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Wer abgemahnt wurde, reagiert gelegentlich mit einer Retourkutschen Abmahnung indem er selber den Abmahner abmahnt oder abmahnen lässt.

Zuvor hat er dessen Wettbewerbsverhalten untersucht und musste feststellen, dass dieser selber nicht rechtmäßig agiert. Es könnte Rechtsmissbrauch im Sinne des UWG gegeben sein.

Retourkutschen Abmahnung – Hintergrund

Ein Abgemahnter muss es sich nicht gefallen lassen, dass der Abmahner selber Wettbewerbsverstöße begeht. Als unmittelbare Reaktion auf eine vorhergehende Abmahnung – quasi als Retourkutsche – ist daher eine Gegenabmahnung zulässig.

Kein Rechtsmissbrauch im Sinne des UWG

Allerdings darf die Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein.

Letzteres ist nach Einordnung diverser Gerichte der Fall:

LG München Urteil vom 16.01.2008 – Az.: 1 HKO 8475/07

Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 16.01.2008 (Aktenzeichen 1 HKO 8475/07) Kriterien aufgestellt, wann derartige Gegenabmahnungen zulässig sind:

Rechtsmissbräuchlichkeit liegt nicht vor, wenn sich die Konkurrenten in einem direkten Wettbewerbsverhältnis befinden und sich und ihr gegenseitiges Verhalten regelmäßig beobachten. D.h.: neue Wettbewerbsverletzungen sind zeitnah gegenseitig zu rügen.

Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in einem solchen Fall müssen allerdings vorwiegend im Interesse der Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs vorgenommen werden. Dies gelte auch dann, wenn die gerade abgemahnte Partei unmittelbar selber zum Mittel der Abmahnung greift, um die abmahnende Partei ihrerseits abzumahnen.

Rechtsmissbräuchlichkeit liege nach Auffassung der Münchener Richter auch nicht vor, wenn die Gegenabmahnung ein gleichartiges oder gleichwertiges Verhalten wie die ursprüngliche Abmahnung zum Gegenstand hat. Das LG München war vielmehr der Auffassung, dass man dann eher davon ausgehen könne, dass es sich um die Beseitigung wettbewerbsrechtlicher Verstöße handele und nicht vornehmlich um die Erlangung eines Kostenerstattungsanspruches gehe. Das LG München hat in der Entscheidung aber auch bereits darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG ist, wenn es lediglich um die Erzielung eines Kostenerstattungsanspruches (Anm. d. Verfassers: z.B. zur Aufrechnung zwischen den Parteien) und nicht um die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens gehe.

OLG Hamm Urteil vom 20.01.2011 – Az: I-4 U 175/10

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 20.01.2011 zum Aktenzeichen I-4 U 175/10 entschieden, das Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, wenn es dem Gegenabmahner nicht mehr um den unlauteren Wettbewerb geht. Dieser hat auf die gegen ihn gerichtete Abmahnung reagiert, indem er auf das Abmahnschreiben des Erstabmahners im Kern gar nicht einging. Er wies seinerseits auf verschiedene vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf Seiten des Erstabmahners hin, ohne diesen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern.

Er fordert vielmehr eine gütliche Einigung wie folgt:

„Ich habe Sie im Namen und Auftrag meines Mandanten aufzufordern, die Abmahnung vom … bis spätestens Mittwoch, den …. 12:00 Uhr zurückzunehmen. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien wären dann von unserer Seite aus erledigt, insbesondere wären keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben oder/und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sollte eine Rücknahme der Abmahnung Ihrer Mandantin vom … bis dahin nicht erfolgt sein, dann werde ich meinen Auftrag ausführen und von Seiten des Herrn … die … GmbH unter anderem wegen der angeführten Wettbewerbsverstöße abmahnen.“

Dieses Verhalten hat das Oberlandesgericht als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da es allein dazu dient, die vorherige Abmahnung des Erstabmahners aus der Welt zu schaffen und höhere Gegenforderungen zu begründen. Der Gegenabmahner will letztendlich weiter unlauter handeln und er will vor allem auch nicht das beanstandete Verhalten des Erstabmahners abgestellt wissen. Die Streitigkeit soll „erledigt“ werden, ohne dass gerade das Abstellen der beanstandeten Verstöße gesichert wird. Die Gegenabmahnung wurde allein deshalb „in die Welt gesetzt“, um ein Instrument gegen den Erstabmahner zu haben, damit keine Gebühren gezahlt werden müssen.

Was ist bei einer Retourkutschen Abmahnung zu beachten?

Bei einer grundsätzlich zulässigen Gegenabmahnung muss besonders aufgepasst werden, dass diese nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Diese geht dann als Retourkutsche sozusagen nach hinten los. Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne über unser Kontaktformular zur Verfügung.


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