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Herr Rainer Deyhle aus Stuttgart mahnt Webseitenbetreiber wegen unerlaubter Verwendung personenbezogener Daten ab. Grund der Abmahnung ist die angebliche Erfassung und Weiterleitung seiner IP Adresse über Google Analytics. Im ersten Schritt mahnt Herr Deyhle persönlich ab und gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich freiwillig und ohne Kostenaufwand zu unterwerfen.

Erfolgt keine Reaktion seitens des Abgemahnten beauftragt Herr Deyle die Rechtsanwälte Negel, Zimmel, Greuter aus Augsburg mit einer anwaltlichen Abmahnung.

Sachverhalt zur Abmahnung von Rainer Deyhle

Gegenstand der Abmahnung ist die unerlaubte Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten des Herrn Rainer Deyhle im Rahmen der Internetpräsenz des Abgemahnten. Die Abmahnung beruft sich auf folgenden Sachverhalt.

Auf der allgemein zugängliche Internetpräsenz wurde von dem Abgemahnten der Tracking- Dienst Google Analytics implementiert. Dadurch kann dieser in Echtzeit Daten über Aktivitäten der Nutzer erheben und dem Anbieter Google zur Auswertung zur Verfügung stellen.

Herrn Deyhle ist anlässlich eines Besuchs der Webseite des Abgemahnten aufgefallen, dass der Abgemahnte Google Analytics  ohne den Quellcode-Zusatz „anonymizelP“ nutzt, der die IP-Adressen der Webseitenbesucher anonymisiert. Damit hat der Abgemahnte nach Ansicht von Herrn Deyhle dessen IP-Adresse nebst den IP-Adressen aller anderen Besucher der Webseite an Google übermittelt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsvertreter von Herrn Deyhle begründen die Unterlassungsforderungen wie folgt:

Bei einer IP-Adresse handelt es sich grundsätzlich um ein personenbezogenes Datum. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13 hat der BGH auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 19.10.2016 – C-582/14 klargestellt, dass auch eine dynamische IP- Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, ein für den Anbieter geschütztes personenbezogenes Datum darstellt. Der zuvor teilweise vertretenen Rechtsauffassung, dass dynamische IP-Adressen nur für den Access-Provider personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG darstellen, hat der BGH damit eine klare Absage erteilt.

Die von dem Abgemahnten über Google Analytics vorgenommene Nutzung und Übermittlung der personenbezogenen IP-Adresse kann dieser nach Auffassung von Herrn Deyhle auf keinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand stützen. Eine Einwilligung gemäß §§ 13 TMG, 4a BDSG liegt nicht vor.

Eine von dem Abgemahnten beim Webseitenbesuch erhobene IP-Adresse eines Nutzers stellt somit ein personenbezogenes Nutzungsdatum gem. § 15 Abs. 1 TMG dar. Nutzungsdaten dürften nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es nach Auffassung der Rechtsanwälte von Herr Deyhle. Bei der ohne Anonymisierung erfolgten IP-Adressen-Übermittlung sei dies evident, so dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Herrn Deyhle vorliegt. Demzufolge macht er einen Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB geltend.

Was Fordert Herr Rainer Deyhle?

Herr Deyhle fordert wie gesagt zunächst persönlich und ohne Geltendmachung irgendwelcher Kosten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen kurzer Frist.

Erst wenn der solchermaßen Betroffene keine Unterlassungserklärung abgibt, schaltet er die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter ein. Diese versendet sodann unter nochmaliger Darlegung der Sach- und Rechtslage eine anwaltliche Abmahnung. Ein Entwurf wird der Abmahnung beigefügt. Ferner verlangt die eingeschaltete Kanzlei Erstattung von Abmahnkosten nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf Basis eines Gegenstandswertes von 5.000,00 €, mithin 492,54 €.

Was können Sie gegen die Abmahnung Rainer Deyhle tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung des Herrn Rainer Deyhle erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an unsere Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann gegen ein zu vereinbarendes Pauschalhonorar vorgerichtlich weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Update: 04.04.2018

Es gingen weitere Abmahnungen von Herrn Deyhle vom 28.03.2018 bei verschiedenen neuen Mandanten unserer Kanzlei ein. Die neueren Abmahnungen benennen auch die angeblich betroffene IP-Adresse von Herrn Deyhle. Dass die genannte IP-Adresse der Person von Herrn Deyhle zum angeblichen Tatzeitpunkt zugeordnet war, wird aber weder dargelegt noch nachgewiesen. Ferner wird nur behauptet, dass eine Erfassung der IP-Adresse durch Google erfolgt ist und eine Weiterleitung an die Google Inc. erfolgt ist. Entsprechende Nachweise werden allerdings insoweit nicht, auch nicht auf Nachfrage, vorgelegt.

Update: 25.04.2018

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Rechtsanwälte hat mittlerweile für Herr Rainer Deyhle in einem unserer Fälle am 21.03.2018 Klage beim AG Bremen auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € erhoben. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird mit 5.000 € beziffert.

Mit der Klage sollen dann offenbar Fakten geschaffen werden, um in Fällen hier massenhaft eingehender weiterer Abmahnungen Rechtsklarheit und Referenzen zur Unterstützung der Abmahnung zu erlangen. Bislang scheint es noch keine rechtskräftigen Entscheidungen in diesem Bereich zu geben. Wir hoffen natürlich, unsere Mandanten in den Auseinandersetzungen erfolgreich verteidigen zu können und werden über den Verfahrensverlauf regelmäßig berichten.

Der Unterlassungsantrag lautet darauf, es zu unterlassen,

eine IP-Adresse des Klägers zu speichern und an die Google Inc. zu übermitteln, indem die Beklagte auf der vom Kläger besuchten Webseite den Tracking-Dienst Google Analytics nutzt, ohne dabei gleichzeitig die Code-Erweiterung ‚anonymizeIp‘ zu verwenden.

Update: 30.04.2018

Die Welle an Abmahnungen von Rainer Deyhle reißt nicht ab. Mittlerweile wurde das 2. Abmahnschreiben, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter, um eine Auskunftsforderung zu den über Herrn Deyhle von Google Analytics angeblich gespeicherten Daten erweitert.

Ferner wird zu einer Löschung der unter Verwendung von Google Analytics gespeicherten personenbezogenen Daten aufgefordert, obwohl sich Herr Dehle bewusst in eine rechtliche Auseinandersetzung begibt.

Der Gegenstandswert für die geforderten Abmahnkosten hat sich durch die Auskunftsforderung um 1.000 € auf 6.000 € erhöht, so dass nunmehr Erstattung von Kosten in Höhe von 571,24 € inkl. MwSt. gefordert wird. Es bleibt also weiterhin spannend.

Update 05.09.2018

Zwischenzeitlich sind unserer Kanzlei weitere Abmahnungen von Herrn Deyhle zur Überprüfung vorgelegt worden. Mittlerweile liegen uns schon 3 Klagen von Herrn Deyhle, vertreten durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter vor. 2 Verfahren finden vor dem AG Bremen statt und ein Verfahren wurde beim AG Hamburg Altona anhängig gemacht. Von einem weiteren Verfahren vor dem AG Kiel wurde mir berichtet. Die erste Verhandlung in einem von meiner Kanzlei geführten Verfahren vor dem AG Bremen wird voraussichtlich im Laufe des September 2018 stattfinden.

Update 24.05.2019

In 2 gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen und einem Verfahren vor dem AG Heidelberg konnte sich Herr Deyhle mit seiner Rechtsauffassung überwiegend durchsetzen. Insoweit wurden in Abstimmung mit den von uns vertretenen Mandanten Vergleiche unterschiedlichen Inhalts geschlossen, um aus Kostengründen die Durchführung von Berufungsverfahren zu vermeiden.

Update 24.02.2020

Das AG Hamburg Altona hatte die von Herrn Deyle erhobene Klage mit Urteil vom 09.01.2019, Az.: 318c C 83/18 zunächst abgewiesen. Die dagegen von Herrn Deyhle eingelegte Berufung war heute erfolgreich. Der Kläger konnte dem LG Hamburg mittlerweile eine Vielzahl anderenorts ergangener Gerichtsentscheidungen vorlegen, die zugunsten des Klägers ergangen sind. Das LG Hamburg hat sich auch den Argumenten des Klägers angeschlossen. Da das Gericht nicht beabsichtigte, von der bisherigen Linie der anderen Gerichte abzuweichen wäre die Revision nicht zugelassen worden. Daraufhin hat die von uns vertretene Beklagte den Anspruch von Herrn Deyhle anerkannt.


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