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Mir liegen Abmahnungen von Herrn Marco Stengel aus Nievern zur Prüfung vor. Dieser mahnt über die Bonner Rechtsanwaltskanzlei MWW Rechtsanwälte mit Schreiben vom 09.02.2017 einen Onlinehändler bei eBay ab. Grund ist ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten aufgrund des Fehlens von gesetzlichen Verbraucherinformationen.

UPDATE 21.03.2019

Uns wurde eine weitere Abmahnung von Marco Stengel vom 18.03.2019 zur Prüfung vorgelegt. In diesem Fall stammt das Schreiben aus dem Koblenzer Büro der Rechtsanwaltskanzlei MWW Rechtsanwälte. Hintergrund des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes bei eBay ist auch in diesem Fall die Vernachlässigung von gesetzlichen Informationspflichten.

Abmahnung Marco Stengel – Rechtlicher Hintergrund

Herr Marco Stengel vertreibt nach eigenen Darstellungen diverse Produkte im Internet, u. a. über die Internet Plattform Amazon. Die Artikel werden unter der Bezeichnung „Sunglow“ angeboten. Die von den Abmahnungen des Herrn Stegel betroffenen Onlinehändler vertreiben jeweils gleichartige Produkte, so dass ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Wettbewerbsrecht ist daher jeweils anwendbar.

Abmahnung vom 09.02.2017

Der ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vom 09.02.2017 lagen widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung zugrunde. Es wird beanstandet, dass unter dem Reiter “Widerrufsbelehrung“ eine Widerrufsfrist von 1 Monat angeben wird, während in der Widerrufsbelehrung selbst 14 Tagen angegeben werden. Die Widerrufsbelehrung in den AGB gebe die Widerrufsfrist zudem nur mit „30 Tagen“ an. Dies sei nach den Ausführungen der Rechtsanwälte von Herrn Stengel irreführend i. S. von § 5 UWG und gemäß § 8 UWG zu unterlassen.

Zudem fehlt ein Link zur OS-Plattform der EU. Nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 besteht für Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, die Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und einen Link zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/ consum-ers/odr) leicht zugänglich vorzuhalten. Das Fehlen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weshalb Herrn Marco Stengel gegenüber dem Onlinehändler einen Unterlassungsanspruch hat. Auf §§ 3 a UWG, 8 UWG, Art. 14 VO Nr. 524/2013 (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016 zum AZ: 14 0 21/16) wird verwiesen.

Abmahnung vom 18.03.2019

Im Fall der Abmahnung vom 18.03.2019 weist der betroffene eBay-Händler unter dem Reiter „Widerrufsbelehrung“ darauf hin, dass die verkauften Artikel von ihm nicht zurückgenommen werden. Tatsächlich ister jedoch gem. § 312g BGB dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht einzuräumen und diesen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren (§§ 355, 312d BGB i. V. m. Art. 246a, § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).

Zudem stellt der abgemahnte eBay-Händler dem Verbraucher nicht das Widerrufsformular gem. § 312d BGB i. V. m. Art. 246a, § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung, obwohl er hierzu verpflichtet ist.

Da es sich bei den vorgenannten Regelungen laut Herrn Stengel um sog. Marktverhaltensregelungen handelt, besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3a, 8 UWG. Im gegenenen Fall ist aber möglicherweise ein technisches Versagen bei eBay verantwortlich, welches dem eBay Händler aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich zugerechnet wird. Gegebenenfalls muss der Onlinehändler dann Regress bei eBay einfordern.

Abmahnung Marco Stengel – Was wird gefordert?

Herr Marco Stengel fordert jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder eine andere zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignete Erklärung. Im Fall der Abmahnung vom 09.02.2017 wird die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 20.000,00 €, mithin 984,60 € geltend gemacht.

Im Fall der Abmahnung vom 18.03.2019 wurde der Gegenstandswertes wegen eines kleineren Verletzungsumfangs nur auf 10.000,00 € taxiert. daraus folgen Abmahnkosten von 887,03 € inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Abmahnung – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Marco Stengel erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Diese können Sie mir gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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