Aktuell lässt die Inbus IP GmbH, vertreten durch die Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth, wegen einer angeblichen Verletzung von Markenrechten abmahnen. Hintergrund ist die Nutzung der Bezeichnung „INBUS“ im Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten, die technisch korrekt als Innensechskantschrauben zu bezeichnen wären.
Die Inbus IP GmbH ist Inhaberin der deutschen Wortmarke DE 477514 „INBUS“ und vertritt die Auffassung, dass die Verwendung dieses Begriffs im geschäftlichen Verkehr ohne entsprechende Zustimmung eine unzulässige markenmäßige Nutzung darstellt.
Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte in einem vergleichbaren Verfahren entschieden (Az.: 4 O 136/89), dass es sich bei „INBUS“ nicht um eine freie Gattungsbezeichnung handelt. Begriffe wie „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ oder „Inbus-Schlüsselsatz“ würden demnach eine markenrechtlich relevante Nutzung darstellen.
Vor diesem Hintergrund fordert die Inbus IP GmbH die sofortige Unterlassung der weiteren Verwendung des Begriffs „INBUS“ und legt eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei. Sollte diese nicht fristgerecht abgegeben werden, drohen Anwaltskosten in Höhe von 2.293,25 €, berechnet auf Basis eines Gegenstandswertes von 50.000 €. Zudem behält sich die Gegenseite ausdrücklich die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen vor.
Zwischenzeitlich liegen mir bereits mehrere gleichgelagerte Abmahnungen der Inbus IP GmbH zur rechtlichen Prüfung vor.

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Hintergrund der Abmahnung
Die Inbus IP GmbH ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „INBUS“ für verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen. Nach ihrer Rechtsauffassung darf die Bezeichnung ausschließlich markenmäßig durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung genutzt werden.
Auf der betroffenen Website wurde das beworbene Produkt mit der Marke „INBUS“ bezeichnet, obwohl nach Ansicht der Rechteinhaberin ausschließlich die sachlich korrekte Bezeichnung „Innensechskantschraube“ hätte verwendet werden dürfen. Dies stelle eine unzulässige Zeichenverwendung im Sinne des Markengesetzes dar.
Das LG Düsseldorf bestätigte in der Vergangenheit ausdrücklich, dass „INBUS“ kein freier beschreibender Begriff, sondern ein geschütztes Markenzeichen ist. Entsprechend liege bei einer Nutzung durch Dritte ohne Zustimmung regelmäßig eine Markenrechtsverletzung vor.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Die Abmahnung beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:
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Verpflichtung zur zukünftigen Unterlassung der Nutzung des Begriffs „INBUS“
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Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
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Androhung von Anwaltskosten in Höhe von 2.293,25 €
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Vorbehalt der Geltendmachung von Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen
Sofern die beigefügte Unterlassungserklärung fristgerecht abgegeben wird und künftig auf die Verwendung des Begriffs verzichtet wird, wird aktuell auf die Geltendmachung der Kosten verzichtet. Im Weigerungsfall werden die genannten Gebühren jedoch eingefordert.
Darüber hinaus wird dringend geraten, für die Produktbeschreibung ausschließlich neutrale, beschreibende Begriffe wie etwa:
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„Innensechskant“
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„Sechskant innen“
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„6-kant“
zu nutzen. Auch abgewandelte Schreibweisen oder geringfügige Änderungen der Marke „INBUS“ seien nach Auffassung der Rechteinhaberin nicht ausreichend, um eine Markenverletzung zu vermeiden.
Abmahnung erhalten – wie sollten Sie reagieren?
Vor der Abgabe einer lebenslang bindenden Unterlassungserklärung sollte der Vorwurf unbedingt durch einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt geprüft werden. In vielen Fällen bestehen Einwendungen oder rechtliche Verteidigungsansätze, die für den Betroffenen auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Zwar wird häufig argumentiert, es handele sich um eine allgemeine Gattungsbezeichnung – die aktuelle Rechtsprechung bewertet diese Frage jedoch überwiegend anders.
Wenn auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, können Sie mir diese gerne zur kostenlosen Ersteinschätzung über das Kontaktformular übermitteln.
Ich erläutere Ihnen unverbindlich, welche Handlungsoptionen bestehen und welche Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind. Eine weitergehende Vertretung kann auf Wunsch im Rahmen einer transparenten Honorarvereinbarung erfolgen.
Vorläufige Handlungsempfehlung
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Ruhe bewahren
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Nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben
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Den Sachverhalt zunächst fachanwaltlich prüfen lassen
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Erst danach gezielt reagieren
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