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Schon seit längerem urteilen die Gerichte, dass eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört, wenn eine telefonische Kontaktaufnahme (z.B. im Impressum) möglich ist. Ist dies nicht der Fall, brauchen Sie auch keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu hinterlegen.

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in den Gestaltungshinweisen zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung folgendes bestimmt hat:

Der Unternehmer soll seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Siehe zum Beispiel OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015 Az.: 4 U 30/15. Haben Sie z.B. in Ihrem Impressum keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben, so müssen Sie auch keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung hinterlegen.

Dies hat nun auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer Entscheidungen bestätigt (Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17).

(Service-) Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung, sofern als Kontaktmedium vorhanden

Nach einer Pressemeldung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Fall einer im Angebot  verwendeten Servicetelefonnummer ausgeführt:

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben.

Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u.a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen.


ACHTUNG:
Bei dem Widerrufsformular verhält es sich genau anders herum. Dort darf keine Telefonnummer erscheinen. Dies gilt auch, wenn diese ansonsten vom Anbieter verwendet wird. Die Übermittlung des Formulars an eine Telefonnummer ist technisch gesehen nicht möglich. Einige Gerichte sehen auch im Falle der Veröffentlichung einer Telefonnummer im Widerrufsformular einen Abmahnungsgrund. Siehe insoweit auch unseren folgenden Beitrag.

Haben Sie Fragen zu einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Übersenden Sie mir Ihre Frage über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

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    Kommentare

    Keine Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular 12. Juli 2019 um 23:08

    […] ACHTUNG: Eine etwa vorhandene Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst, also in dem Abschnitt vor dem Muster-Widerrufsformular, ist die Telefonnummer auf keinen Fall zu entfernen. Die Telefonnummer gehört dort hin, wenn Sie auch bei Ihren Verkäuferinformationen/Impressum eine Telefonnummer angeben. Denn nach aktueller Rechtsprechung kann jeder Verbraucher den Widerruf auch telefonisch erklären. Beachten Sie insoweit unseren folgenden Beitrag. […]

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