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Mir liegt eine Abmahnung vom 06.02.2019 zur Marke Blue Ocean zur Begutachtung vor. Die MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH aus Übach-Palenberg mahnt eine Onlinehändlerin aus Peiting wegen Verletzung der Marke ab. Die Abmahnerin vertritt der Aachener Rechtsanwalt Marcel van Maele.

Abmahnung Marke Blue Ocean – Rechtlicher Hintergrund

Die MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH ist nach eigenen Angaben Inhaberin verschiedener Marken. Dazu gehört auch eine beim Deutschen Patentamt unter der Register-Nr. 39532586. Diese ist die mit Datum vom 09.08.1995 angemeldete und am 28.06.1996 eingetragenen Marke „Blue Ocean“. Bereits seit der Registrierung der Marke vertreibt die Rechteinhaberin unter der Bezeichnung „Blue Ocean“ einen Herren-, als auch eine Damenduft. Entsprechende Angebote von Großhändlern können aus dem Internet entnommen werden.

Markenrechtlicher Vorwurf

Die Rechteinhaberin ist darauf aufmerksam geworden, dass die abgemahnte Onlinehändlerin über ihren Onlineshop eine Kerze mit der Bezeichnung „Blue Ocean Waves“ in der BRD zum Kauf angeboten hat. Die Verwendung der Bezeichnung „Blue Ocean Waves“ auf dem Produkt erfolgte auch eindeutig kennzeichnungsmäßig.

Zwischen Parfümprodukten und Duftkerzen besteht eine hohe Warenähnlichkeit. Beispielhaft sei der Abmahnung hierzu eine Entscheidung über eine Beschlussverfügung des LG Hamburg beigefügt.

Der Vertrieb eines derartigen Produktes unter der Kennzeichnung „Blue Ocean Waves“ durch die Onlinehändler stellt nach Auffassung von Rechtsanwalt van Maele eine eklatante Verletzung der der Rechteinhaberin zustehenden Rechte gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MarkenG dar.

Verwechslungsgefahr durch Eindruck einer Unternehmensverbindung

Für die angesprochenen Verbraucherkreise soll überdies eine hohe Verwechslungsgefahr bestehen. Jedenfalls diejenigen Verbraucherkreise, die Produkte der Abmahnerin einerseits kennen, könnten einer Verwechselung unterliegen. Aber auch andere Verbraucherkreise, die einerseits der Rechteinhaberin und andererseits die Produkte der Onlinehändlerin sehen, vermuten, dass es unternehmerische Verbindungen zwischen der abgemahnten Onlinehändlerin und dem Unternehmen der Rechteinhaberin gibt. Letztere sei aber in Wirklichkeit nicht vorhanden. Auf die als bekannt unterstellte Puma/Sabel Entscheidung des EuGH wird verwiesen.

Was fordert die Abmahnung zur Marke Blue Ocean?

Die Rechteinhaberin fordert über ihren Rechtsanwalt Marcel van Maele den Vertrieb eines derart verwechslungsfähigen Produktes mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Dies kann nur durch die Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgen. Die Abgemahnte ist aufgefordert, eine bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von einer Woche abzugeben.

Innerhalb der vorgenannten Frist fordert der Rechtsanwalt ebenfalls vollständig Auskunft. Die Auskunft soll über sämtliche eingekauften und verkauften Produkte unter Nennung der Einkaufs- und Verkaufspreise betragen. Ferner soll der daraus erzielten Gewinne sowie die vollständigen Anschriften von gewerblichen Abnehmern, an die die die Produkte verkauft worden sind, sowie des Lieferanten bzw. des potenziellen Lieferanten des Produktes mit vollständiger Anschrift unter Vorlage der Lieferantenrechnung. Die Schadenersatzansprüche sollen nach der erteilten Auskunft beziffern werden.

Ferner fordert der Rechtsanwalt die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 50.000,00 €, mithin 1.822,96 € inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer gefordert.

Abmahnung Marke Blue Ocean – Was tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung durch die MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH wegen einer Markenverletzung erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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