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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 („European Accessibility Act“, kurz EAA) über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) spezifiziert die Vorgaben des BFSG.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

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Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Digitale Barrieren sollen abgebaut werden, und es soll sichergestellt werden, dass wesentliche Angebote für alle zugänglich sind. Das BFSG ist als Verbraucherschutzgesetz gedacht und soll diese Pflichten nun in bestimmten Bereichen auf den privaten Wirtschaftssektor ausdehnen.

Welche Produkte oder Dienstleistungen sind betroffen?

Unter anderem folgende Produkte müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Unter anderem folgende Dienstleistungen müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:

  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Unternehmen, die unter das BFSG fallen?

Darunter fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen.

Ab wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft. Für Websites und andere digitale Angebote gibt es keine allgemeine Übergangsfrist im Sinne einer Bestandsschutzregelung. Sie müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.

Die Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BFSG ist für Websites nicht einschlägig. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie vom Gesetz betroffen sind und rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit ergreifen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz was tun?

Wenn Sie Fragen haben sollten, dann können Sie mir diese gerne zusenden. Ich schaue mir Ihre Fragen an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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