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Wie reagieren Sie am besten, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben? Es gibt je nach der Sachverhaltssituation unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

Wettbwerbsrechtliche Abmahnung erhalten – Handlungsmöglichkeiten

  • Eine Möglichkeit ist es, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Sie können aber alternativ auch eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dann müssen Sie aber eigenverantwortlich darauf achten, dass diese modifizierte strafbewehrte Erklärung rechtlich ausreichend und geeignet ist, den erhobenen Unterlassungsvorwurf zu beseitigen. Der Abmahner wird Sie in den meisten Fällen nicht auf rechtliche Lücken Ihrer Unterlassungserklärung hinweisen sondern ggf. bei Gericht „seinen“ Anspruch sofort durchsetzen, wodurch weitere Verfahrenskosten entstehen.
  • Sie können eine Schutzschrift bei den einschlägigen Gerichten hinterlegen und somit versuchen, den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zumindest ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.
  • Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um feststellen zu lassen, dass der vom Verletzten geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
  • Sie können aber auch gar nicht reagieren, wenn Sie z.B. sicher sind, dass gegen Sie kein Unterlassungsanspruch besteht und abwarten, ob der Gegner gegen Sie gerichtlich vorgeht. Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 24.11.2008 ( Az. 5 W 117/08) besteht keine Pflicht des Abgemahnten, auf eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu reagieren. Nach Auffassung des Gerichts bestehe keine Antwortpflicht des Abgemahnten. Wenn der Abgemahnte der Auffassung ist, dass er keine Wettbewerbsverletzung begangen hat, muss er nicht auf die Abmahnung reagieren.

Die Taktik der Rechtsverteidigung sollte sehr bedacht und möglichst unter zuhilfenahme des Rates eines fachkundigen Anwalts abgewogen werden. Die Frage, ob eine Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nicht immer derart eindeutig, dass man sich zurücklehnen und ein Gerichtsverfahren gelassen entgegen sehen kann. Wird nämlich der Unterlassungsanspruch des Verletzten bestätigt, so können auch auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hinzukommen. Letzteres ist auch mit weiteren Verfahrenskosten verbunden.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben sollten, nehmen Sie unverbindlich unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles in Anspruch und entscheiden danach, welcher Handlungsalternative Sie den Vorzug geben.


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