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Sie sind als Onlinehändler zur Angabe der Versandkosten verpflichtet. Diese Pflicht folgt aus § 1 Absatz 3 der Preisangabenverordnung 2022 (PAngV). Danach sind bei im Versandhandelsgeschäft angebotene Waren, Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar mitzuteilen.

Dabei ist es nach Auffassung des BGH Urteil vom 4.10.2007 – Az.: I ZR 143/04 nicht ausreichend, wenn dem Besteller Angaben zu den Versandkosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

Angabe der Versandkosten vor Einleitung des Bestellvorgangs

Sämtliche Versandkosten müssten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden so der BGH. Der Verbraucher müsse die Versandkosten erfahren, bevor er sich für das Angebot entscheidet, wenn er also noch vollkommen frei in seiner Entscheidung ist. Der Verbraucher solle nämlich einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entscheidet.
Der Bestellvorgang wird nach der BGH Rechtsprechung bereits dann eingeleitet, wenn die Ware in den virtuellen Warenkorb gelegt wird.

Ausreichend ist eine Versandkosten-Tabelle

Allerdings reicht es dem BGH, wenn bei den Warenangaben auf eine hinreichend transparente Versandkosten-Tabelle verlinkt wird. Der Link muss aber dem Preis unmittelbar zugeordnet sein und auftauchen, bevor das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.

Zur Angabe der Versandkosten führt der BGH aus:

„Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

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