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Rechtsanwalt Marc Popp aus Bonn mahnt mit Schreiben vom 11.07.2014 einen Mitbewerber von seinem Mandanten Herrn Wolfgang Triller wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung ab. Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb mit Keramik Artikeln.

Abmahnung Wolfgang Triller – Was wird gefordert?

Rechtsanwalt Marc Popp verlangt mit einer Abmahnung vom 11.07.2014 für seinen Mandanten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und begründet die Forderung damit das sich der Abgemahnte durch den Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Das mag schwer nachvollziehbar sein, der Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten stellt aber stets einen Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG dar, da es sich bei Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB um eine gesetzlichen Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Somit springt Herr Wolfgang Triller mit seiner Abmahnung auf den Abmahnzug auf, der durch das neue Verbraucherrecht zum 13.06.2014 in Gang gesetzt wurde. Laut Schätzungen sollen noch etwa die Hälfte aller Onlinehändler eine veraltete Widerrufsbelehrung benutzen. Dies kann Abmahnungen und mehr oder weniger Hohe Abmahnungskosten zur Folge haben. Im obigen Fall betragen diese 334,75 €, was noch als günstig bezeichnet werden kann. Andere Kanzleien fordern hier weitaus mehr.

Abmahnung Wolfgang Triller – Was können Sie tun?

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung will gut überlegt sein. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung. Fragen Sie uns im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung, welche Handlungsmöglichkeiten und -alternativen Sie haben.


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