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Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat mit Urteil vom 27.06.2013 zum Az. 3 U 26/12 entschieden, dass § 13 Telemediengesetz (TMG) eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist, weshalb eine mangelhafte Datenschutzerklärung von einem Mitbewerber wettbewerbsrechtlich  mit einer Abmahnung angreifbar ist.

Mangelhafte Datenschutzerklärung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Nach § 13 Abs. 1 TMG habe ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Entgegen der Auffassung des Berliner Kammergerichts (KG GRUR-RR 2012, 19) waren die Hamburger Richter der Auffassung, dass es sich bei § 13 Abs. 1 TMG um eine Norm handele, die das Marktverhalten regele und auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben solle, weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne.

Die Regelungen der Richtlinie diene deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handele es sich bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein über individuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift, da § 13 TMG jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen solle, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber.

Mangelhafte Datenschutzerklärung verletzt Verbraucherinteressen

Darüber ist das OLG Hamburg der Auffassung, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, diene, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflusse.


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