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Im Rahmen der Arbeitsverwaltung kann ein Schadensersatzanspruch aus einer Amtshaftung oder gem. Art. 82 DSGVO auch entstehen, wenn die Daten nicht weiter verarbeitet werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann in einem Umfang verletzt sein, dass das Speichern personenbezogener Daten unzulässig werden lässt.

Anwalt für Arbeitsrecht

Unzulässiges Speichern personenbezogener Daten

Dieser Fall wurde durch Beschluss des OLG Hamm am 19.12.2022 entschieden (Az. 11 W 69/22). Allerdings mit der Pointe, dass der Anspruch grundsätzlich zwar besteht, im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen kommt, weil der Schaden zu gering war (Bagatellgrenze).

Entscheidungstenor des OLG Hamm

Unzulässiges Speichern personenbezogener Daten – Entscheidungsgründe

Unzulässiges Speichern personenbezogener Daten – Was tun?

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art 82 DSGVO haben, wenden Sie sich gerne über mein Kontaktformular an mich. Ich werde Ihnen diese Frage möglichst kostenfrei ersteinschätzen.


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