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Mir liegt eine Abmahnung der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc., 3700
West Juneau Avenue, Milwaukee, 53208, US vom 28.09.2023 zur Prüfung vor. Die Markeninhaberin vertritt die Kanzlei Grünecker aus München. Es geht um eine Verletzung der Marke Harley-Davidson.

Harley-Davidson Abmahnung

© didiksaputra (KI) | #618321646 | stock.adobe.com

Abmahnung Harley-Davidson | Hintergründe

Die Firma wurde 1903 als Harley-Davidson Motor Co. gegründet. Seit jeher produziert und vertreibt sie weltweit, so auch in Deutschland, Motorräder mit unverwechselbarem Klang, höchster Qualität, innovativem Design und einzigartigem Stil. Harley-Davidson steht stolz und authentisch für das, woran es am meisten glaubt: die rebellische Seele in uns allen, Einheit, Individualität und persönliche Freiheit. Die Motorräder und die Marke Harley-Davidson genießen Kultstatus.

Im Zuge der Markendiversifikation hat die Harley-Davidson Motor Company, Inc. auch andere Bereiche erschlossen, so seit Jahrzehnten auch Alltags- und Motorradbekleidung sowie Accessoires.

Diese sind für die Rechteinhaberin mittlerweile ebenso wichtig geworden wie der Motorradsektor selbst. Längst sind die Accessoires nicht nur bei Motorradfahrern, sondern bei einer breiten Zielgruppe durch alle Gesellschaftsschichten hindurch beliebt.

Gleichsam für den Erfolg der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. stehen von Anbeginn ihre bekannten Marken und, wie auch in den vergangenen Jahren, wurde die Marke „Harley-Davidson“ im Jahr 2019 von Interbrand als eine der 100 wertvollsten Marken weltweit bewertet. Allein im Jahr 2022 erzielte unsere Mandantin weltweit einen Umsatz von 4,95 Mrd. US-Dollar durch den Vertrieb ihrer Produkte.

Abmahnung Harley-Davidson | Markenschutz

Die Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. ist Inhaberin zahlreicher Markenregistrierungen. Die folgenden Marken sind für diesen Fall von besonderer Bedeutung:

Unionsmarkenregistrierung Nr. 1 172 329 „HARLEY-DAVIDSON“ (Wortmarke), geschützt mit Priorität vom 14. Mai 1999, unter anderem für „Apparate zur Beförderung auf dem Lande sowie Teile und Zubehör dafür; Motorräder und Zubehör für Motorräder“ in Klasse 12;

UK-Markenregistrierung Nr. 901 172 329 „HARLEY-DAVIDSON“ (Wortmarke), geschützt mit Priorität vom 14. Mai 1999, unter anderem für „Apparate zur Beförderung auf dem Lande sowie Teile und Zubehör dafür; Motorräder und Zubehör für Motorräder“ in Klasse 12;

Unionsmarkenregistrierung Nr. 83 931 „HARLEY“ (Wortmarke), geschützt mit Priorität vom 1. April 1996, unter anderem für „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande sowie deren Teile“ in Klasse 12;

UK-Markenregistrierung Nr. 900 083 931 „HARLEY“ (Wortmarke), geschützt mit Priorität vom 1. April 1996, unter anderem für „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande sowie deren Teile“ in Klasse 12;

Unionsmarkenregistrierung Nr. 1 536 309

„hier ist in Wirklichkeit ein Bildzeichen abgebildet“ (Wort-/ Bildmarke),

geschützt mit Priorität vom 25. Februar 2000, unter anderem für „Motorräder sowie deren Teile“ in Klasse 12 und „Einzelhandelsverkauf von Waren auf dem Gebiet Motorräder und deren Teile und Zubehör über ein globales Computernetz“ in Klasse 35; und

UK-Markenregistrierung Nr. 901 536 309

„hier ist in Wirklichkeit ein Bildzeichen abgebildet“ (Wort-/ Bildmarke),

geschützt mit Priorität vom 25. Februar 2000, unter anderem für „Motorräder sowie deren Teile“ in Klasse 12 und „Einzelhandelsverkauf von Waren auf dem Gebiet Motorräder und deren Teile und Zubehör über ein globales Computernetz“ in Klasse 35. Unionsmarkenregistrierung Auszüge aus den Datenbanken des EUIPO und UKIPO sind diesem Schreiben beigefügt.

Rechtliche Ausführungen zur Abmahnung Harley-Davidson

Die Marken werden von der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. im Sinne von Art. 18 Abs. 1 S. 1 UMV benutzt. DIe Rechtsanwälte sind jederzeit in der Lage, notfalls auch in einem Gerichtsverfahren, aussagekräftige Dokumente zum Nachweis der Benutzung vorzulegen. Eine etwaige Einrede der Nichtbenutzung bliebe somit erfolglos.

Die Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. ist darauf aufmerksam geworden, dass der Betroffene in seinem ebay-Shop „XYZ“ Motorradteile zum Verkauf anbietet und bewirbt, die die Rechte der Harley-Davidson Motor Company, Inc. verletzen, wie bildhaft dargestellt.

Insgesamt konnten die Anwälte in dem ebay-Shop über 500 Angebote finden, welche die Markenrechte der Harley-Davidson Motor Company, Inc. enthalten. Eine genaue Auflistung der Angebote finden Sie in der Anlage.

Zu Beweissicherungszwecken – auch für ein späteres Gerichtsverfahren – wurde ein Testkauf durchgeführt. Ferner ist die Harley-Davidson Motor Company, Inc. darauf aufmerksam geworden, dass ein Zeichen verwendet wird, welches die Rechte der Harley-Davidson Motor Company, Inc. verletzt. Dieses Logo ist an prominenter Stelle auf der Webseite, wie abgebildet, dargestellt.

Selbstverständlich ist der Betroffene nicht berechtigt, Waren anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder dafür zu werben und/oder sie für diese Zwecke zu besitzen, die den oben genannten Markenrechten unserer Mandantin (nahezu) identisch oder sehr ähnlich sind. Durch Ihre Handlungen verletzen Sie offensichtlich die exklusiven Markenrechte unserer Mandantin aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV.

1. Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV

a. Durch die Verwendung der streitigen Zeichen für identische Produkte kommt es – nicht zuletzt aufgrund der enormen Bekanntheit und der damit verbundenen hohen Kennzeichnungskraft der Marken der Harley-Davidson Motor Company, Inc. – bereits zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Es ist klar, dass die charakteristischen Elemente der Markenregistrierungen „HARLEY“ und „HARLEY-DAVIDSON“ – nahezu – identisch bei der Bewerbung die fraglichen Produkte übernommen wurden. Die Verwendung der Harley Marken in Ihren Artikelüberschriften stellt eine rechtswidrige markenmäßige Benutzung dar.

Der maßgebliche Verkehr wird die Artikelbezeichnungen als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Dies gilt insbesondere wegen der überragenden Bekanntheit der Marken der Harley-Davidson Motor Company, Inc. im beteiligten Verkehrskreis. Das beanstandete Angebot richtet sich ausschließlich an den speziellen Verkehrskreis der Motorradfahrer. In diesem Kreis sind die Marken der Harley-Davidson Motor Company, Inc. enorm bekannt. Die streitgegenständlichen Motorradteile sind mit den Waren identisch, für die die jeweiligen Harley-Marken  Schutz genießen. Folglich wird das relevante Publikum glauben, dass Ihre Produkte Originalprodukte der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. sind.

b. In jedem Fall muss von einer indirekten Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, da das Publikum glauben wird, dass in irgendeiner Form eine geschäftliche Verbindung mit der Harley-Davidson Motor Company, Inc. besteht, sei es in Form einer Zusammenarbeit, einer Lizenz oder einer anderen Genehmigung zum Vertrieb der beanstandeten Produkte unter der konkreten Bezeichnung.

2. Bekanntheitsschutz nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV

a. Darüber hinaus geht das Handeln des Abgemahnten mit einer offensichtlichen Beeinträchtigung sowie Ausnutzung des Rufes und der Unterscheidungskraft der bekannten Markenrechte der Harley-Davidson Motor Company, Inc. ohne jegliche Gegenleistung Ihrerseits einher, Art. 9 Abs. 2 lit. c), Abs. 3 lit. e) UMV. Die Marken „HARLEY“, „HARLEY-DAVIDSON“ für Motorräder erfreut sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen in der Europäischen Union überragender Bekanntheit und  Beliebtheit.

Das von dem abgemahnten Betroffenen auf seiner Website verwendete Wort-/ Bildzeichen ist in einem solche Grade ähnlich zur Markenregistrierung der Harley-Davidson Motor Company, Inc., dass der Verkehr Ihr Zeichen mit der Harly-Marke gedanklich in Verbindung bringt:

[Hier erfolgt eine Gegenüberstellung der Harley Marke zu dem Verletzerzeichen, welches wir an dieser Stelle nicht angeben können]

Auch wenn konzeptionell, insbesondere hinsichtlich des äußeren Rahmen der Zeichen, Unterschiede bestehen, so lehnt sich das Zeichen des Betroffenen offensichtlich an der berühmten Markenregistrierung unserer Mandantin an. Nicht nur der charakteristische mittig, horizontal verlaufende Balken wurde identisch übernommen, vielmehr kopiert das Verletzerzeichen auch die Worte „MOTOR“ bzw. „CYCLES“ über und unter diesem identisch. Ebenso sind diese Worte in nahezu identischer Konzeption jeweils zur Mitte hin anwachsend sowie danach absteigend. Lediglich das mittlere Wortzeichen „HARLEY-DAVIDSON“ wurde durch „MILWAUKEE“ ausgetauscht. Dies lässt jedoch in semantischer Hinsicht eine Ähnlichkeit nicht entfallen, da dem angesprochenen Verkehrskreis bestens bekannt ist, dass die legendären Motorräder unserer Mandantin seit jeher – nunmehr über 120 Jahren – im US-Bundesstaat Milwaukee entworfen und gebaut werden. Alle diese Faktoren lassen nur den Schluss zu, dass der Gesamteindruck der Markenregistrierung der Harley-Davidson Motor Company, Inc. und das beanstandete Zeichen derart ähnlich sind, dass sie der Verkehr gedanklich in Verbindung bringen muss.

Rufausbeutung

b. Ferner liegt es auf der Hand, dass der Abgemahnte versucht, den bestehenden Ruf auszunutzen, indem er diese streitigen Zeichen für die Bewerbung der in Rede stehenden Produkte verwendet, um die positiven Assoziationen, die die maßgeblichen Verkehrskreise mit den Harley-Davidson-Marken verbinden, zu übertragen. Diese Ausnutzung der „Sogwirkung“ zur Erleichterung der Kundenanwerbung, ohne eine eigene Leistung erbracht zu haben, ist unlauter. Der relevante Verkehr bringt die Zeichen, die der Abgemahnte für Motorradteile bzw. deren Vertrieb verwendet, natürlich auch mit den für Motorräder bekannten Marken der Harley-Davidson Motor Company, Inc. in Zusammenhang. Dies folgt aus den umfangreichen branchenübergreifenden Werbe- und Sponsoringaktivitäten der Harley-Davidson Motor Company, Inc.. So muss auch diesbezüglich der relevante Verkehr davon ausgehen, dass die Nachahmungen ebenfalls von Harley-Davidson selbst oder von einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen könnten.

3. Kein Recht zur Benutzung aus Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV

Die Schrankenregelung aus Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV greift im vorliegenden Fall gemäß Art. 14 Abs. 2 UMV nicht, da die Benutzung nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die von dem Betroffenen vorgenommene Nennung ist schon nicht erforderlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UMV. Die Erforderlichkeit der Nutzung des fremden Kennzeichens bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob die Verwendung als solche erforderlich ist, sondern erstreckt sich auch auf die Form und den Umfang der Nutzung. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das fremde Kennzeichen möglichst schonend verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2019, 165 – keine-vorwerk-vertretung).

Die Wortzeichen „HARLEY“ und „HARLEY DAVIDSON“ werden gerade nicht zur erlaubten
Identifizierung von passenden Zubehör- oder Ersatzteilen verwendet. Aus der konkreten Verwendung des Wortzeichens geht für die angesprochenen Verkehrskreise nicht eindeutig hervor, dass diese rein als Referenz zu den Motorrädern unserer Mandantin dienen. Vielmehr erzeugen Sie durch die Zeichenbenutzung beim relevanten Publikum eine Herkunftstäuschung. Zudem versuchen Sie durch Benutzung des Zeichens prominent im Angebotstext, die auf der Bekanntheit resultierende Anziehungskraft der Marken unserer Mandantin unlauter auszunutzen.

Der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. stehen demzufolge neben dem oben genannten Anspruch auf Unterlassung, auch Ansprüche auf Auskunft gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV, §§ 119 Nr. 2, 19 MarkenG und Schadenersatz gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV, §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6, 7 MarkenG zu.

Forderungen der Harley-Davidson Abmahnung

Namens und im Auftrag der Firma Harley-Davidson Motor Co. haben wir Sie daher aufzufordern, die diesem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kurzfristig unterschrieben und rechtsverbindlich an uns zurückzusenden.

Geht die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig innerhalb der Frist bei uns ein, müssen wir unserem Mandanten raten, unverzüglich gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Darüber hinaus gehen die unten näher berechneten Kosten unserer Inanspruchnahme nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach den Grundsätzen des Schadensersatzes bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls zu Ihren Lasten. Wir fordern Sie daher auf, die unten näher berechneten Kosten innerhalb einer weiteren Frist bis zum (Datum) auf das in diesem Schreiben genannte Konto, unter Angabe des Aktenzeichens zu überweisen, um auch diesbezüglich ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Was können Sie gegen die Abmahnung tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Firma Harley-Davidson Motor Co. erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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