Skip to main content

Entscheidung des OLG Hamm gemäß Urteil vom 04.08.2015 Az.: 4 U 66/15 zur Irreführung durch Produktbild.

Wie gesehen, so gekauft – Abbildungen dürfen dem Kunden keine falschen Vorstellungen von der Ware vermitteln.

Ein Händler bot auf „amazon“ einen Sonnenschirm für 134,07 € an. Auf der Produktabbildung am Beginn der Angebotsseite war der Sonnenschirm mit vier Betonplatten, die der Beschwehrung der Füße dienten und ohne die der Sonnenschirm nicht gestanden hätte, abgebildet. In der Produktbeschreibung wurde darauf hingewiesen, dass der Sonnenschirm ohne diese Betonplatten geliefert würde. Ein Wettbewerber erwirkte daher wegen irreführender Werbung eine einstweilige Verfügung. Der Händler unterlag auch in der Berufungsinstanz.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte den auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG basierenden Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers, da das Angebot des Händlers auf „amazon“ unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über das zusammen mit dem beworbenen Sonnenschirm gelieferte Zubehör enthalte. Die Abbildung erwecke den Eindruck, auch die Betonplatten gehörten zum Lieferumfang. Bei der Beurteilung einer Werbung sei die Auffassung der von der Werbung angesprochenen Menschen – nicht die eines geschäftserfahrenen Marktteilnehmers – ausschlaggebend. Entscheidend sei hier die Sicht des „durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.“ Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gerade im Internet hat die Abbildung eines Produktes eine maßgebliche Bedeutung für den geschuldeten Leistungsinhalt (BGH MMR 2011, 238). Die visuelle Erfassung des Inhalts spiele keineswegs eine nur untergeordnete, sondern eine entscheidende Rolle.
  • Nach Auffassung des Senats geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass auch bei „amazon“ der Verkäufer – und nicht der Marktplatz – das Foto der Ware entweder selbst einstellt oder es sich zu eigen machen möchte. „Die Vorstellung, dass die Produktabbildung auf der Internetplattform „amazon“ nicht zur Bestimmung des angebotenen Leistungsumfanges herangezogen werden dürfen, ist dem angesprochenen, durchschnittlich informierten Verbraucher mehr als fremd.“
  • Ferner sei entscheidend, dass der Verbraucher funktionsfähige Produkte erwerben wolle. „Ein Produkt, das für sich genommen nicht funktionsfähig ist, sondern erst durch den Hinzuerwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig gemacht werden muss, ist vor diesem Hintergrund für den Verbraucher (deutlich) weniger interessant als ein Produkt, das zugleich zusammen mit einem für die Herstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Zubehör geliefert wird.“ Daher sei hier die Lieferung der Betonplatten für die Funktionsfähigkeit eines Stand-Sonnenschirm und damit für das Interesse des Käufers an diesem entscheidend.
  • Auch der von dem Händler verlangte Kaufpreis habe wegen des geringen Werts der Betonplatten dem durchschnittlichen Verbraucher keinen Hinweis darauf gegeben, dass die für die Funktionsfähigkeit des Sonnenschirms erforderlichen Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten seien.

Von besonderer Bedeutung für den online-Handel ist die Aussage des Gerichts, dass der Hinweis in der „Produktbeschreibung“, der Sonnenschirm werde ohne Platten geliefert, den Vorwurf der Irreführung durch die Werbung nicht entkräften könne. Es gilt also der Vorrang des Visuellen vor dem Text! Der Senat führt dabei folgende Argumente an:

  • Die Produktabbildung ist durch ihre Platzierung ein Blickfang.
  • Wenn der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann dies nur durch einen unmissverständlichen Hinweis, der Teil des Blickfangs – und nicht etwa erst der später folgenden Produktbeschreibung – ist, entkräftet werden (BGH, GRUR 2015, 698 [Schlafzimmer komplett]). Dies könne zum Beispiel durch einen sogenannten „Sternchenhinweis“ erreicht werden.
  • Solcher Hinweis könne ausnahmsweise nur dann entfallen, wenn es sich bei dem angebotenen Artikel um ein langlebiges und/oder kostspieliges Gut handele, bei dem davon auszugehen ist, dass der Verbraucher sich vor Erwerb eingehend mit ihm befasst. Dies sei aber hier in Anbetracht des geringen Kaufpreises nicht anzunehmen.

Diese irreführende Werbung sei auch wettbewerblich relevant, da die Irreführung zu einem anderen Kaufverhalten des Verbrauchers führt: Hätte der Anbieter klar und deutlich darauf hingewiesen, dass das Angebot lediglich einen für sich genommen funktionsunfähigen Sonnenschirm umfasse, hätte der Käufer nicht dieses Angebot angenommen, sondern den Sonnenschirm bei einem Wettbewerber gekauft.


Ähnliche Beiträge