Herr Stefan Reebig aus Bad Urach mahnt eine Onlinehändlerin mit Abmahnung vom 20.05.2017 wegen sich widersprechender Widerrufsbelehrungen ab. Herr Reebig wird vertreten durch die Rechtsanwälte Awender & Werner aus Bad Urach.
Abmahnung Stefan Reebig – Rechtlicher Hintergrund
Herr Stefan Reebig beruft sich auf ein zwischen den Parteien bestehendes Wettbewerbsverhältnis bei eBay in der Kategorie Rauch- bzw. Verdampfererzeugnisse, insbesondere Artikel aus dem Bereich sog. „E-Shishas/E-Zigaretten“ nebst Zubehör.
Die Angebote der abgemahnten Onlinehändlerin sind hinsichtlich der Rücknahmebedingungen und der Widerrufsbelehrung irreführend aufgebaut. Dadurch dass die abgemahnte Onlinehändlerin den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkommt, verstößt Sie, so Rechtsanwalt Werner, gegen § 3 UWG i. V. m. § 3 a UWG. Die von der Abmahnung Betroffene verschafft sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.
UPDATE: 03.12.2017
Erneut mahnt Herr Stefan Reebig aus Bad Urach, vertreten durch die Rechtsanwälte Awender & Werner aus Bad Urach, mit Schreiben vom 20.11.2017 wegen Wettbewerbsverstößen im Onlinehandel ab.
Auch im neuen Fall besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bei eBay in der Kategorie Rauch- bzw. Verdampfererzeugnisse, insbesondere Artikel aus dem Bereich sog. „E-Shishas/E-Zigaretten“ nebst Zubehör.
Herr Reebig moniert, dass der abgemahnte Onlinehändler als Privatverkäufer auftritt, obwohl er nach der Menge der von ihm vertriebenen Angeboten eindeutig als gewerblicher Anbieter einzustufen ist. Ferner wird moniert, dass eine Widerrufsbelehrung fehlt sowie die Anbieterkennzeichnung (Impressum).
Auch hier wird ein Verstoß gegen § 3 UWG i. V. m. § 3 a UWG gerügt.
UPDATE 24.04.2019
Zur Zeit scheinen wieder mehr Abmahnungen von Herrn Stefan Reebig vertreten durch Awwender & Werner Rechtsanwälte im Umlauf zu sein. Uns liegen mehrere Abmahnungen vom 16.04.2019 zur Prüfung vor. Bei den Abmahnungen geht es auch um E-Shishas und E-Zigaretten-Angebote von privaten eBay Verkäufern, die in einem gewerblichen Ausmaß stattfinden.
Abmahnung Stefan Reebig – Forderungen?
Die Kanzlei Awender & Werner fordert für Herrn Reebig in allen Abmahnungen regelmäßig die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung innerhalb kurzer Frist. Ferner fordert sie die Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von netto 865,00 € inkl. Post- und Telekommunikationspauschale, berechnet nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 €. Im zweiten Fall (gewerblicher Privatverkauf) werden 887,03 € inkl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € gefordert.
Abmahnung Stefan Reebig – Das können Sie tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Stefan Reebig erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an unsere Kanzlei.
Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
TIPP: Ab wann handeln Sie gewerblich – Lesen sie zu der schwierigen Abgrenzung auch unseren Beitrag zur Abmahnungsgefahr wegen gewerbsmäßigen Privatverkauf.