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Mir liegt eine Abmahnung der Firma The Swatch Group Management Services AG aus Biel, Schweiz zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin vertritt die Kanzlei bock legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt am Main. Diese schreibt mit Abmahnung vom 08.11.2017 eine Onlinehändlerin wegen Wettbewerbsverstößen durch den Vertrieb eines Plagiats an einem bestimmten Uhrenmodell ab.

Abmahnung The Swatch Group – Rechtlicher Hintergrund

Die The Swatch Group Management Services AG ist nach eigenen Angaben ein Unternehmen im Konzernverbund der bekannten The Swatch Group AG, Schweiz. Sie ist in Beuzg auf das betroffene Uhrenmodell u. a. Inhaberin eines international eingetragenen Geschmacksmusters mit Zeitrang vom 30.06.2009. Das eingetragene Geschmacksmuster sei in Kraft und genieße Schutz u. a. für das Gebiet der Europäischen Union und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland.

Die „The Swatch Group Management Services AG“ macht mit der Abmahnung geltend: Die durch das eingetragene Geschmacksmuster geschützte Uhr wird weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „ck glam“ von der Firma CK Watch & Jewelry Co., Ltd., Biel, Schweiz vertrieben (vormals cK watch Co., Ltd.).

Diese Firma steht ebenfalls im Konzernverbund der The Swatch Group AG. Das Modell „ck glam“ ist laut Auskunft der Abmahnenden seit 2009 in Deutschland von der Firma The Swatch Group (Deutschland) GmbH als Importeurin und Großhändlerin in ganz erheblichem Umfang abgesetzt werden und werde von der Abmahnenden unter hohem Marketingaufwand beworben.

Die Firma CK Watch & Jewelry Co., Ltd. will die Abmahnende ermächtigt haben, ihre Ansprüche nach deutschem Recht aus Verletzungen der wettbewerblichen Eigenart im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Abmahnende hat festgestellt, dass die abgemahnte Onlinehändlerin sowohl bei eBay, als auch über ihren Online-Shop nachgeahmte Armbanduhren zum Kauf anbietet und verkauft. Des Weiteren soll sie über diese Onlineshops Armbanduhren zum Verkauf anbieten, die die Bezeichnung „SWISS MADE“ und/oder „Geneva“ aufweisen, obwohl es sich bei den Uhren nicht um Uhren handelt, die aus der Schweiz stammen.

The Swatch Group | Abmahnung

© anela47 – fotolia.com

Die von der Onlinehändlerin vertriebenen Uhrenmodelle verletzen das eingetragene Geschmacksmuster der Abmahnenden. Die testkaufweise erworbenen Uhren stellen aufgrund ihres weitgehend übereinstimmenden Designs eine unlautere Nachahmungen (Plagiat) des wettbewerblich eigenartigen Uhrenmodells „ck glam“ der Abmahnenden dar.

 

Bei der Abmahnenden handelt es sich zudem um einen Uhrenhersteller aus dem schweizeri­schen Le Locle. Damit ist die Abmahnende nach Art. 6 des Vertrages zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunfts­angaben und anderen geografischen Bezeichnungen ebenso wie nach § 128 Abs.1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 UWG dazu berechtigt, Verstöße gegen die Benutzung geographischer Herkunftsangaben geltend zu machen.

Durch das Angebot und den Verkauf dieser Nachahmung verhält sich die abgemahnte Onlinehändlerin wettbewerblich unlauter i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a), lit. b) UWG. Sie beutet durch die Übernahme des Geschmacksmusters einer „ck glam“ den guten Ruf dieser Uhr aus. Das Publikum, welches die von der Onlinehändlerin vertriebenen Uhrennachbildungen bei einem ihrer Käufer sieht, würde hierdurch zu irrigen Vorstellungen über deren Echtheit verleitet. Ein solches Anhängen und Ausnutzen eines fremden Rufes durch eine in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identischen Ware ist wettbewerbswidrig, insbesondere auf dem Warengebiet der Armbanduhren (vgl. BGH, GRUR 1985, 876, 878 – Tchibo/Rolex).

Zusätzlich besteht die Gefahr einer Herkunftstäuschung im Verkehr (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege) und die Gefahr einer Behinderung des Absatzes der Originalprodukte der Abmahnenden (vgl. BGH GRUR 1998, 830, 833 – Les-Paul-Gitarren).

Bei den von der Onlinehändlerin angebotenen und vertriebenen Armbanduhren, die die Bezeichnung „SWISS MADE“ und/oder „Geneva“ aufweisen, würde es sich nicht um Uhren handeln, die aus der Schweiz stammen.

Bei dem Zeichen „Geneva“ handelt es sich erkennbar um die englischsprachige Bezeichnung für die Schweizer Stadt und den gleichnamigen Kanton Genf, die für die Produktion hochwertiger, komplizierter und damit im Regelfall zugleich auch ausgesprochen hochpreisiger Uhren weltbe­kannt ist. Bei dem Zeichen „SWISS MADE“ handelt es sich bekanntermaßen um das Herkunfts- und Qualitätssiegel zur Kennzeichnung von Produkten aus der Schweiz.

Indem die abgemahnte Onlinehändlerin im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen die oben genannte geo­graphische Herkunftsangabe benutzt, obwohl die von ihr angebotenen und vertriebe­nen Uhren nicht aus der Schweiz stammen, besteht die Gefahr der Irreführung über die geogra­phische Herkunft.

Damit verstößt sie gegen §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1, 128 Abs.1 MarkenG sowie gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und an­deren geographischen Bezeichnungen.

Abmahnung The Swatch Group – Was wird gefordert?

Die Anwaltskanzlei der Rechteinhaberin fordert für ihre Mandantin Unterlassung gemäß § 8 UWG, Auskunftserteilung nach § 242 BGB, Schadensersatz gemäß § 9 UWG. Ferner die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 150.000,00 € in Höhe von 2.305,40 € netto zzgl. Ermittlungskosten in Höhe von 717,57 €. Ferner soll die abgemahnte Onlinehändlerin innerhalb von acht Tagen eine strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.

Abmahnung The Swatch Group – Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Swatch Group aus der Schweiz erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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