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Das OLG Hamburg hatte im Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 16/10 darüber zu entscheiden, wie sich ein Verhalten eines Abmahnungsberechtigten vor Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auswirken kann.

Sachverhalt zum Abkaufen eines Wettbewerbsverstoßes

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt zum Abkaufen eines Wettbewerbsverstoßes boten die Parteien Feinstaubfilter an. Auf der Verpackung des von der Beklagten vertriebenen Filters befand sich unstrittig eine irreführende Angabe.

Die Klägerin mahnte die Beklagte allerdings zunächst nicht ab sondern sendete ihr eine E-mail, mit welcher sie die Beklagte vor die Wahl stellte:

Entweder Abmahnung durch Rechtsanwalt mit entsprechenden Kosten und Rücknahme der Produkte aus dem Markt und „viel Ärger in der Kundschaft“ oder Beendigung der Zusammenarbeit mit dem heutigen Lieferanten und Abschluss eines Liefervertrages mit uns.

Da sich die Parteien über das zuletzt genannte Angebot nicht einigten, ließ die Klägerin die Beklagte anwaltlich erfolglos abmahnen

I. Instanz

Er erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Hamburg. Die einstweilige Verfügung ist nach Widerspruch der Beklagten durch Urteil des Landgerichts bestätigt.

II. Instanz

In der Berufung konnte sich die Beklagte allerdings durchsetzen. Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sei die Werbung der Beklagten zwar irreführend gewesen, die Geltendmachung des Unterlassungsananspruches sei jedoch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig gewesen.

Ein Unterlassungsanspruch ist dann rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich die Anspruchsberechtigung „abkaufen“ zu lassen. Bei der Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen geht es nicht nur um die Durchsetzung von Individualansprüchen. Vielmehr geht es auch um die Einhaltung des Wettbewerbs. Damit verträgt es sich nicht, wenn der Abmahnende seine Klagebefugnis nicht nutzt, um Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Vielmehr liegt Rechtsmissbrauch vor, weil das Klagerecht unter Hinnahme weiterer Verstöße zu Geld gemacht werden soll.

Nach Auffassung des Handesatischen Oberlandesgerichtes ist Rechtsmissbrauch aus folgenden Gründen gegeben:

  • Der Wettbewerbsverstoß sei nicht sogleich abgestellt, sondern vorerst geduldet.
  • Mit ihrer Forderung nach einem Geschäftsabschluss sei die Klägerin weit über das Ziel (Unterbindung der irreführenden Aussage) hinaus geschossen.
  • Zudem haben sie mit weiteren Übeln gedroht, die mit dem eigentlich nur bestehenden Unterlassungsanspruch nichts zutun haben. Dadurch habe sie sich für die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes ein für alle Mal diskreditiert, weshalb der im Vorfeld des Verfahrens begangenen Missbrauch auch auf den Prozess durchschlage.

Fazit: Liegt zwischen zwei im Wettbewerb stehenden Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, sollte der durch den Wettbewerbsverstoß Betroffene den wettbewerbswidrig Handelnden zunächst ordnungsgemäß abmahnen lassen. Danach können die Parteien allerdings in Verhandlungen eintreten oder weiter mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Wettbewerbsrechts agieren.

Abkaufen eines Wettbewerbsverstoßes – Was tun?

Wenn Sie tatsächlich vorhaben sollten, sich einen Wettbewerbsverstoß abkaufen zu lassen, können Sie mir dass gerne über mein Kontaktformular mitteilen. Ich werde diese Frage dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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