Skip to main content

Mir liegt eine Abmahnung des Herrn Hartmut Neidiger vom 10.01.2023 zur Prüfung vor. Rechtsanwalt Lars Hämmerling vertritt den Rechteinhaber. Hintergrund ist die Nutzung des Fotos einer Lotusblume ohne Genehmigung des Urhebers. Der Abmahner fordert Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz von der Betroffenen aus Luxemburg.

Hintergrund der Abmahnung

Die Nutzungen des Lichtbildwerks erfolgte widerrechtlich und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das streitgegenständliche Foto einer Lotusblume ist als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Herrn Neidiger stehen damit die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk gemäß §§ 2, 31 UrhG zu. Die Abgemahnte hat das streitgegenständliche Bildmaterial ohne Genehmigung des Herrn Neidiger genutzt und damit die Urheberrechte wie folgt verletzt:

  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG wurde zu keinem Zeitpunkt an diesem Bild eingeräumt.
  • Darüber hinaus fehlt die Nennung des Urhebers am Bildmaterial. Dies ist eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aus § 13 UrhG.

Dritte können diese Rechte nur aufgrund einer Nutzungs- oder Lizenzvereinbarung gemäß § 31 Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen.

Eine solche Vereinbarung hat Herr Neidiger als Fotograf des Fotos nicht mit der Nutzerin getroffen.

Welche Forderungen erhebt die Abmahnung von Hartmut Neidiger?

Aufgrund der Rechtsverletzungen stehen ihm Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche zu.

1. Beseitigungsansprüche

Die Nutzerin ist aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, das Bildmaterial zu nutzen. Dies beinhaltet unter anderem, es Dritten ab sofort nicht mehr auf der benannten Internetseite oder in sonstiger Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen. Das Bildmaterial ist komplett zu entfernen.

2. Unterlassungsansprüche

Neben den Beseitigungsansprüchen stehen dem Urheber des Fotos zusätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der dargestellten Urheberrechtsverletzungen zu. Die alleinige Löschung (Beseitigung) des Bildmaterials reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH, Urteil v. 15.02.2007, I ZR 114/04). Die durch die begangenen Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG indizierte Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer ernsthaften, vorbehaltlosen und angemessen strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zur Abgabe der Unterlassungserklärung
wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt.

Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die Unterlassungserklärung aufgrund des ausländischen Wohn- bzw. Geschäftssitzes eine Gerichtsstandsvereinbarung mit deutscher Gerichtsbarkeit enthalten muss. Anderenfalls ist die Unterlassungserklärung aufgrund fehlender Ernsthaftigkeit nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. KG · Urteil vom 25. April 2014 · Az. 5 U 178/11).

3. Auskunftsanspruch

Weiter besteht ein Auskunftsanspruch gem. §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB. Die Auskunft hat unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich zu erfolgen. Insbesondere wird Auskunft verlangt über

a) die Herkunft,

b) die Anzahl der Vervielfältigung sowie

c) wann, wie oft und wie lange ein öffentliches Zugänglichmachen erfolgt ist.

Die Auskunft ist ebenfalls bis zur oben genannten Frist zu erteilen.

4. Zahlungsansprüche

Diese Zahlungsansprüche teilen sich in Schadenersatz für entgangene Lizenzeinnahmen (Lizenzanalogie) gem. § 97 Abs. 2 UrhG und Aufwendungsersatz gem. § 97 a Abs. 3 UrhG auf.

a) Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 UrhG

Der aufgrund der widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung entstandene Schadensersatzanspruch kann im Wege der „Lizenzanalogie“ berechnet werden. Dies wird nachstehend vorgenommen. Bei dieser Berechnungsmethode wird der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Unsere Mandantschaft vergibt ausschließlich Lizenzen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr bei einer Grundlizenzgebühr von 465,- € für die Onlinenutzung.

Weiterhin wurde unsere Mandantschaft bei der unberechtigten Nutzung nicht als Urheber benannt. Dies führt zu einem Aufschlag von 100% auf den vorgenannten Lizenzbetrag i.H.v. 465,- EUR.

Danach besteht folgender Lizenzschadenersatzanspruch für die unberechtigte Nutzung eines Bildes des Herrn Neidiger. Einfache Onlinelizenz = 465,00 € zzgl. Zuschlag fehlende Urheberbenennung 100%
von 465,00 € = 465,00 €. Gesamtbetrag 930,00 €.

b) Internetrecherche- und Dokumentationskosten

Neben dem Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie kann der Urheber auch die entstandenen Internetrecherche- und Dokumentationskosten i.H.v. 85,- € erstattet verlangen.

c) Aufwendungsersatz (Abmahnkosten)

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG steht unserer Mandantschaft darüber hinaus auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Abmahnkosten) zu. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Hierbei ist zwischen dem Anspruch auf Auskunft (Art und Umfang der Nutzung) sowie dem Anspruch auf Unterlassung zu differenzieren. Bei den vorliegenden Urheberrechtsverletzungen ist ein Gegenstandswert von mind. 6.000,- € für ein Bild für die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche angemessen.

Der Gesamtgegenstandswert, nach welchem sich die Abmahnkosten berechnen, errechnet sich aus dem Gegenstandswert für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche i.H.v. 6.000,- EUR

zuzüglich des Schadensersatzanspruchs i.H.v. 930,- €

und der Recherchekosten i.H.v. 85,- EUR.

Somit ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert i.H.v. 7.015,- €.

Hiernach entstehen Abmahnkosten in Höhe von 1.815,39 € inkl. MwSt.. Als Zahlungsfrist sind zwei Wochen angesetzt.

Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens vorstehender Fristen wird dem Urheber angeraten, die Ansprüche im Klageweg geltend zu machen.

Folgende Hinweise sind in der Abmahnung des Herrn Hartmut Neidiger enthalten:

Es ist in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass der Urheber gem. § 104a Satz 2 UrhG § i.V.m. § 32 ZPO im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung den örtlichen Gerichtsstand frei wählen kann. Danach ist bei Verstößen im Internet das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Verstoß bestimmungsgemäß auswirkt.

Bei Begehung der Urheberrechtsverletzung durch das Medium des Internets, ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, so dass es unerheblich ist, wo der Rechtsverletzer seinen Wohnsitz hat. Ist die Information überall in Deutschland zum Abruf bestimmt, so ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.

Was tun gegen eine Abmahnung von Herrn Hartmut Neidiger?

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie Ihren Fall durch einen Spezialisten untersuchen lassen. Möglicherweise lässt sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden oder die Schadensersatzansprüche herunterverhandeln.

Falls eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollten Sie darauf achten, dass diese mindestens 30 Jahre lang gültig ist. Vor dem Hintergrund sollten Sie sehr genau überlegen, was Sie in eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hereinschreiben.

Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.

Fragen kostet nichts!


*“ zeigt erforderliche Felder an

* Pflichtfelder
Ziehe Dateien hier her oder
Max. Dateigröße: 512 MB.
    Es können beliebig viele Dateien hochgeladen werden.
    *
    Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

    Ähnliche Beiträge