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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012 (AZ: I-4 U 48/12) entschieden, dass die folgende Klausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz mit Verbrauchern unzulässig ist:

Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“.

Rügepflicht für offensichtliche Mängel in AGB rechtswidrig

Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Klausel, die eine Rügepflicht für offensichtliche Mängel in AGB vorschreibt, gegen § 475 Abs. 2 BGB. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weicht eine in AGB vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht ab, so dass die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden. Der Verwender spekuliere nach Auffassung des Gerichts erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kennt und deshalb verspätet rügt. Es werde zwar ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion dahinter vereinbart, dass die Ware dann als mangelfrei gilt und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche aus den Mängeln regelmäßig nicht mehr geltend machen könne.

Ein solcher Eindruck könne aber beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten mag und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könnte. Damit sei die vom Gesetz abweichende Regelung zumindest geeignet, die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einzuschränken. Die Klausel bleibe auf dem Verbraucher jedenfalls regelmäßig nicht ohne Wirkung, wenn die Frist versäumt worden ist. Das genüge nach der Intention des Gesetzes, welches auch Umgehungen verhindern will, schon für eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel.


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