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Der Erhalt einer Filesharing Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung schlägt erst einmal ein wie eine Bombe. Viele Betroffene fallen dann aus allen Wolken, weil sie sich den Vorwurf nicht erklären können.

Abmahnung Filesharing | Filesharing Abmahnung | Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

© cirquedesprit | #41803761 | stock.adobe.com

Tausende von Verbrauchern, die einen Internetanschluss haben, sind jährlich von einer Filesharing Abmahnung betroffen. Es geht um Musikwerke, Filmwerke, TV-Serien, Software oder Computerspiele.

Dieser Trend hat durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 2015 zwar stark nachgelassen. Es gibt aber immer noch eine handvoll Kanzleien, die betroffene Rechteinhaber urheberrechtlich vertreten und Verstöße verfolgen.

Manch einer will den unliebsamen Brief am liebsten gleich in den Mülleimer werfen. Aber hüten Sie sich vor vorschnellen Reaktionen. Die Erfahrung zeigt, dass die Ermittlungen bei der Erfassung von IP-Adresse und Zuordnung zu einem Anschlussinhaber häufig richtig sind. Gleichwohl kommt es immer wieder zu fehlerhaften Ermittlungen. Z.B. durch veraltete bei den Ermittlungen verwendeter Softwareprogramme oder fehlender Zeitstempel.

I. Filesharing Abmahnung – was ist zu tun?

Nach einer Abmahnung wegen Filesharing besteht immer Handlungsbedarf. Sie sollten Ihren Fall mit einem Anwalt besprechen, der sich auf Filesharing Abmahnungen spezialisiert hat.

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst einmal persönlich als verantwortlicher Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen betrachtet (Täterschaftsvermutung). War der Anschlussinhaber selbst nicht Täter, so kann die Rechtsverletzung durch ein Familienmitglied oder Dritte begangen worden sein.

Sie sollten sich nach einer Filesharing Abmahnung zunächst folgende Fragen beantworten:

  • Waren Sie selber im Tatzeitraum zuhause?
  • War jemand anders zuhause, z.B. Ehefrau, Kinder, Besuch?
  • Haben andere neben Ihnen das Internet nutzen dürfen?
  • Wie viele Computer gibt es in Ihrem Haushalt?
  • War ein Computer zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs angeschaltet und ist auf diesem eine Tauschbörsensoftware (P2P-Client) installiert?
  • Haben Sie ausländischen Besuch gehabt der mit seinem Mobilgerät Ihren Internetanschluss genutzt hat?
  • Nutzen Sie einen WLAN Router? Wenn ja, war der WLAN-Zugang für unbefugte Dritte verschlüsselt, oder war er jederman zugänglich?
  • Bei einer Verschlüsselung des Routers – welche Verschlüsselungstechnik wurde verwendet (WEP, WPA, WPA2)?
  • Haben Sie minderjährige Kinder über die Gefahren der Tauschbörsen-Nutzung belehrt und deren Internetaktivitäten überwacht?

Wenn Sie diese Fragen beantwortet haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen, um Ihren Fall mit uns zu erörtern. Wir helfen Ihnen, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Lesen Sie auch unsere Hinweise dazu, wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren.

II. Woher hat der abmahnende Rechteinhaber meine Daten?

Zunächst iwird einen Testdownload von dem Rechner heruntergeladen, der das betroffene Werk über Ihren Internetanschluss öffentlich angeboten hat. Dabei hat er auch eine IP Adresse festgestellt, die zum Zeitpunkt des Testdownloads Ihrem Internetanschluss zugeordnet war. Dann wird der Provider, der die IP Adresse verwendet hat, durch ein gerichtliches Eilverfahren verpflichtet, die ansonsten nur kurzfristig gespeicherten Daten (Vorratsdatenspeicherung) einzufrieren und längerfristig zu speichern. Im Anschluss daran wird Ihr Internetprovider dann über einen gerichtlichen Beschluss gemäß § 101 Nr. 9 UrhG verpflichtet, die sogenannten Verkehrsdaten, also Ihren Namen und Ihre Anschrift herauszugeben.

III. Nach einer Filesharing Abmahnung einen Anwalt einschalten?

Im Prinzip brauchen Sie keinen Anwalt. Dann sollten Sie sich aber selber gut genug mit dem Urheberrecht im Bereich des Filesharings auskennen. Ein Alleingang ist nicht zu empfehlen. Es ist insbesondere davon abzuraten, sich NUR im Internet zu informieren. Dort wird zwar allerhand geschrieben – aber nicht alles richtig oder umfassen genug dagestellt ist. Ich empfehle daher, sich nach Erhalt einer Abmahnung unverzüglich mit einem Anwalt zu unterhalten. Dieser sollte mit der Spezialmaterie des Urheberrechts, insbesondere des Filesharings befasst sein. Nur dadurch ist eine zielführende Beratung möglich.

Aber Vorsicht, die Erfahrung zeigt, dass Anwaltskollegen, die in dem jeweiligen Fachbereich des Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrechts nicht zu Hause sind, nicht immer die besten Empfehlungen aussprechen. In den relevanten Rechtsmaterien existieren massenweise Gesetze und Verordnungen. Hinzu kommt, dass es wöchentlich neue Entscheidungen deutscher Gerichte gibt, die für die Entscheidung und Beratung in Ihrem konkreten Fall eine Rolle spielen könnten. Vertrauen Sie daher auf den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts. Dieser sollte seit vielen Jahren mit den Rechtsmaterien des Filesharings beschäftigt sein und sich dementsprechend gut auskennen. Nur dann kann er zielführend beraten. Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

IV. Kann es sein, dass meine IP-Adresse falsch ermittelt wurde?

Das kann in sehr seltenen Fällen durchaus einmal der Fall sein, wenn z.B. die Ermittlungssoftware mit der die IP Adresse erfasst wurde zeitlich nicht 100%ig mit der Atomuhr synchronisiert war oder sonstige Ermittlungsfehler vorgelegen haben. Diese Fälle sind aber erfahrungsgemäß äußerst selten und kommen zudem nur dann ans Licht, wenn die tatsächlich verwendete Ermittlungssoftware durch einen Gegengutachter einer besonderen Prüfung unterzogen wurde, oder mit einem erkennbar veralteten Softwareprogramm zur Ermittlung von Filesharing Aktivitäten gearbeitet wurde. Derartige Gegengutachten sind aber in der Praxis recht selten, da sie mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind.

In der Regel werden die Meßergebnisse zur Erfassung der IP Adresse der professionellen Ermittlungsunternehmen daher von den Gerichten aufgrund der von den Rechteinhabern vorgelegten technischen Gutachten als korrekt bewertet. Damit hat der Internetprovider, der die IP-Adressen der Internetverbindung für einen gewissen Zeitraum (Vorratsdatenspeicherung) speichert, die Möglichkeit, den zur IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber herauszusuchen und mitzuteilen.

Irrtümlicherweise denken viele, die IP-Adresse eines Anschlusses ist immer gleich und ermitteln diese über entsprechende Dienste (z.B. wieistmeineip.de). Das ist aber falsch, in der Regel hat jeder Privatanschluss eine sogenannte dynamische IP-Adresse, die sich mehrmals am Tag ändern kann und dem Anschluss automatisch von dem Internetprovider zugeordnet wird. Wenn also die Ihnen bekannte IP-Adresse Ihres Anschlusses nicht mit der IP-Adresse des Tatvorwurfs übereinstimmt, so ist dies kein Indiz für eine Falschermittlung. Das Argument wird also zu Ihrer Verteidigung nicht helfen.“

V. Ich war zum Zeitpunkt des Filesharingvorwurfs nicht zu Hause

Auch dann können sie gegebenenfalls verantwortlich sein. Wenn Sie nicht zu Hause waren, prüfen Sie, ob Ihr Computer im Tatzeitraum online, also mit dem Internet verbunden gewesen ist.

Die reine Behauptung des Anschlussinhabers zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein, reicht nicht aus, um eine Haftung auszuschließen. Das öffentliche Zugänglichmachen von Film- oder Musikdateien über ein Tauschbörsennetzwerk kann auch automatisch von einem eingeschalteten Computer in Ihrer Abwesenheit erfolgt sein. Dies passiert, wenn auf diesem eine Tauschbörsensoftware (Client-Software) installiert war und der betreffende Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2009, 6 W 95/09).

VI. Gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Abmahnkosten?

Die Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 Urhebergesetz (alt) konnten in Fällen, die vor dem 09.10.2013 festgestellt wurden, theoretisch auf 100,00 € beschränkt sein. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Abmahnung um eine erstmalige Abmahnung handelt. Ferner muss sie auf einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beschränkt sein.

Die meisten Gerichte sind in den vergangenen Jahren nicht (mehr) von einer Anwendbarkeit der Deckelung von Abmahnkosten nach der obigen Vorschrift ausgegangen, da es sich bei dem Angebot urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen von Internetbörsen meistens um keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift handelte. Das Anbieten eines kompletten Musikalbums, eines vollständigen Kinofilms oder eines Computerspiels im Internet sei, so die meisten Gerichte, daher überwiegend z.B. als nicht unerhebliche Rechtsverletzung zu bewerten.

1. Neue Rechtslage seit dem 09.10.2013

Seit dem 09.10.2013 ist § 97a UrhG (neu) durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert worden. Nunmehr gelten die folgenden Begrenzungen: Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn

  • der Abgemahnte, eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  • nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
  • Das Vorstehende gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Wichtig: Soweit die Filesharing Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

2. Erhöhte Anforderungen an den Abmahnungstext

Zudem sind an die Gestaltung der Abmahnung und die darin enthaltenen Informationen erhöhte Anforderungen gestellt worden:

  • Die Abmahnung hat nämlich in klarer und verständlicher Weise Name oder Firma des Verletzten anzugeben,
  • wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
  • Eine Abmahnung, die nicht den vorstehenden Punkten entspricht, ist unwirksam.

Mit dem neuen Gesetz soll anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

3. Was kostet eine Filesharing Abmahnung in der Regel?

Die meisten Kanzleien bieten einen Vergleichsbetrag an. Z.B.

  • Frommer Legal: etwa 915,00 € (Filesharing)
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian etwa 1.000,00 € (Filesharing)
  • rka Rechtsanwälte etwa 800,00 € (Filesharing)
  • Nimrodt Rechtsanwälte etwa 850,00 € (Filesharing)

a) Schadensersatz nach den Regeln der Lizenzanalogie.

Unterschiedliche Gerichte haben hierzu unterschiedliche Höhen zu unterschiedlichen Werkarten zugesprochen. So wurden z.B. vom LG Düsseldorf 300,00 EUR für nur einen Titel zugesprochen, vom AG Hamburg 2.500,00 EUR für ein Musikalbum und vom LG Köln 1.000,00 EUR für einen Kinofilm, sowie 600,00 EUR für ein Computerspiel. Der jeweilige Betrag würde im Falle der täterschaftlichen Begehung und des Erfordernisses eines gerichtlichen Verfahrens gefordert werden.

b) Aufwendungsersatz mit verschiedenen Positionen.

Anwaltsgebühren:

Hierfür besteht im Falle einer Haftung als Täter, wie auch als Störer, ein Anspruch jedenfalls auf Freistellung von den Gebühren. In welcher genauen Höhe eine tatsächliche Haftung besteht, ist allerdings ungewiss, da nach der aktuellen Reform des Urhebergesetzes diese Ersatzansprüche auf die Gebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR beschränkt sein können. Allerdings kommt in Betracht, dass diese Beschränkung im konkreten Fall unbillig ist.

Im Gesetzgebungsverfahren hat die Verbraucherzentrale ein Gutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass in über 80% der Filesharing-Fälle diese Ausnahmevorschrift greifen wird. Insbesondere in Fällen; in denen ein aktuelles Musikalbum, ein Sampler, ein Kinofilm, Computerspiel oder auch eine oder mehrere Singles über einen sogenannten Chartcontainer öffentlich über eine Tauschbörse verteilt worden sind, werde die Ausnahme gelten. Auch der Gesetzgeber hat betont, dass Täter in Fällen, in denen ein ganzer Chartcontainer zur Verfügung gestellt wurde, nicht im Rahmen der Begrenzung des Erstattungsanspruches privilegiert werden soll. Danach wäre eine Begrenzung des Erstattungsanspruches auf Gebühren aus einem Gegenstandswert von lediglich 1.000,00 EUR (124,00 EUR) nicht einschlägig. In diesen Fällen kommen dann auch Gebühren aus Gegenstandswerten von 10.000,00 EUR (745,40 EUR) für eine Single, bis zu 50.000,00 EUR (1 .531,90 EUR) für ein Album in Betracht.

Hinzu kommt, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese erhöhen den Gegenstandswert um die jeweils geltend gemachte Schadensersatzposition, also mindestens auf insgesamt 1.300,00 EUR (169,50 EUR).

Kosten des Auskunftsverfahrens:

Die Kosten dieses Verfahrens liegen bei 200,00 EUR Gerichtkosten für den Beschluss sowie 281,30 EUR Anwaltskosten (bzw. 265,70 EUR bei AntragsteIlung vor dem 01.08.2013) inklusive Post- und Telekommunikationspauschale. Für die Auskunft berechnet der ISP (Internet Service Provider) durchschnittlich ca. 3,50 EUR pro IP Adresse, wofür der Abgemahnte ebenfalls als Täter oder Störer haftet. Hinzu kommen die Kosten der Ermittlung der Urheberrechtsverletzung durch den technischen Dienstleister.

VII. Empfiehlt sich die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung?

Im Prinzip nicht, da es im Gegensatz zu früheren Aktivitäten heute nicht mehr die Regel ist, dass nach Erhalt einer Abmahnung, z.B. beim Download eines Chart-Containers wie etwa „German Top 100 Single Charts“ gleich eine ganze Kaskade von Abmahnungen unterschiedlicher Kanzleien über Sie hereinbricht. Die Abmahnlandschaft im Bereich des Filesharings hat sich nach den Anpassungen des Urhebergesetzes durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken doch recht stark beruhigt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie mit mehreren Abmahnungen konfrontiert werden. Meine Empfehlung ist stets, abzuwarten, was und von wem etwas kommt und erst dann zu reagieren. In Ausnahmefällen sollten bei TV Serien vorbeugende Unterlassungserklärungen für weitere Folgen einer Serie abgegeben werden, wenn dafür Veranlassung besteht.

VIII. Was bedeutet Täterschaftsvermutung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.05.2010 zum Aktenzeichen I ZR 121/08 – “Sommer unseres Lebens” gilt, „Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, dies zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.“ Der Beweis eines ersten Anscheins spricht also zunächst einmal dafür, dass die Rechtsverletzung vom Inhaber des ermittelten Telefonanschlusses begangen wurde. Daher muss (im Ausnahmefall) zur Verteidigung ein abweichender Geschehensablauf vorgetragen werden. Also konkrete Argumente dafür, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Abgemahnten erfolgt sein kann (z. B. nachweisbare Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Rechtsverletzungsvorwurfs, andere Familienmitglieder hatten auch Zugriff auf den Internetanschluss, widerrechtlich genutztes WLAN z.B. durch hacking).

IX. Hintergrund einer Filesharing Abmahnung

Eine Filesharing Abmahnung hat den Hintergrund, das von speziell beauftragten Ermittlungsunternehmen die IP- Adresse des Anschlussinhabers bei Tauschvorgängen von Film-, Musik-, Sprach- und Softwarewerken erfasst werden. Derartige (illegale) Vervielfältigungsvorgänge über sogenannte Peer-to-Peer (P2P) Netzwerke (Tauschbörse z.B. BitTorrent) sind gewöhnlich nicht vom Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes autorisiert und somit urheberrechtswidrig. Dieser Vorgang ist häufig unbewusst mit einem Download der maßgeblichen Datei von dem P2P Netzwerk verbunden. Dies kann entweder durch Sie als Täter erfolgt sein oder Sie sind als Störer für das Bereithalten des Internetanschlusses für das Verschulden von Familienmitgliedern, Mitbewohnern oder auch für ein nicht hinreichend gesichertes WLAN verantwortlich.

X. Wie funktioniert Filesharing?

Teilnehmer eines Peer-to-Peer (P2P-Netzwerk) wie z.B. BitTorrent, emule oder eDonkey 2000 können recht große Datenmengen über das Netzwerk per Internet relativ zügig und vor allem kostenlos übermitteln.

Bei P2P-Netzwerken stellen die Teilnehmer des Netzwerkes Daten (Musikdateien, Filme, Hörbücher, Computerspiele etc.) über eine Zugangssoftware in sogenannten Download-Ordnern bereit. Dadurch stehen alle Dateien, die sich in diesem Ordner befinden, den restlichen Teilnehmern des Filesharing-Netzwerkes (meistens mehrere 100.000) zum Download zur Verfügung. Dies führt dazu, dass die Suche eines anderen Teilnehmers nach einem bestimmten Film oder einem bestimmten Musikwerk innerhalb der Benutzeroberfläche des Filesharing-Netzwerkes schnell erfüllt werden kann, wenn sich die gesuchte Datei im Download-Ordner eines oder mehrerer anderer Teilnehmer befindet.

Die gesuchte Datei befindet sich meistens auf vielen Teilnehmer PCs gleichzeitig. Durch diesen Effekt kann die gesuchte Datei in kurzer Zeit von einem Teilnehmer zum anderen übertragen (heruntergeladen) werden. , wenn die angerufenen Teilnehmer die Vervielfältigung gestattet haben, was regelmäßig der Fall ist. Die Tauschbörsen greifen bei einer entsprechenden Download Abfrage nämlich auf alle Rechner der Netzwerkteilnehmer zu und holen sich von jedem Rechner nur kleine digitale Datenpakete „Chunks“, die dann wieder zusammengesetzt werden. Dadurch kann eine höhere Downloadgeschwindigkeit erreicht werden.

Wenn der Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit diesem öffentlichen Verteilungsverfahren einverstanden ist, können die Tauschbörsen sinnvoll und hilfreich sein. In diesem Fall sind Urheberrechte nicht in Gefahr. Das Einverständnis des Urhebers oder des Rechteinhabers mit einer derartigen Vervielfältigung liegt aber bei bei den meisten kommerziell genutzten Film-, Musik- und Softwareproduktionen nicht vor.

XI. Die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Das urheberrechtliche Problem (die Urheberrechtsverletzung) tritt bei diesen Tauschvorgängen auf, wenn die heruntergeladenen Daten durch das Abspeichern in einem Filesharing Ordner der Zugangssoftware wieder zum Download angeboten (was bei den o.g. Tauschbörsen der Regelfall ist). Dieses sogenannte öffentliche Anbieten geschieht oft ohne das Bewusstsein desjenigen, der sich die Dateien vom Fileserver herunterlädt. Mit der Vervielfältigung sind der Urheber oder die Inhaber der Leistungsschutzrechte, was in Fällen von Urheberrechten, urheberrechtlichen Leistungsschutzrechten, Bild-, Film- und Fotorechten der Normalfall ist, grundsätzlich nicht einverstanden, da damit in den meisten Vervielfältigungsfällen ein immenser Lizenzschaden einhergeht. Der Konsument zahlt schlicht nicht für die von ihm vervielfältigten Werke.

XII. Was kann ich nach einer Filesharing Abmahnung tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

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