festzustellen, ob die Urheberbenennung dort entsprechend der Lizenzvereinbarung korrekt umgesetzt wurde. Auch hier gilt, dass anwaltlicher Rat im Vorfeld billiger ist!

Worum ging es? Ein Hobbyfotograf stellte ein Foto auf der Internetplattform www.pixelio.de zum Download ein. Der B, der spätere Verfügungsbeklagte, lud sich dieses Foto von der Plattform herunter und verwendete es zur Illustration eines Artikels auf einem Internetportal, das er betrieb. Der B verwies am unteren Ende dieser Internetseite auf den Urheber des Fotos: „Bild: Fotografenname/pixelio.de“. Auf der Übersichtsseite sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild fehlte ein Urhebervermerk.

In dem Lizenzvertrag zwischen Nutzer und Urheber (http://www.pixelio.de/static/lizenzvertrag_redaktionell_und_kommerziell) heißt es:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Diesen Anforderungen ist der B nicht vollständig gerecht geworden. Insofern hätte es nahegelegen, diesen Verstoß zu rügen und Ansprüche geltend zu machen. Doch der Anwalt des Hobbyfotografen wählte eine andere Strategie:

Auf der Übersichtsseite sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild fehlte – s.o. – ein Urhebervermerk. Damit habe der B das Foto öffentlich zugänglich gemacht, ohne dabei den Hobbyfotografen als Urheber zu nennen. Die Nennung am Ende des Artikels reiche nicht.

Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation. Er stellte fest, dass der B in rechtswidriger Weise in das Recht des Hobbyfotografen, als Urheber genannt zu werden (§ 13 Abs. 2 UrhG), eingegriffen habe. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Lizenzbedingungen von pixelio bei dem Artikel unter Umständen eingehalten worden seien, bei der Verwendung des Bildes auf der Übersichtsseite sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild aber nicht.

Auf den ersten Blick erstaunt das, weil der B das Bild des Hobbyfotografen ja eigentlich nur einmal verwenden wollte. Die Richter sahen hier aber keine einheitliche Verwendung des Bildes, sondern gingen von einer „mehrfachen Verwendung“ im Sinne der Lizenzbedingungen aus. Entscheidend für Ihre Argumentation ist, dass das Bild auf unterschiedlichen URL verwendet wurde.

Daraus folgerten sie glasklar: Pro URL eine Urheberbenennung! Das sei auch zumutbar:

„Aus dem Blickwinkel eines objektiven Dritten in der Position des Bildnutzers konnten die Lizenzbedingungen nicht dergestalt aufgefasst werden, dass eine Urheberbenennung bei isolierter Anzeige der Bilddatei nicht verlangt war. Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.“

Pixelio hat inzwischen reagiert und einen weiteren Passus in den Vertrag aufgenommen, der solche Auswüchse verhindern soll:

Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.

Dabei handelt es sich allerdings um eine Neufassung des Lizenzvertrages zwischen Urheber und Nutzer. Für alle Fälle nach der Neufassung des Lizenzvertrages mag dies eine Lösung sein.

Große Sorgen bereiten mir aber diejenigen Bilder, die vor der Neufassung des Lizenzvertrages heruntergeladen und verwendet wurden. Ich wage zu bezweifeln, dass die Neufassung des Lizenzvertrages eine entsprechende Rückwirkung hat, sodass hier leider eine erheblicher Spielraum für weitere urheberrechtliche Abmahnungen gegeben ist.

Außerdem ist fraglich, ob auch wirklich jede Stockfoto-Plattform eine entsprechende Vertragsänderung vorgenommen hat. Es ist bedauerlich, dass hier durch eine zwar vertretbare, aber doch sehr spitzfindige Interpretation die Nutzung der Foto-Plattformen verkompliziert und die Beteiligten verunsichert wurden.

Sollten Sie von derartigen Abmahnungen wegen fehlerhafter Urhebernennung betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.