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Die RIMOWA GmbH aus Köln lässt über ihren Kölner Rechtsanwalt Dr. Felix Hauck (dompatent von Kreisler Selting Werner – Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB) einen Onlinehändler mit Abmahnung vom 22.02.2017 abmahnen, der bei eBay Hartschalenkoffer angeboten hat, die einem bestimmten Modell der Firma Rimowa aus Aluminium ähneln (Plagiatsvorwurf).

Abmahnung RIMOWA GmbH – Rechtlicher Hintergrund

Bei der RIMOWA GmbH handelt es sich nach eigenen Angben um den in Deutschland führenden Hersteller von Hartschalenkoffern. Die RIMOWA GmbH stellte im Jahre 1937 weltweit erstmalig einen Koffer aus Aluminium her. Über Jahrzehnte soll sie praktisch der einzige Hersteller geblieben sein, der Reisekoffer aus Aluminium produziert. Ausweislich aktueller Marktumfragen hat die RIMOWA GmbH auch heute noch einen Marktanteil von annähernd 100 % auf dem Markt für Aluminiumkoffer. Aufgrund dieser jahrzehntelangen Alleinstellung der RIMOWA GmbH auf dem Markt für Aluminiumkoffer verbindet der Verbraucher Aluminiumkoffer angeblich sehr stark mit der RIMOWA GmbH. Ferner stellt die RIMOWA GmbH seit über 60 Jahren Aluminiumkoffer her, deren Oberfläche Rillen in einer bestimmten Ausstattung aufweist. Seit 1978 werden diese Koffer auch aus Kunststoffschalen produziert.

Da die RIMOWA GmbH das Rimowa Rillen-Design jahrzehntelang in nahezu unveränderter Form für alle ihre Koffer verwendet hat, soll das Rimowa Rillen-Design für den Verbraucher einen starken Hinweis auf einen bestimmten Hersteller darstellen. Überdies sollen alle Koffer der RIMOWA GmbH zum Luxusmarktsegment zählen. Die Einzelhandelspreisspanne für die Koffer der RIMOWA GmbH sollen üblicherweise zwischen 200,00 € und 800,00 € liegen. Die Koffer der RIMOWA GmbH sollen aufgrund ihrer Qualität und ihrer exklusiven Vermarktung einen hervorragenden Ruf genießen. Infolgedessen soll die RIMOWA GmbH einen besonders weitreichenden wettbewerbsrechtlichen Schutz für ihr Produktprogramm nach § 4 Nr. 3 a) UWG für sich in Anspruch nehmen können.

Ferner genießt das Rimowa Rillen-Design markenrechtlichen Schutz. So verfügt die RIMOWA GmbH über eine große Anzahl von dreidimensionalen Marken, die das Rillen-Design abbilden, wie z. B. die deutschen Registermarken DE 30 2008 045 612, DE 30 2008 045 613, DE 30 2008 045 615, DE 30 2008 045 616 und DE 30 2008 045 617.

Die RIMOWA GmbH will darauf aufmerksam geworden sein, dass der von der Abmahnung Betroffene die in der Abmahnung abgebildeten Koffermodelle in Deutschland u. a. bei eBay anbietet und vertreibt. Die RIMOWA GmbH sieht in diesen Koffern eine unlautere Nachahmung ihres Rillenkoffersortiments, insbesondere eines nachfolgend in der Abmahnung abgebildeten Modells „Topas“.

Das Rillendesign der Koffer des angeblichen Verletzers soll zu Verwechslungen mit den bekannten RIMOWA-Rillenkoffern der RIMOWA GmbH führen. Hinzu kommt, dass eine Reihe weiterer gestalterischer Details der Topas-Serie kopiert worden sein sollen, wie beispielsweise die Gestaltung der Schlösser, der Eckenschoner und der Rollengehäuse.

Damit soll der private Onlinehändler gegen die oben bezeichneten Markenrechte der RIMOWA GmbH aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstoßen. In einem vergleichbaren Fall sollen das Landgericht Stuttgart und – nachfolgend – das OLG Stuttgart eine Verletzung der Marke DE 30 2008 045 615 bejaht haben.

Zudem soll der private Onlinehändler gegen §§ 3, 4 Ziff. 9 a) und b) UWG unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der wettbewerbswidrigen Rufausbeutung verstoßen. Auch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage soll die RIMOWA GmbH in vergleichbaren Fällen stets erfolgreich gewesen sein.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollen der RIMOWA GmbH zudem Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 a UWG) und Rufausbeutung (§ 4 Nr. 3 b UWG) zustehen. Daraus werden Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Vernichtung hergeleitet.

Abmahnung RIMOWA GmbH – Was wird gefordert?

Der private Onlinehändler wird aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer Woche abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung wurde beigefügt.
Ferner wurde der private Onlinehändler aufgefordert, innerhalb derselben Frist Auskünfte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 a UWG) und Rufausbeutung (§ 4 Nr. 3 b UWG) zu machen. Schließlich wird die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 350.000,00 €, mithin 3.416,90 € geltend gemacht.

Abmahnung RIMOWA GmbH – Was können Sie tun?

Wenn Sie eine marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnung der RIMOWA GmbH wegen eines Plagiatsvorwurfs erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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