Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann im Verfahren nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn durch eine Gesetzesänderung die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] – Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37]
– Altunterwerfung II; Urteil vom 25. Februar 1999 – I ZR 4/97, GRUR 1999, 762 [juris Rn. 17] = WRP 1999, 845 – Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).
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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.7.2025, Aktenzeichen: I ZR 243/24) hat sich zur Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen geäußert.
Hintergrund ist, dass der Verein nicht auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände steht. Aber: Wie wirkt sich das auf bereits unterschriebene Unterlassungserklärungen und gesprochene Urteile gegen Händler aus?
Sachverhalt
Ein Tierfachhandels‑Unternehmen wurde – per Urteil des LG Krefeld vom 04.11.2020 (11 O 80/19) – zur Unterlassung wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung verurteilt. Im April 2024 beantragte der IDO-Interessenverband ein Ordnungsgeld, woraufhin das Unternehmen eine Vollstreckungsabwehrklage erhob.
Begründung: Der IDO sei nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen (§ 8b UWG), somit fehle ihm die notwendige Sach‑ oder Anspruchsberechtigung. Das LG Krefeld gab dem Unternehmen recht; das OLG Düsseldorf wies hingegen ab. Der BGH entschied in der Revision zugunsten des Klägers und stellte klar: Ohne Listeneintragung darf der IDO nicht aus dem Unterlassungstitel vollstrecken.
BGH stärkt Rechte des Verbrauchers gegenüber dem IDO – was tun?
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